BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. März 2014

Teil römisch zwei

64. Verordnung:

Erteilung genereller Bewilligungen

64. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden,

Auf Grund des Paragraph 74, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird verordnet:

Generelle Bewilligungen

Paragraph eins,

Hinsichtlich der in der Anlage genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

Verhaltensvorschriften

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.
  2. Absatz eins a,Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, TKG 2003 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage,
    2. Litera b
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage,
    3. Litera c
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
  3. Absatz 2,Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Verlautbarungen

Paragraph 3,

Die in der Anlage zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Funk-Schnittstellenbeschreibungen – FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, sowie beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2003,, außer Kraft.

Bures