BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 6. August 2014

Teil römisch zwei

194. Bekanntmachung:

Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik

194. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Volksschulen (Grundschule) und Sonderschulen (1. bis 4. Schulstufe)

Anlage 1

   
  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Volksschulen (Volksschuloberstufe), Sonderschulen (5. bis 8. Schulstufe) und der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen

Anlage 2

   
  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den freikirchlichen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen, Sonderschulen (Berufsvorbereitungsjahr), der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

Anlage 3

Heinisch-Hosek