Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 14. November 2014 |
Teil römisch zwei |
289. Verordnung: | Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2015 |
Auf Grund
Die Hundertsätze nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG werden für das Kalenderjahr 2015 wie folgt festgestellt:
Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2015 wird auf Grund des Paragraph 19, Absatz 6, B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 650,00 € festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2015 wird der im Paragraph 26 a, Absatz 2, B-KUVG genannte Betrag mit 20,50 € festgestellt.
Hundstorfer Oberhauser