Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 4. Dezember 2014 |
Teil römisch zwei |
331. Verordnung: | Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2015 |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, wird verordnet:
Die Höhe der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2015 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 248 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 348 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 370 Euro.
Hundstorfer