BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. September 2014

Teil römisch zwei

239. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht

239. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht geändert wird

Auf Grund des Paragraph 63, Absatz 5, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht – AP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, 4 a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:

„Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
  2. Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BWG oder Paragraph 13, Absatz eins, BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2014, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage lautet: (siehe Anlage)

Ettl                            Kumpfmüller