370. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte
für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird
(Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2015, GSNE-VO 2013 – Novelle 2015)370. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte, für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird , (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2015, GSNE-VO 2013 – Novelle 2015)
Auf Grund der § 24 und § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 211/2014 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 24 und Paragraph 70, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013 – Novelle 2014, BGBl. II Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung der 3. GSNE-VO 2013 – Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm³. Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,26 kWh/Nm³, für das Marktgebiet Tirol 11,23 kWh/Nm³ und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,25 kWh/Nm³. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 8 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 8, erster Satz lautet:
„(8)Absatz 8,Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß Paragraph 39, GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß Paragraph 39, GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):
Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14
Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14 Ausspeisung: 0,14“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz lautet:
„(5)Absatz 5,Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß § 32 GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren.“Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten entsprechend der gemäß Paragraph 32, GWG 2011 genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 9 Z 1 wird die Wortfolge „die Nominierungsrechte an den relevanten Speicherpunkten hält“ gestrichen.In Paragraph 4, Absatz 9, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Nominierungsrechte an den relevanten Speicherpunkten hält“ gestrichen.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die TAG GmbH ist verpflichtet an die Gas Connect Austria GmbH EUR 8.366.148,02 an Ausgleichszahlung zu bezahlen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 10 Abs. 6b wird Abs. 6c eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 6 b, wird Absatz 6 c, eingefügt:
„(6c)Absatz 6 c,Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelzonenführer hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.“Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6 a, abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Absatz 5, nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Absatz 5, ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelzonenführer hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 7 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Abs. 4 zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.“Weicht die tatsächliche Abrechnungsperiode von einem Zeitraum von 365 bzw. 366 Tagen ab, sind die gemäß Absatz 4, zu durchlaufenden Zonen spezifisch auf die entsprechende Abrechnungsperiode gemäß dem anhand der Lastprofilverordnung ermittelten Lastprofil zu aliquotieren. Bei jeder Änderung der Netznutzungsentgelte ist eine Zonenaliquotierung und, wenn der Zählerstand nicht bekannt ist, eine rechnerische Verbrauchsabgrenzung vorzunehmen. Die Aliquotierung der Zonen sowie die rechnerische Verbrauchsabgrenzung sind bei der Verrechnung transparent und nachvollziehbar darzustellen. Der Netzbetreiber stellt im Internet ein Modell zur Darlegung der Berechnungsmethodik zur Verfügung, anhand dessen die Zonenaliquotierung und die rechnerische Verbrauchsabgrenzung nachvollzogen werden kann. Auf Kundenwunsch sind die Tages- und/oder Monatsverbräuche der letzten Abrechnungsperiode auf Basis der rechnerischen Verbrauchsabgrenzung elektronisch oder in Papierform dem Kunden zur Verfügung zu stellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins und 2 lauten:
„(8)Absatz 8,Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:
Bereich Burgenland – Netzebene 2:
Bereich Kärnten – Netzebene 2:
Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:
Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:
Bereich Salzburg – Netzebene 2:
Bereich Steiermark – Netzebene 2:
Bereich Tirol – Netzebene 2:
Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:
Bereich Wien – Netzebene 2:
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
Bereich Burgenland – Netzebene 3:
Bereich Kärnten – Netzebene 3:
Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:
Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:
Bereich Salzburg – Netzebene 3:
Bereich Steiermark – Netzebene 3:
Bereich Tirol – Netzebene 3:
Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:
Bereich Wien – Netzebene 3:
“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „0,33“ durch die Zahl „0,49“, in § 12 Abs. 4 die Zahl „1,05“ durch die Zahl „1,02“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Zahl „0,33“ durch die Zahl „0,49“, in Paragraph 12, Absatz 4, die Zahl „1,05“ durch die Zahl „1,02“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,29
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,74
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,62
Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,11“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 7 lautet:Paragraph 14, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.Die Aufteilung der Kosten gemäß Absatz eins bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.
Marktgebiet Tirol:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.073,8
EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 102,6
Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.133,3“
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 Abs. 8 Z 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer 3, lautet:
durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszähler und intelligente Messgeräte bis G 65 nach Ausbau des Messgeräts:
90,00 €“
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2)Absatz 2,Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Energie Klagenfurt GmbH zahlt an KNG- Kärnten Netz GmbH: 110,5
(3)Absatz 3,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4)Absatz 4,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5)Absatz 5,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH: 18,5
(6)Absatz 6,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 635,2“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die OÖ. Ferngas Netz GmbH:
2.327,8;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH:
1.515,8;
für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH:
1.222,7;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH:
228,8;
für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH:
218,4;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH:
307,7;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH:
1.984,0.
Verteilergebiet Tirol
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
376,2.
Verteilergebiet Vorarlberg
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH
264,3.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 21 Abs. 7 wird Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 7, wird Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 9 Z 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 6c, § 10 Abs. 7, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 8 Z 3, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.“Die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 9, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 6 c,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 17 und Paragraph 19, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015, 6 Uhr in Kraft.“
Schramm