BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 23. Dezember 2014

Teil römisch zwei

380. Verordnung:

Durchführung des automatischen Informationsaustausches

380. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des EU-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  2. Ziffer 2
    Aufsichtsratsvergütungen
  3. Ziffer 3
    Ruhegehälter
  4. Ziffer 4
    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

Paragraph 2,

Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156 aus 2012, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 335 vom 07.12.2012 Seite 42, in der geltenden Fassung.

Paragraph 3,

Die Verordnung ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.

Schelling