BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 31. März 2014

Teil römisch zwei

69. Verordnung:

3. Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2014, 3. GSNE-VO 2013 – Novelle 2014

69. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (3. Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2014, 3. GSNE-VO 2013 – Novelle 2014)

Auf Grund der Paragraph 24 und Paragraph 70, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung der 2. GSNE-VO 2013 - Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Das Entgelt ist vom jeweiligen Speicherunternehmen auch dann zu entrichten, wenn für gemäß Paragraph 16, Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 6,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Absatz 8, Ziffer eins, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Speicher 7-fields: 1,05
    2. Ziffer 2
      Speicher MAB: 0,22
    Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Absatz 8, Ziffer eins, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h.
  2. Absatz 7,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Fernleitungsnetz gemäß Absatz 8, Ziffer 2, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Speicher 7-fields: 0,42
    2. Ziffer 2
      Speicher MAB: 0,19
    Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Absatz 8, Ziffer 2, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h.
  3. Absatz 8,Eine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage liegt vor, wenn der Kontosaldo auf Stundenbasis gemäß Absatz 10, Ziffer 2, ungleich Null ist.
    1. Ziffer eins
      Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis negativ liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage vom Marktgebiet Ost in ein angrenzendes Marktgebiet vor;
    2. Ziffer 2
      Ist der Kontosaldo auf Stundenbasis positiv liegt eine grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost vor.
    Die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet sich wechselseitig die entsprechenden Daten gemäß Absatz 9, Ziffer 2 und Ziffer 3, zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 9,Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Bilanzgruppe und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe, die Nominierungsrechte an den relevanten Speicherpunkten hält, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;
    2. Ziffer 2
      Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;
    3. Ziffer 3
      Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigen;
  5. Absatz 10,Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Die stündliche Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe ergibt sich aus den Einspeisenominierungen (Absatz 9, Ziffer 2,) minus den Ausspeisenominierungen (Absatz 9, Ziffer 3,) der zu berechnenden Stunde;
    2. Ziffer 2
      Der stündliche Saldo des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Kontosaldo) ergibt sich aus der stündlichen Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Bilanzgruppe (Absatz 9, Ziffer eins,) minus der stündlichen Veränderung des Soll-Werts des Speicherstandkontos (Ziffer eins,).
  6. Absatz 11,Die Entgelte gemäß Absatz 6 und 7 sind vom Speicherunternehmen monatlich und zusätzlich zum Entgelt gemäß Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 12, Absatz 2, an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, zu entrichten. Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, ist das Entgelt an den Verteilernetzbetreiber zu entrichten. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Absatz 6, zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat aus der Speicheranlage in das jeweilige Netz eingespeisten Mengen in kWh. Die Aufteilung der Erlöse gemäß Absatz 7, zwischen den Netzbetreibern erfolgt je Bilanzgruppe im Verhältnis der im jeweiligen Monat in die Speicheranlage aus dem jeweiligen Netz ausgespeisten Mengen in kWh.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 1,05
    Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Minima der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer eins, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt für die grenzüberschreitende Nutzung einer Speicheranlage im Verteilernetz gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 2, wird in Cent/kWh/h pro Tag wie folgt bestimmt: 0,42
    Die Verrechnung des Netznutzungsentgelts erfolgt auf Basis der Summe der Maxima der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Ziffer 2, ermittelten Kontosaldi der Bilanzgruppen eines Gastages in kWh/h. Paragraph 4, Absatz 8 bis 11 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos per 1. Mai 2014, 6.00 Uhr pro Bilanzgruppe zu melden, wobei Einspeisenominierungen in die Speicheranlage von einem angrenzenden Marktgebiet in das Marktgebiet Ost bei der erstmaligen Kontostandsermittlung pro Bilanzgruppe nicht berücksichtigt werden dürfen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos von Null angesetzt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6 bis 11, Paragraph 12, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013-Novelle 2014 treten mit 1. Mai 2014, 6 Uhr in Kraft.“

Schramm