242. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2 und 10 Absatz eins, Ziffer 5, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 464/2012, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Verschreibung hat auf dem dafür von der sozialen Krankenversicherung aufgelegten Formular für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch
Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes
als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang römisch vier.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(11)Absatz 11,Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß § 21 verwendet werden.“Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2012, aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß Paragraph 21, verwendet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „Fenetyllin“ und „Levamfetamin“ die Zeile „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ eingefügt.Im Anhang römisch vier.1. wird zwischen den Zeilen „Fenetyllin“ und „Levamfetamin“ die Zeile „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Anhang IV.1. wird in der Zeile „die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte“ das Wort „Ester“ durch „Ester*“ ersetzt und am Ende des Anhangs IV.1. die Zeile „* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)“ eingefügt.Im Anhang römisch vier.1. wird in der Zeile „die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter römisch vier.1. angeführten Suchtgifte“ das Wort „Ester“ durch „Ester*“ ersetzt und am Ende des Anhangs römisch vier.1. die Zeile „* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)“ eingefügt.
Oberhauser