324. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Auf Grund der § 25 und § 32 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 25 und Paragraph 32, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird verordnet:
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009, wird wie folgt geändert:Die Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 44. Brandschutzgruppe“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 43 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „erforderlichenfalls einer Ersatzperson“ die Wortfolge „sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 44 samt Überschrift entfällt.Paragraph 44, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 48 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 44, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
Auf Grund der §§ 10, 11 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, 11, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs. 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat.“Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 74, ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 79, Absatz 2, ASchG) erfolgreich absolviert hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 2a in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Hundstorfer