BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 31. Oktober 2014

Teil römisch zwei

273. Verordnung:

Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich

273. Verordnung der Bundesregierung über den Status des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aufgrund des Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Paragraph eins,

Dem Ständigen Schiedshof werden die in den Artikeln römisch eins bis römisch sieben des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt, mit der Ausnahme von Abschnitt 9 Litera b und c sowie Abschnitt 19 Litera f,

Paragraph 2,

Die in völkerrechtlichen Übereinkommen niedergelegten Privilegien und Immunitäten betreffend den Ständigen Schiedshof, insbesondere Artikel 46 letzter Satz des Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (römisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz), RGBl. Nr. 177 aus 1913,, bleiben unberührt.

Paragraph 3,

Sachverständige, die im Auftrag des Ständigen Schiedshofs tätig werden, werden die in Artikel römisch sechs des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt.

Faymann   Mitterlehner   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Kurz   Karmasin   Schelling Oberhauser   Mikl-Leitner   Brandstetter   Ostermayer   Klug   Rupprechter   Stöger