BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 11. November 2014

Teil römisch zwei

284. Bekanntmachung:

Änderung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

284. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Bekanntmachung lautet:

„Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den Katholischen Religionsunterricht an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen und an der Unterstufe allgemein bildenden höherer Schulen …………………………….

Anlage 1,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen])“ die Wendung „in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 3, wird nach dem Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs])“ die Wendung „in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird nach dem Klammerausdruck „(Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen)“ die Wendung „jeweils in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Anlage 2 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Sonderformen]), Anlage 3 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen [ausgenommen den Lehrplan für Kollegs]), Anlage 5 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an einjährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 6 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 7 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen), Anlage 8 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen) und Anlage 9 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden mittleren Schulen), jeweils in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des römisch eins. Jahrganges bzw. des 1. Semesters mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. mit 1. Februar der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend an die Stelle der in den Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, bekannt gemachten Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, wird das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 283/2003“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 220/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 209/1014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Anlagen A1 (Lehrplan der Handelsakademie), A2 (Lehrplan der Zweisprachigen Handelsakademie) und A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien) wird jeweils in Abschnitt römisch sechs (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige) wird in Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Anlagen A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) und A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) wird jeweils in Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

1. In den Anlagen 2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), 3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongressmanagement), 4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) und 5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang) lautet jeweils im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die lit. a:

Litera a               Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,.“

2. In Anlage 6 (Lehrplan des Kollegs für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt römisch fünf (Lehrplan für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, werden die Wendungen „in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 1998, und 283/2003“ und „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003“ durch die Wendungen „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 298/2011“ und „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, wird das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 283/2003“ und in Ziffer eins, die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 571/2003“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 326/2011“ und die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, wird das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 283/2003“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 14/2011“ ersetzt und werden in Ziffer eins, 2 und 3 die Wendungen „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ jeweils durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Meisterschule) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

2. In Anlage B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Werkmeisterschule) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

3. In Anlage C (Lehrplan der Bauhandwerkerschule) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, id. Fassung der Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,.“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 209/1014, wird wie folgt geändert:

In Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule) wird in Abschnitt römisch sechs (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer eins, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Lehrplan der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Die Bekanntmachung der Verordnung über die Lehrpläne der Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) wird im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Haushaltungsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

2. In Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) wird im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Hauswirtschaftsschule) unter der Überschrift Katholischer Religionsunterricht die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, angefügt:

Paragraph 15,

Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Betriebspraktikum) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

3. In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den kunstgewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera a, (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 283/2004“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004, und BGBl. römisch zwei Nr. 284/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift der Anlage 1 lautet:

„LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN HAUPTSCHULEN, AN NEUEN MITTELSCHULEN UND AN DER UNTERSTUFE ALLGEMEIN BILDENDER HÖHERER SCHULEN“

Novellierungsanordnung 21, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 treten an die Stelle der entsprechenden Anlagen 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9.

Heinisch-Hosek