BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 29. September 2014

Teil römisch zwei

242. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

242. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 10 Absatz eins, Ziffer 5, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Verschreibung hat auf dem dafür von der sozialen Krankenversicherung aufgelegten Formular für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch

  1. Ziffer eins
    Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
  2. Ziffer 2
    Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang römisch vier.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 11,Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2012, aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß Paragraph 21, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Anhang römisch vier.1. wird zwischen den Zeilen „Fenetyllin“ und „Levamfetamin“ die Zeile „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Anhang römisch vier.1. wird in der Zeile „die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte“ das Wort „Ester“ durch „Ester*“ ersetzt und am Ende des Anhangs römisch vier.1. die Zeile „* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)“ eingefügt.

Oberhauser