260. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes
Auf Grund des § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 55 p, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, wird verordnet:
Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Mai 2012, Nr. 87, in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. November 2012, Nr. 224, wird auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich beginnt abweichend von Abs. 1 letzter Satz im Jahr 2014 der Verbotszeitraum für die Ausbringung der in Abs. 1 erster Satz geregelten stickstoffhältigen Stoffe auf Ackerflächen, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Zuckerrübe bis 30. Oktober Grünschnittroggensorten, Winterrübsen, Perko, Wintererbsen, Wicke oder pannonische Zottelwicke oder weitere Hauptkulturen mit späten Anbauzeitpunkten (z.B. Winterweizen oder Winterroggen) angebaut werden, in nachstehenden Gebieten mit 15. November:Auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich beginnt abweichend von Absatz eins, letzter Satz im Jahr 2014 der Verbotszeitraum für die Ausbringung der in Absatz eins, erster Satz geregelten stickstoffhältigen Stoffe auf Ackerflächen, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Zuckerrübe bis 30. Oktober Grünschnittroggensorten, Winterrübsen, Perko, Wintererbsen, Wicke oder pannonische Zottelwicke oder weitere Hauptkulturen mit späten Anbauzeitpunkten (z.B. Winterweizen oder Winterroggen) angebaut werden, in nachstehenden Gebieten mit 15. November:
Burgenland: Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersorf
Kärnten: gesamtes Landesgebiet
Niederösterreich: gesamtes Landesgebiet
Oberösterreich: gesamtes Landesgebiet“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2014, tritt mit Ablauf des 16. November 2014 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 16. November 2014 außer Kraft.“
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