BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. September 2014

Teil römisch zwei

235. Verordnung:

Änderung der Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

235. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 4, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die ordnungsgemäße Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Paragraph 39, Absatz 2 b, BWG (Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung – KI-RMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1 (in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 321 vom 30.11.2013 Seite 6), oder gemäß Paragraph 10, Absatz 6, InvFG 2011 von der Einhaltung des Paragraph 39, Absatz 4, BWG auf Einzelbasis befreit wurden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung“ durch die Wortfolge „Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „aktuellen europäischen Gepflogenheiten“ die Wortfolge „, wie insbesondere Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Empfehlungen und Warnungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „nachvollziehbar zu regeln“ die Wortfolge „und schriftlich zu dokumentieren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „für das gesamte Portfolio“ die Wortfolge „und für Gruppen verbundener Kunden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, wird nach der Wortfolge „dass die eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen“ das Wort „könnten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „auswirken, ermitteln, messen und steuern“ durch die Wortfolge „auswirken, ermitteln, messen, steuern, überwachen und begrenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung“ durch die Wortfolge „Identifizierung, Messung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ermittlung, Steuerung und Überwachung“ durch die Wortfolge „Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „der signifikanten Veränderung der Inflationsrate“ die Wortfolge „, der Immobilienpreise und des Wechselkurses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.“

Ettl                            Kumpfmüller