Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 22. Juli 2014 |
Teil römisch zwei |
184. Verordnung: | Verpackungsverordnung 2014 |
| [CELEX-Nr. 32013L0002] |
Aufgrund der Paragraphen 14, 23, Absatz eins und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Ziele dieser Verordnung sind
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
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60% |
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60% |
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50% |
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22,5% |
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15% |
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25% |
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15% |
Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem Paragraph 8, dem Paragraph 10, Absatz 2, 5 und 7 und dem Paragraph 11,
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80% |
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80% |
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50% |
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60% |
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50% |
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40% |
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95% |
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100% |
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100% |
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50% |
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60% |
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40% |
Abweichend von den Paragraphen 10, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 11, unterliegen Vertreiber und Abpacker von gewerblichen Verpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11,, sofern nachweislich
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Packstoff
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Mengenschwelle |
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Papier, Pappe, Karton, Wellpappe
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300 kg |
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Glas
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800 kg |
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Metalle
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100 kg |
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Kunststoffe
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100 kg |
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Holz
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100 kg |
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alle übrigen Packstoffe insgesamt
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50 kg |
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90% |
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90% |
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60% |
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85% |
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25% |
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40% |
Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von gewerblichen Verpackungen sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer eins, AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich in jedem Kalenderjahr zu zumindest folgenden Anteilen bezogen auf die Summe von gewerblichen Verpackungen in eine Recyclinganlage nach dem Stand der Technik einzubringen:
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95% |
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100% |
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100% |
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75% |
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60% |
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40% |
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Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr |
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe |
80 t |
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Glas |
300 t |
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Metalle |
100 t |
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Kunststoffe |
30 t |
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Vermeidung, Wiederverwendung und getrennte Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten für Letztverbraucher, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten zu informieren. Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in die Vereinbarung mit der Verpackungskoordinierungsstelle aufzunehmen. Die bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung sind einzubeziehen.
Mit dieser Verordnung werden
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2013/567/A).
Ziffer eins Paragraph 3, Ziffer eins und Anhang 2 dieser Verordnung in Kraft und
Ziffer 2 Paragraph 2, Absatz eins und eins a, Paragraph 7, Absatz eins und die Anlagen 1a und 2 der VerpackVO 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, außer Kraft.
Rupprechter
Nach Maßgabe von gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht jeweils eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat:
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden.
a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe
Polyethylenterephthalat: PET, 1
Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2
Polyvinylchlorid: PVC, 3
Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4
Polypropylen: PP, 5
Polystyrol: PS, 6
b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
Wellpappe: PAP, 20
Sonstige Pappe: PAP, 21
Papier: PAP, 22
c) Nummern und Abkürzungen für Metalle
Stahl: FE, 40
Aluminium: ALU, 41
d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
Holz: FOR, 50
Kork: FOR, 51
e) Nummern und Abkürzungen für Textilien
Baumwolle: TEX, 60
Jute: TEX, 61
f) Nummern und Abkürzungen für Glas
Farbloses Glas: GL, 70
Grünes Glas: GL, 71
Braunes Glas: GL, 72
g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben.
Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80
Papier und Pappe/Kunststoff : 81
Papier und Pappe/Aluminium: 82
Papier und Pappe/Weißblech: 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85
Kunststoff/Aluminium: 90
Kunststoff/Weißblech: 91
Kunststoff/verschiedene Metalle: 92
Glas/Kunststoff: 95
Glas/Aluminium: 96
Glas/Weißblech: 97
Glas/verschiedene Metalle: 98
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
Die Massen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen.
Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben.
In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird.
Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind.
Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 5,
Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an andere Rechtspersonen übergebene) Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.
Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Masse an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmasse, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 3, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, oder des Paragraph 3, Ziffer 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik verwertet und dies dem im Paragraph 10, Absatz 2, genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird.
Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gesetzten sowie der zurückgenommenen Masse ergibt.
Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Selbsterfüllermeldung |
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Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber |
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GLN |
Name |
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Straße |
Nr. |
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PLZ |
Ort |
Staat |
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Packstoff |
nicht lizenzierte in Verkehr gesetzte Verpackungsmasse in kg |
zurückgenommene (erfasste) Masse in kg |
errechnete Rücklaufquote in Prozent |
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Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
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Glas |
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Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
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Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
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Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
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|
Summe |
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|
Verwertungsmassen |
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Übernehmer |
Packstoff |
kg |
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|
GLN |
Name |
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Rolle* |
Straße |
Nr. |
|||
|
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger |
PLZ |
Ort |
Staat |
||
|
Übernehmer |
Packstoff |
kg |
|||
|
GLN |
Name |
||||
|
Rolle* |
Straße |
Nr. |
|||
|
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger |
PLZ |
Ort |
Staat |
||
|
Übernehmer |
Packstoff |
kg |
|||
|
GLN |
Name |
||||
|
Rolle* |
Straße |
Nr. |
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|
* Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger |
PLZ |
Ort |
Staat |
||
Es besteht eine Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
Als Summe einzutragen sind jene Massen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Hinweis:
Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben.
Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben.
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) sowie die Massen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
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Großanfallstellen Verwertungsnachweis |
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Betreiber der Großanfallstelle |
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GLN |
Name |
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Straße |
Nr. |
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PLZ |
Ort |
Staat |
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Packstoff |
angefallene Masse in kg |
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Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
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Glas |
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Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
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Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
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|
Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
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|
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
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Summe |
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Verwertungsmassen |
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Übernehmer |
Packstoff |
kg |
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GLN |
Name |
||
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Rolle* |
Straße |
Nr. |
|
|
* Sammler oder Verwerter |
PLZ |
Ort |
Staat |
|
Übernehmer |
Packstoff |
kg |
|
|
GLN |
Name |
||
|
Rolle* |
Straße |
Nr. |
|
|
* Sammler oder Verwerter |
PLZ |
Ort |
Staat |
|
Übernehmer |
Packstoff |
kg |
|
|
GLN |
Name |
||
|
Rolle* |
Straße |
Nr. |
|
|
* Sammler oder Verwerter |
PLZ |
Ort |
Staat |
Es bestehen Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
Einzutragen ist jene Verpackungsmasse an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Masse, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Massen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmassen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
Eigenimporteure Verwertungsmassennachweis |
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Eigenimporteur |
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GLN |
Name |
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Straße |
Nr. |
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PLZ |
Ort |
Staat |
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Packstoff |
nicht entpflichtete importierte Masse in kg |
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Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
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Glas |
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Keramik |
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Metalle |
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Kunststoffe |
|||
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Textile Faserstoffe |
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Getränkeverbundkarton |
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Sonstige Materialverbunde |
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Holz |
|||
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Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
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Summe |
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Verwertungsmassen |
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Übernehmer |
Packstoff |
kg |
|
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GLN |
Name |
||
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Rolle* |
Straße |
Nr. |
|
|
* Sammler oder Verwerter |
PLZ |
Ort |
Staat |
|
Übernehmer |
Packstoff |
kg |
|
|
GLN |
Name |
||
|
Rolle* |
Straße |
Nr. |
|
|
* Sammler oder Verwerter |
PLZ |
Ort |
Staat |
|
Übernehmer |
Packstoff |
kg |
|
|
GLN |
Name |
||
|
Rolle* |
Straße |
Nr. |
|
|
* Sammler oder Verwerter |
PLZ |
Ort |
Staat |
Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz zu erfolgen.
Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Masse an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben.
Meldung der Lieferanten an Großanfallstellen |
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Lieferant der Großanfallstelle |
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GLN |
Name |
||
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Straße |
Nr. |
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PLZ |
Ort |
Staat |
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Packstoff |
gesamte an Großanfallstellen gelieferte Masse in kg |
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|
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe |
|||
|
Glas |
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|
Keramik |
|||
|
Metalle |
|||
|
Kunststoffe |
|||
|
Textile Faserstoffe |
|||
|
Getränkeverbundkarton |
|||
|
Sonstige Materialverbunde |
|||
|
Holz |
|||
|
Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis |
|||
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Summe |
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Gelieferte Masse je Großanfallstelle |
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Großanfallstelle |
Packstoff |
kg |
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|
GLN |
Name |
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Straße |
Nr. |
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PLZ |
Ort |
Staat |
|
|
Großanfallstelle |
Packstoff |
kg |
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|
GLN |
Name |
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|
Straße |
Nr. |
||
|
PLZ |
Ort |
Staat |
|
|
Großanfallstelle |
Packstoff |
kg |
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GLN |
Name |
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Straße |
Nr. |
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PLZ |
Ort |
Staat |
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Der Marktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem je Kalendermonat zu ermitteln und jeweils bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist gemäß Paragraph 29 b, Absatz 3 und Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3 AWG 2002 festzusetzen.
Für die Berechnung des Monatsmarktanteils sind die von den Teilnehmern eines Sammel- und Verwertungssystems als in Österreich in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von diesem Sammel- und Verwertungssystem gemeldeten Massen je Sammelkategorie heranzuziehen. Bei Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen sind die gemäß Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 gemeldeten Massen von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung des monatlichen Marktanteils abzuziehen.
Für die beiden Kalendermonate, die einer Aufnahme der Tätigkeit eines Sammel- und Verwertungssystems folgen, sind die jeweils gemeldeten geplanten Teilnahmemassen je Sammelkategorie heranzuziehen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb beendet, sind die von den Teilnehmern dieses Systems in Verkehr gesetzten Massen an Verpackungen der der Beendigung zwei vorangehenden Monate nicht mehr in die Berechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme der der Beendigung folgenden Monate einzurechnen.
Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile der verbleibenden Sammel- und Verwertungssysteme vorzunehmen.
Die Marktanteile sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalendermonat im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 zu veröffentlichen.
Der Jahresmarktanteil ist getrennt für jedes Sammel- und Verwertungssystem auf Basis der gemeldeten Gesamtmassen je Kalenderjahr und je Sammelkategorie jeweils bis 15. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu ermitteln.
Für die Berechnung des Jahresmarktanteils sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 4, von den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Haushaltsverpackungen bzw. an gewerblichen Verpackungen heranzuziehen.
Der Marktanteil einer Sammelkategorie eines Sammel- und Verwertungssystems errechnet sich wie folgt:
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems (MAS) ist die vom Sammel- und Verwertungssystem (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse je Sammelkategorie (MS) – die sich aus der Summe der gemeldeten Massen der jeweiligen Tarifkategorien ergibt – geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen dieser Sammelkategorie (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Marktanteil einer Sammelkategorie ändert sich infolge der Meldungen der jeweiligen Verpackungsmassen.
Bei Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen sind für den monatlichen Marktanteil die gemäß Paragraph 29 d, Absatz 3, AWG 2002 gemeldeten Massen (Ma bzw. Ma gesamt) von den gemeldeten Teilnahmemassen vor der Berechnung abzuziehen.
In diesem Fall gilt folgende Formel:
MAS in % = 100 x (MS-Ma)/(Mgesamt-Ma gesamt)
Im Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem trotz Mahnung durch die Aufsichtsbehörde keine rechtzeitige monatliche Meldung der Teilnahmemassen abgibt, wird automatisch der Durchschnitt der gemeldeten Massen der letzten zwölf Monate zur Berechnung herangezogen. Allfällige Differenzen zur tatsächlichen Masse sind bei der nächstfolgenden Meldung des betroffenen Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen.
Der Marktanteil wird jeweils auf zwei Kommastellen errechnet.
Sammelkategorien |
Tarifkategorien |
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Papier |
Papier Haushalt |
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Glas |
Glas Haushalt |
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Metall |
Eisenmetall Haushalt |
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Aluminium Haushalt |
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Leichtverpackungen |
Kunststoff Haushalt |
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Getränkeverbundkarton Haushalt |
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Sonstige Materialverbunde Haushalt |
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Keramik Haushalt |
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Holz Haushalt |
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Textile Faserstoffe Haushalt |
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Biogene Packstoffe Haushalt |
Sammelkategorien |
Tarifkategorien |
|
Papier |
Papier gewerblich |
|
Glas |
Glas gewerblich |
|
Metalle |
Eisenmetalle gewerblich |
|
Aluminium gewerblich |
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Kunststoffe |
Folien gewerblich, einschließlich Umreifungsbänder und Klebebänder |
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Hohlkörper gewerblich |
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|
EPS |
EPS gewerblich |
|
Getränkeverbundkarton |
Getränkeverbundkarton gewerblich |
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Sonstige Materialverbunde |
Sonstige Materialverbunde gewerblich |
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Keramik |
Keramik gewerblich |
|
Holz |
Holz gewerblich |
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Textilien |
Textile Faserstoffe gewerblich |
|
Biogene Packstoffe |
Biogene Packstoffe gewerblich |