BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 26. Juni 2014

Teil römisch zwei

156. Verordnung:

Änderung der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV sowie der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003

156. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, sowie die Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 49, Absatz eins und 3 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 4,

Allgemeine Anforderungen an den Bau

Paragraph 5,

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

Paragraph 6,

Barrierefreiheit

Paragraph 7,

Allgemeine Bestimmungen für Signale

Paragraph 8,

Allgemeine Bestimmungen für die Instandhaltung

Paragraph 9,

Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnunternehmen sind

Paragraph 10,

Ausnahmen

2. Abschnitt

Betriebsanlagen

Paragraph 11,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 12,

Spurweite

Paragraph 13,

Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)

Paragraph 14,

Längsneigung

Paragraph 15,

Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Paragraph 16,

Lichtraum

Paragraph 17,

Gleisabstand

Paragraph 18,

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Paragraph 19,

Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Paragraph 20,

Bahnsteige, Rampen

Paragraph 21,

Kilo-/Hektometertafeln

Paragraph 22,

Weichen und Flankenschutzeinrichtungen

Paragraph 23,

Technische Sicherung der Zugfolge

Paragraph 24,

Zugbeeinflussung

Paragraph 25,

Fernmeldeanlagen

Paragraph 26,

Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen -Überwachung von gefährdeten Stellen

3. Abschnitt

Signale

Paragraph 27,

Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale

Paragraph 28,

Aufstellung von ortsfesten Signalen

Paragraph 29,

Hauptsignal

Paragraph 30,

Vorsignal

Paragraph 31,

Schutzsignal

Paragraph 32,

Geschwindigkeitsanzeiger

Paragraph 33,

Geschwindigkeitsvoranzeiger

Paragraph 34,

Gelbes Trapez

Paragraph 35,

Signalnachahmer

   

Paragraph 36,

Abstandstafel

Paragraph 37,

Signal außer Betrieb

Paragraph 38,

Ersatzsignal

Paragraph 39,

Vorsichtssignal

Paragraph 40,

Vorbeifahrt erlaubt

Paragraph 41,

Kennzeichnung

Paragraph 42,

Sperrsignale

Paragraph 43,

Langsamfahrsignale

Paragraph 44,

Oberleitungssignale

Paragraph 45,

Weichensignale

Paragraph 46,

Weichenüberwachungssignal

Paragraph 47,

Weichenblockade

Paragraph 48,

Weiche gesichert

Paragraph 49,

Verschubsignal

Paragraph 50,

Verschubhalttafel

Paragraph 51,

Wartesignal

Paragraph 52,

Hand – Verschubsignale

Paragraph 53,

Akustische Signale

Paragraph 54,

Bremsprobesignale

Paragraph 55,

Abfertigungssignale

Paragraph 56,

Zugsignale

Paragraph 57,

Signale an Schienenfahrzeugen

Paragraph 58,

Gefahrsignal

Paragraph 59,

Sonstige Signale

Paragraph 60,

Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS)

Paragraph 61,

Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen

Paragraph 62,

Übergangssignale

Paragraph 63,

Form – Hauptsignal

Paragraph 64,

Form – Vorsignal

Paragraph 65,

Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen

Paragraph 66,

Erlaubnissignal

Paragraph 67,

Form – Verschubsignal

Paragraph 68,

Sperrsignal

Paragraph 69,

Weichensignale

   

4. Abschnitt

Schienenfahrzeuge

Paragraph 70,

Einteilung, Begriffsbestimmungen

Paragraph 71,

Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

Paragraph 72,

Räder und Radsätze

Paragraph 73,

Begrenzung der Schienenfahrzeuge

Paragraph 74,

Bremsen

Paragraph 75,

Zug- und Stoßeinrichtungen

Paragraph 76,

Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen

Paragraph 77,

Ausrüstung und Anschriften

Paragraph 78,

Wiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen

5. Abschnitt

Eisenbahnbetrieb

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 79,

Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen

   

Paragraph 80,

Angaben zu Betriebsstellen und Strecken

Paragraph 81,

Dienstantritt und Dienstübergabe

Paragraph 82,

Weichenbereich

Paragraph 83,

Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen

Paragraph 84,

Untaugliche Signale

Paragraph 85,

Dienstruhe

Paragraph 86,

Sicherheit von Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen

Paragraph 87,

Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel

Paragraph 88,

Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen

Paragraph 89,

Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten

Paragraph 90,

Fahren auf Sicht

Paragraph 91,

Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen

Paragraph 92,

Sperre von Gleisen

Paragraph 93,

Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge

Paragraph 94,

Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen

Paragraph 95,

Betriebliche Koordination bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen

Paragraph 96,

Keine Fahrten

Paragraph 97,

Gefährdete Rotte

Paragraph 98,

Bau- und Instandhaltungsarbeiten

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Fahrten

Paragraph 99,

Allgemeine Bestimmungen für Fahrten

3. Unterabschnitt

Bestimmungen für Zugfahrten

Paragraph 100,

Allgemeine Bestimmungen für Zugfahrten

Paragraph 101,

Massen und Belastung

Paragraph 102,

Bremsen der Züge

Paragraph 103,

Bremsprobe

Paragraph 104,

Zugbildung

Paragraph 105,

Länge der Züge

Paragraph 106,

Vorbereitung der Zugfahrt

Paragraph 107,

Änderungen der Merkmale des Zuges

Paragraph 108,

Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg

Paragraph 109,

Ausfahrt ohne Ausfahrsignal

Paragraph 110,

Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung

Paragraph 111,

Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung

Paragraph 112,

Folge- und Gegenzugsicherung

Paragraph 113,

Fahrgeschwindigkeit

Paragraph 114,

Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge

Paragraph 115,

Besetzen personenbefördernder Züge

Paragraph 116,

Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen

Paragraph 117,

Abfahren von Zügen

Paragraph 118,

Signalbeachtung

Paragraph 119,

Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen

Paragraph 120,

Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt

Paragraph 121,

Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten

Paragraph 122,

Nachschieben

Paragraph 123,

Liegenbleiben von Zügen, Zugtrennung

Paragraph 124,

Anordnung des „Fahrens auf Sicht“

Paragraph 125,

Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen

4. Unterabschnitt

Bestimmungen für Nebenfahrten

Paragraph 126,

Bestimmungen für Nebenfahrten

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Verschubfahrten

Paragraph 127,

Bestimmungen für Verschubfahrten

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen

Paragraph 128,

Sonderbestimmungen

6. Abschnitt

Betriebsbedienstete

Paragraph 129,

Begriffsbestimmung, allgemeine Bestimmungen

Paragraph 130,

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

Paragraph 131,

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

Paragraph 132,

Verhalten während des Dienstes

Paragraph 133,

Verhalten bei Krankheit und Übermüdung

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

   

Paragraph 134,

Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge

Paragraph 135

Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, betreffend Dienstvorschriften und Dienstanweisungen

Paragraph 136,

Notifikationshinweis

Paragraph 137,

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,."

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2 bis 7 erhalten die Bezeichnung „(3)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, neu eingefügt:

  1. Absatz 2,Zusätzlich gelten die Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      des 1. Abschnitts (Allgemeines),
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen 52, (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und
    3. Ziffer 3
      des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete)

für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf allen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 5, (neu) wird nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Erneuerung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Paragraph 101, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, etwas anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph 2, samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Bau: Neubauten, die Veränderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeugen.
  2. Ziffer 2
    Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Schienenfahrzeuge dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
  3. Ziffer 3
    Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.
  4. Ziffer 4
    Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.
  5. Ziffer 5
    Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. Litera a
      im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete) oder
    2. Litera b
      bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. Litera c
      als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
    tätig sind.
  6. Ziffer 6
    Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere die ortsfesten eisenbahntechnischen und eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke und Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen. Mit einer Betriebsanlage können auch die Aufgaben anderer Betriebsanlagen verbunden sein.
  7. Ziffer 7
    Bahnbenützende: Fahrgäste und Personen, die Fahrgäste begleiten oder abholen, sowie alle sonstigen Personen, die sich nicht für Zwecke der Abwicklung des Betriebes oder des Verkehrs der Eisenbahn auf Eisenbahnanlagen oder in Schienenfahrzeugen aufhalten (z.B. Güterverkehrskunden, Reinigungspersonal, Bauarbeiter von Nicht-Eisenbahnunternehmen).“

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 2, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 3, (neu) werden folgende Paragraphen 4 bis 9 samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Anforderungen an den Bau

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
    1. Ziffer eins
      die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
    2. Ziffer 2
      gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
    3. Ziffer 3
      die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
    4. Ziffer 4
      bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
    5. Ziffer 5
      Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
    6. Ziffer 6
      das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
    7. Ziffer 7
      durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
  2. Absatz 2,Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
  3. Absatz 3,Bei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
  4. Absatz 4,Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
  5. Absatz 5,Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
    1. Ziffer eins
      ist das für Bahnbenützende im Einzelfall gebotene Verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung sowie die Rücksichtnahme auf andere gebietet, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, kundzumachen und
    2. Ziffer 2
      sind Hinweise auf Einrichtungen nach Absatz 2, sowie Hinweise auf Verkehrswege anzubringen.

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Ausübung des Netzzuganges haben Eisenbahnverkehrsunternehmen die vom jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten und im Rahmen des Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen zur Anwendung vorgeschriebenen Bestimmungen zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat die Zuständigkeiten der von ihm eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln.
  4. Absatz 4,Eisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass Betriebsbedienstete über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen.
  5. Absatz 5,Treten an Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
  6. Absatz 6,Unfälle und Störungen sowie sonstige den Betrieb gefährdende oder beeinträchtigende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
  7. Absatz 7,Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird und Betriebsstörungen zügig beseitigt werden.

Barrierefreiheit

Paragraph 6,

Zu den allgemeinen baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche

  1. Ziffer eins
    die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) ermöglichen und
  2. Ziffer 2
    älteren oder gebrechlichen Personen, schwangeren Frauen, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge barrierefrei ermöglichen oder erleichtern.
Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

Allgemeine Bestimmungen für Signale

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Signale sind in dem Umfang zu errichten und zu verwenden, den die Sicherheit und Ordnung sowie die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Signale sind so anzuordnen und zu geben, dass sie rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden können. Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen einer Führerstandsignalisierung gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
  2. Absatz 2,Signale werden in Form- und Lichtsignale, in hörbare und sichtbare Signale, sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden.
  3. Absatz 3,Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 5 entsprechen. Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung des Signalbildes maßgebend.
  4. Absatz 4,Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden und nicht Anlass zu Verwechslung geben. Nachtsignale sind zu verwenden, wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m erkennbar sind.
  5. Absatz 5,Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.

Allgemeine Bestimmungen für die Instandhaltung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.
  2. Absatz 2,Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Schienenfahrzeuge zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen mindestens bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge aufzubewahren.

Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sind

Paragraph 9,

Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten

  1. Ziffer eins
    von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die gemäß Paragraph 18, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, Schienenfahrzeuge betreiben;
  2. Ziffer 2
    im Rahmen der Einräumung von Anschluss und Mitbenützung gemäß Paragraph 53 a, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen Paragraphen 3 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 10“ bis „§ 20“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, (neu) Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, (neu) Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(1)“; der zweite Satz lautet:

„Als eisenbahnbetriebliche Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale
 
oder die Trapeztafeln.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, (neu) Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, (neu) Absatz 5, erhält die Bezeichnung „(4)“; nach dem Wort „können“ wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „oder sich die Anzahl der Streckengleise ändert.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, (neu) Absatz 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, (neu) Absatz 8, erhält die Bezeichnung „(7)“; die Wortgruppe „ohne Weichen“ wird durch die Wortgruppe „der freien Strecke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 11, (neu) Absatz 9, erhält die Bezeichnung „(8)“; im zweiten Satz wird nach dem Wort „Strecke“ der Klammerausdruck „(Streckengleise)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 11, (neu) werden folgende Absatz 9 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 9,Flankenschutz bezeichnet eine Maßnahme, die verhindern soll, dass Schienenfahrzeuge seitlich in den Fahr- bzw. Schutzweg von Fahrten gelangen.
  2. Absatz 10,Flankenschutzeinrichtungen sind technische Einrichtungen, mit denen Flankenschutz hergestellt wird.
  3. Absatz 11,Signalabhängigkeit liegt vor, wenn Weichen und Flankenschutzeinrichtungen technisch in der erforderlichen Stellung festgehalten sind, solange
    1. Ziffer eins
      sich das zugehörige Signal in Freistellung befindet und
    2. Ziffer 2
      bei Signalen, die durch die Fahrt in Haltstellung gelangen, die zugehörige Fahrstraße (Teilfahrstraße) nicht aufgelöst ist.
  4. Absatz 12,Abhängigkeit liegt vor, wenn ortsbediente Weichen auf der freien Strecke technisch in der erforderlichen Stellung festgehalten sind, solange sich ein Ausfahrsignal (Blocksignal) in Freistellung befindet oder ein besetzter Blockabschnitt angezeigt wird.
  5. Absatz 13,Fahrwege sind die von Fahrten befahrenen Weichen und Gleisabschnitte.
  6. Absatz 14,Schutzwege sind die in bestimmten Fällen an das Ende eines Fahrweges anschließenden Bereiche, in die hinein keine Fahrten zulässig sind.
  7. Absatz 15,Fahrstraßen sind gesicherte Fahrwege, gegebenenfalls einschließlich Schutzweg und Flankenschutzeinrichtungen.
  8. Absatz 16,Die örtlich zulässige Geschwindigkeit ist jene vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Geschwindigkeit, die unter Berücksichtigung aller technischen Gegebenheiten der Infrastruktur für durchgehende Hauptgleise zur Erstellung der Fahrplangrundlagen herangezogen wird. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf in Bahnhöfen zusätzliche Hauptgleise zur Berechnung der Fahrplangrundlagen heranziehen.
  9. Absatz 17,Die Radsatzlast ist die Summe der durch einen Radsatz oder ein Paar unabhängiger Räder auf das Gleis wirkenden statischen vertikalen Radkräfte dividiert durch die Fallbeschleunigung.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, (neu) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, (neu) wird im Absatz 4, nach dem Wort „Spurweite“ die Wortfolge „im unbelasteten Gleis“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 13, (neu) wird im Absatz 4, vor dem Wort „festzulegen“ die Wortfolge „nach dem Stand der Technik“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 13, (neu) wird im Absatz 5, die Wortfolge „deren Neigung“ durch die Wortfolge „deren Grundmaß der Neigung“ ersetzt und nach der Tabelle der Satz „Das tatsächlich zulässige Maß der Neigung der Überhöhungsrampe ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 14, (neu) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Neigungswechsel von mehr als 2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h von mehr als 1 v.T., sind in Hauptgleisen auszurunden.“

Novellierungsanordnung 24, Die Paragraphen 15 und 16 lauten samt Überschrift:

„Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Oberbau und Bauwerke müssen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit durch Schienenfahrzeuge in Streckenklassen gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einklassifiziert sein. Abhängig von Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit dürfen jeweils nur jene dynamischen Kräfte auftreten, die vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Ist ein Anwendungsfall nicht durch die Norm abgedeckt, muss die Belastbarkeit im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
  2. Absatz 2,Bei Neubauten ist mindestens

Streckenklasse D2

Streckenklasse B1

gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einzuhalten, wobei bereits bestehende Einklassifizierungen nicht verringert werden dürfen.
  1. Absatz 3,Bauwerke müssen bei Neubauten gemäß den Bemessungsnormen entsprechend dem Stand der Technik so dimensioniert werden, dass eine Klassifizierung in die Streckenklasse E4 gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) möglich ist.

Lichtraum

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Lichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, freizuhaltende Raum. Der Lichtraum setzt sich aus dem für die ungehinderte Fahrt der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke zusammen. Der Lichtraum ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Zugrundelegung der jeweiligen kinematischen Bezugslinie entsprechend dem Stand der Technik festzulegen; diese Festlegung darf streckenbezogen erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Mindestlichtraum umschließt den Raum, den ein Schienenfahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Für die Berechnung des Mindestlichtraumes sind die Maße der jeweiligen kinematischen Bezugslinie entsprechend dem Stand der Technik zu erweitern.
  3. Absatz 3,Bei Neubauten ist der Bestimmung des Lichtraums gemäß Absatz eins und des Mindestlichtraums gemäß Absatz 2, mindestens die kinematische Bezugslinie G2 gemäß Anlage 3 zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bei Gleisen mit Oberleitung ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten.
  5. Absatz 5,Die Oberleitung darf in den Mindestlichtraum hineinragen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 18, (neu) Absatz 2, wird das Wort „Strecken“ durch das Wort „Gleisen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 19, (neu) lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.
  2. Absatz 2,Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.“

Novellierungsanordnung 27, In §20 (neu) Absatz 4, wird das Wort „Bahnbenützer“ durch das Wort „Bahnbenützenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 20, (neu) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Soll bei schienengleichen Bahnsteigzugängen die Beaufsichtigung oder Sperrung gemäß Paragraph 86, Absatz 2, (Sicherheit der Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen) entfallen,
    1. Ziffer eins
      ist vor dem jeweils ersten Gleis, über das der schienengleiche Bahnsteigzugang führt, jeweils mindestens ein Gefahrenhinweis „Achtung Zugverkehr“ gemäß Anlage 7 zu errichten,
    2. Ziffer 2
      darf der Übergang über nicht mehr als ein Hauptgleis führen,
    3. Ziffer 3
      ist auf herannahende Schienenfahrzeuge eine Sichtweite (angegeben in Metern) zu gewährleisten, die mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge (angegeben in km/h) entspricht,
    4. Ziffer 4
      ist in dieser Betriebsstelle nur ein Mittelbahnsteig und zu diesem nur ein Übergang, der stirnseitig angeordnet ist, zu errichten und
    5. Ziffer 5
      ist der Übergang so zu errichten, dass er nicht über das durchgehende Hauptgleis führt.

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 20, (neu) werden folgende Paragraphen 21 und 22 samt Überschrift eingefügt:

„Kilo-/Hektometertafeln

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Neben durchgehenden Hauptgleisen sind in einem Nennabstand von höchstens 200 m Kilo-/Hektometertafeln zu errichten. Der jeweilige Kilo-/Hektometer ist mit schwarzen Ziffern auf einer senkrecht stehenden weißen rechteckigen Tafel anzugeben.
  2. Absatz 2,Auf elektrifizierten Strecken sind die Kilo-/Hektometertafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen; diesfalls sind die Tafeln an jenem Mast anzubringen, der dem zugehörigen Kilo-/Hektometrierungspunkt am nächsten liegt. Weicht der tatsächliche Standort der Tafel vom zugehörigen Kilo-/Hektometer ab, ist auf der Kilo-/Hektometertafel zusätzlich der auf ganze Meter genaue Standort anzugeben.

Weichen, Flankenschutzeinrichtungen, Schutzweg

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Weichen von Fahrstraßen für Zugfahrten, sind mit geeigneten Sicherungseinrichtungen auszurüsten. Geeignete Sicherungseinrichtungen für Weichen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Weichenantriebe, wenn die Weiche gegen unbeabsichtigtes Umstellen geschützt ist, beispielsweise durch Verschluss im Rahmen einer eingestellten Fahrstraße oder Einzelsperrung oder
    2. Ziffer 2
      Weichenriegel zur Verriegelung der Weiche oder
    3. Ziffer 3
      Weichenschlösser zum Absperren der Weiche oder
 
  1. Ziffer 4
    bei Rückfallweichen die taugliche Rückholeinrichtung in Verbindung mit dem Signal „Rückfallweiche befahren erlaubt“; im Störungsfall die Weichenblockade in Verbindung mit dem Signal „Weichenblockade“.
  1. Absatz 2,Weichen und Flankenschutzeinrichtungen von Fahrstraßen für Zugfahrten
 
die mit mehr als 40 km/h befahren werden,
sind signalabhängig zu errichten. Für ortsbediente Weichen und Sperrschuhe von Anschlussstellen darf an Stelle der Signalabhängigkeit Abhängigkeit hergestellt werden.
 
Auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge darf die Herstellung der Abhängigkeit entfallen, die Sicherung der Weichen ist jedoch erforderlich.
  1. Absatz 3,Für nicht an eine elektrische oder elektronische Eisenbahnsicherungsanlage angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
  2. Absatz 4,Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Als Flankenschutzeinrichtung aus Anschlussbahnen sowie aus Gleisen, auf denen planmäßig Ladearbeiten stattfinden, sind Sperrschuhe oder Schutzweichen zu errichten. Für Hauptgleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind als Flankenschutzeinrichtung aus Hauptgleisen Schutzweichen, aus Nebengleisen Schutzweichen oder Sperrschuhe, zu errichten.
  3. Absatz 5,Für Zugfahrten sind Schutzwegvorkehrungen zu treffen. Die Länge des Schutzweges ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      An den Fahrweg hat ein Schutzweg von mindestens 50 m anzuschließen.
    2. Ziffer 2
      Der Schutzweg darf entfallen, wenn die mit ortsfesten Signalen signalisierte Einfahrgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h beträgt und das Ende des Einfahrgleises gemäß Paragraph 108, Absatz 2, signalisiert ist.
    3. Ziffer 3
      Von den Bestimmungen der Ziffer eins und 2 darf bei Errichtung einer Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
  4. Absatz 6,Sperrschuhe dienen dem Schutz von Fahrten auf Hauptgleisen. Sperrschuhe dürfen auch zur Absicherung anderer Stellen, die vor dem Anrollen von Schienenfahrzeugen geschützt werden sollen, verwendet werden.
  5. Absatz 7,Sperrschuhe sind so zu errichten, dass
    1. Ziffer eins
      auf Sperrschuhe auflaufende Schienenfahrzeuge Fahrten auf Hauptgleisen nicht gefährden und
    2. Ziffer 2
      die Wirksamkeit des Sperrschuhes nicht beeinträchtigt wird.
  6. Absatz 8,Auf Hauptgleisen dürfen Sperrschuhe nicht errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 30, Der bisherige Paragraph 14, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Der bisherige Paragraph 15, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 23“ die Überschrift lautet „Technische Sicherung der Zugfolge“; in Absatz eins, wird die Wortfolge „durch technische Sicherung auszuschließen“ durch die Wortfolge „durch eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu verhindern“ ersetzt; die Absatz 2 bis 4 sowie die Gliederungsbezeichnung des Absatz eins, entfallen.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 23, (neu) wird folgender Paragraph 24, samt Überschrift eingefügt:

„Zugbeeinflussung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Zugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und umfasst Strecken- und Fahrzeugeinrichtungen.
  2. Absatz 2,Hauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen
 
wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert,
mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
  1. Absatz 3,Hauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
  2. Absatz 4,Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:
    1. Ziffer eins
      Vorsignale, Hauptsignale, Schutzsignale;
    2. Ziffer 2
      dauernde Geschwindigkeitsbrüche mit Herabsetzung der Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h;
    3. Ziffer 3
      besondere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluierende Gefahrenpunkte.
  3. Absatz 5,Wird gemäß Absatz 2, oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Absatz 4, mit Zugbeeinflussung auszurüsten.
  4. Absatz 6,Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Absatz 2, oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.
  5. Absatz 7,Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.“

Novellierungsanordnung 33, Die bisherigen Paragraphen 16 und 17 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 25“ und „§ 26“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 25, (neu) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Fernmündliche Zugmeldungen
 
sowie Zuglaufmeldungen
sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.“

Novellierungsanordnung 35, Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 3. Abschnitt mit den Paragraphen 27 bis 69 eingefügt:

„3. Abschnitt
Signale

Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Ortsfeste Signale sind so zu errichten, dass die erforderliche Sichtweite gewahrt ist. Die erforderliche Sichtweite bezieht sich auf den Standort des jeweiligen Signals sowie die Spitze einer Fahrt. Für die Ermittlung der erforderlichen Sichtweite bleiben Witterungseinflüsse unberücksichtigt.
  2. Absatz 2,Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, beträgt die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale mindestens 100 m.
  3. Absatz 3,Richtet sich die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale nach der Geschwindigkeit, muss die Sichtweite (angegeben in Metern) mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der am Standort des Signals zulässigen Geschwindigkeit (angegeben in km/h) entsprechen, jedoch mindestens 100 m betragen. Als zulässige Geschwindigkeit dürfen höchstens 160 km/h zugrunde gelegt werden.
  4. Absatz 4,Die Sichtbarkeit von Signalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Absatz 2 und 3 gegeben sein, wobei kurze Unterbrechungen der Sichtbarkeit, etwa durch Oberleitungsmaste, zulässig sind.

Aufstellung von ortsfesten Signalen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen:
    1. Ziffer eins
      Signale sind grundsätzlich rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten,
    2. Ziffer 2
      auf Streckengleisen von zweigleisigen Strecken sind Signale außen neben, oder über dem zugehörigen Gleis zu errichten.
  2. Absatz 2,Von den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch eine Verwechslung von Signalen vermieden werden kann oder
    2. Ziffer 2
      dadurch die erforderliche Sichtweite auf das jeweilige Signal erreicht werden kann, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht oder
    3. Ziffer 3
      es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sofern dadurch keine Verwechslungsgefahr entsteht.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
  4. Absatz 4,Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.

Hauptsignal

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Hauptsignale sind zu errichten als
    1. Ziffer eins
      Einfahrsignale zur Deckung der Bahnhöfe und zur Regelung der Einfahrten. Einfahrten in Bahnhöfe sind
 
  1. Litera a
    bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder
  2. Litera b
    bei technischer Sicherung der Zugfolge oder
  3. Litera c
    bei Einmündung einer Nebenbahn in eine Hauptbahn, ausgenommen die Fahrwege verlaufen getrennt,
durch Einfahrsignale zu sichern.
  1. Ziffer 2
    Ausfahrsignale zur Regelung der Ausfahrten aus Bahnhöfen. Ausfahrten aus Bahnhöfen sind
 
  1. Litera a
    bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h oder
  2. Litera b
    bei technischer Sicherung der Zugfolge oder
  3. Litera c
    bei Abzweigung einer Nebenbahn von einer Hauptbahn, ausgenommen die Fahrwege verlaufen getrennt,
durch Ausfahrsignale zu sichern.
  1. Ziffer 3
    Zwischensignale zur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte oder zur Sicherung von Weichen und Gleiskreuzungen in Bahnhöfen, die nicht von Einfahr- oder Ausfahrsignalen abhängig sind. Wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse die erforderliche Bremsweglänge nicht erreicht werden kann, dürfen statt Zwischensignalen Schutzsignale errichtet werden.
  2. Ziffer 4
    Blocksignale zur Unterteilung der freien Strecke in Blockabschnitte. Blockstellen der freien Strecke sind durch Blocksignale zu sichern.
 
Bei Zugleitbetrieb sind Blockstellen mit Trapeztafeln anzuzeigen.
  1. Ziffer 5
    Deckungssignale zur Deckung von Gefahrstellen auf der freien Strecke. Abzweigstellen, Überleitstellen und schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen außerhalb von Bahnhöfen sind durch Deckungssignale zu sichern. Deckungssignale dürfen auch die Funktion von Blocksignalen übernehmen.
  1. Absatz 2,Hauptsignale dürfen auf Grund örtlicher Gegebenheiten gleichzeitig als Einfahr-, Ausfahr-, Deckungs- oder Zwischensignal verwendet werden.
  2. Absatz 3,Hauptsignale, die für mehr als ein Gleis gültig sind werden als Gruppenhauptsignale bezeichnet. Gruppenhauptsignale sind mit Schutzsignalen
 
oder Erlaubnissignalen und Signalen Fahrwegende
zu ergänzen.
  1. Absatz 4,Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      bei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung, oder
    2. Ziffer 2
      bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.
  2. Absatz 5,Die Freibegriffe der Hauptsignale sind wie folgt zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      „Frei“: wenn der anschließende Fahrweg mit örtlich zulässiger Geschwindigkeit befahren werden darf. Abweichend davon ist bei Hauptsignalen, die für Fahrten auf mehrere Streckengleise gelten, der Begriff „Frei“ nur für das Streckengleis mit der größten örtlich zulässigen Geschwindigkeit zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      „Frei mit 60 km/h“: wenn der anschließende Fahrweg nicht mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit, jedoch mit mindestens 60 km/h befahren werden darf;
    3. Ziffer 3
      „Frei mit 40 km/h“
      1. Litera a
        wenn der anschließende Fahrweg nicht mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit und mit weniger als 60 km/h befahren werden darf oder
      2. Litera b
        bei Einfahrten auf ein Stumpfgleis, ausgenommen die zulässige Geschwindigkeit wird mit einem Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 4 herabgesetzt, oder
      3. Litera c
        bei Fahrten auf ein Schutzsignal, das nicht auf Bremsweglänge aufgestellt ist.
    Wird mit den Signalbegriffen gemäß Ziffer eins bis 3 nicht das Auslangen gefunden, sind zusätzlich Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.
  3. Absatz 6,Eine am Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit ist grundsätzlich im gesamten Weichenbereich einzuhalten. Änderungen der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches sind mit Geschwindigkeitsanzeiger zu signalisieren. Bei tauglicher Führerstandsignalisierung ist die mit der Führerstandsignalisierung signalisierte Geschwindigkeit einzuhalten.
  4. Absatz 7,Zu einer Signalgruppe gehörende Hauptsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Hauptsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind Signalnachahmer so zu errichten, dass keine Verwechslungsgefahr entsteht.
  5. Absatz 8,Zu einer Signalgruppe gehörende Hauptsignale sind so zu errichten, dass
    1. Ziffer eins
      die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und
    2. Ziffer 2
      die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
  6. Absatz 9,Auf der freien Strecke sind bei mehrgleisigen Streckenquerschnitten die Hauptsignale so zu errichten, dass
    1. Ziffer eins
      die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig zur Gleisachse verläuft und
    2. Ziffer 2
      die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
  7. Absatz 10,Von den Bestimmungen der Absatz 8 und 9 darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  8. Absatz 11,Die erforderliche Sichtweite auf Hauptsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, sind Signalnachahmer zu errichten. Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von Paragraph 27, Absatz 2 und 3 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Hauptsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, nach den örtlichen Verhältnissen.

Vorsignal

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Vorsignale sind zur Ankündigung von Hauptsignalen, die Ziel einer Zugstraße sein können, zu errichten.
 
Wenn es die Sicherheit und Ordnung zulässt, darf auf die Errichtung von Vorsignalen zu Ausfahrsignalen verzichtet werden.
  1. Absatz 2,Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal übereinstimmen. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  2. Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Absatz 2, erster Satz gilt:
    1. Ziffer eins
      ein Vorsignal am Standort eines Hauptsignals darf nur dann leuchten, wenn das Hauptsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt;
    2. Ziffer 2
      ein Vorsignal muss in Stellung „Vorsicht“ bleiben,
      1. Litera a
        wenn sich zwischen dem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal in Freistellung ein Schutzsignal befindet, das nicht „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt oder
      2. Litera b
        wenn sich das Vorsignal am Standort eines Hauptsignals befindet und das Ende des Einfahrweges gemäß Absatz 7, Ziffer eins, signalisiert ist oder
      3. Litera c
        wenn die Geschwindigkeit im Weichenbereich mit Geschwindigkeitsanzeiger herabgesetzt wird und dieser Geschwindigkeitsanzeiger nicht durch einen Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort des Hauptsignals angekündigt wird oder
      4. Litera d
        wenn ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Kennziffer 2 am Hauptsignal nicht mit einem Geschwindigkeitsvoranzeiger am Vorsignal angekündigt wird;
    3. Ziffer 3
      ein Vorsignal muss im Fall des Absatz 7, Ziffer 2, für jene Verzweigungsrichtung, in der innerhalb der nächsten 2000 m kein Hauptsignal folgt, den Begriff „Hauptsignal frei“ zeigen,
 
  1. Ziffer 4
    wenn es die Sicherheit und Ordnung zulässt, darf bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ständig der Begriff „Vorsicht“ signalisiert werden und dürfen die gelben Lichter durch zwei gelbe Rückstrahlflächen ersetzt werden.
  1. Absatz 4,Das Signalschild des Vorsignals ist weiß zu umranden, wenn mit dem Begriff „Vorsicht“ an diesem Vorsignal für mindestens einen ab diesem Signal möglichen Fahrweg
    1. Ziffer eins
      ein Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“ oder
    2. Ziffer 2
      ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit
    angekündigt werden soll. Die weiße Umrandung hat zu entfallen, wenn die zulässige Geschwindigkeit beim Vorsignal höchstens 40 km/h beträgt.
  2. Absatz 5,Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (Paragraph 102, Absatz 2 und 3), jedoch mindestens 400 m betragen.
 

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die betrieblichen Verhältnisse zulassen, darf der Mindestabstand von 400 m bis auf 200 m unterschritten werden.

Die Ermittlung der Aufstellungsentfernung hat gemäß Anlage 6 (Bremstafel) unter Berücksichtigung der Längsneigung zu erfolgen. Als Bremsausgangsgeschwindigkeit ist die am Standort des Vorsignals zulässige Geschwindigkeit zugrunde zu legen. Eine Vergrößerung des Vorsignalabstandes auf höchstens 2000 m ist zulässig zur
  1. Ziffer eins
    Erreichung übersichtlicher Signalanordnungen oder
  2. Ziffer 2
    Erreichung der erforderlichen Sichtweite oder
  3. Ziffer 3
    Anordnung an vorhandenen Signalen oder Signalbrücken oder
  4. Ziffer 4
    Vermeidung eines Signalstandortes im Tunnel.
  1. Absatz 6,Zwischen einem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal darf kein weiteres Vorsignal oder Hauptsignal errichtet sein. In einem Bereich von 100 m vor einem Vorsignal darf kein Hauptsignal errichtet sein.
  2. Absatz 7,Vorsignale sind so zu errichten, dass keine Zugfahrt an einem Vorsignal vorbeifahren muss, auf das kein Hauptsignal folgt. Davon darf abgewichen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Ende des Einfahrgleises durch ein
      1. Litera a
        Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“ oder
      2. Litera b
        Signal „Fahrwegende“ oder
      3. Litera c
        Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss
      signalisiert ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Vorsignal vor einer Verzweigungsweiche aufgestellt werden muss, jedoch nur für die eine Verzweigungsrichtung erforderlich ist und gleichzeitig der höchstens zulässige Vorsignalabstand von 2 000 m bis zum nächsten Hauptsignal der anderen Verzweigungsrichtung überschritten würde.
  3. Absatz 8,Die erforderliche Sichtweite auf Vorsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, darf die Sichtweite im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis auf die Hälfte der erforderlichen Sichtweite – jedoch nicht unter 100 m – vermindert werden. Diesfalls ist dafür zu sorgen, dass von dem Punkt, ab dem die erforderliche Sicht auf das Vorsignal bestehen sollte, zumindest die in Fahrtrichtung ersterreichte Abstandstafel gesehen werden kann.

Schutzsignal

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Schutzsignale sind in Bahnhöfen zu errichten
    1. Ziffer eins
      zur Unterteilung von Hauptgleisen in Fahrwegabschnitte, wenn Zwischensignale auf Grund der Bremsweglängen nicht errichtet werden können oder
    2. Ziffer 2
      zur Ergänzung von Gruppenhauptsignalen oder
    3. Ziffer 3
      zur Kennzeichnung des Endes eines Einfahrgleises gemäß Paragraph 108,
  2. Absatz 2,Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Schutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.
  3. Absatz 3,Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass
    1. Ziffer eins
      die gedachte Verbindungslinie zwischen den Signalschildern rechtwinkelig oder schräg bzw. V-förmig zur Gleisachse verläuft und
    2. Ziffer 2
      die Rotlichter in möglichst gleicher Höhe über Schienenoberkante liegen.
    Davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Geschwindigkeitsanzeiger

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Geschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss oder
    2. Ziffer 2
      der an ein Schutzsignal anschließende Fahrweg bis zum Ausfahr- oder Zwischensignal nur mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h befahren werden darf oder
    3. Ziffer 3
      der vor einem Gruppenausfahrsignal liegende Teil des Fahrweges nur mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden darf, als am Gruppenausfahrsignal angezeigt wird oder
    4. Ziffer 4
      die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches herabgesetzt werden muss oder
    5. Ziffer 5
      die Einfahrt auf ein Stumpfgleis erfolgt und am Hauptsignal mehr als 40 km/h signalisiert werden soll.
  2. Absatz 2,Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mit dem Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit oder
    2. Ziffer 2
      die zulässige Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches
    angehoben werden soll.
  3. Absatz 3,Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
  4. Absatz 4,Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 2, Ziffer eins, sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 2, Ziffer 2, sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Absatz eins, Ziffer 5, sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
  5. Absatz 5,Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die angezeigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
    2. Ziffer 2
      verschiedene Geschwindigkeiten angezeigt werden sollen.
  6. Absatz 6,Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
  7. Absatz 7,Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  8. Absatz 8,Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Geschwindigkeitsvoranzeiger

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Geschwindigkeitsanzeiger sind mit Geschwindigkeitsvoranzeiger anzukündigen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Geschwindigkeit ab dem Standort eines Hauptsignals um mehr als 10 km/h herabgesetzt wird oder
    2. Ziffer 2
      die Geschwindigkeit nicht ab dem Standort eines Hauptsignals herabgesetzt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 2 am Standort eines Hauptsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am zugehörigen Vorsignal angekündigt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit ab dem Standort eines Schutzsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am rückgelegenen Vorsignal angekündigt werden.
  4. Absatz 4,Geschwindigkeitsvoranzeiger gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auf Bremsweglänge vor dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.
  5. Absatz 5,Geschwindigkeitsanzeiger, die eine Anhebung der Geschwindigkeit signalisieren, dürfen angekündigt werden.
  6. Absatz 6,Geschwindigkeitsvoranzeiger sind zu errichten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, am zugehörigen Vorsignal oder
    2. Ziffer 2
      bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, am zugehörigen Hauptsignal.
    Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals sind unmittelbar über dem Hauptsignal, am Standort eines Vorsignals unmittelbar unter dem Vorsignal anzubringen.
  7. Absatz 7,Zwischen einem Geschwindigkeitsvoranzeiger und dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger darf kein Hauptsignal, Vorsignal und kein weiterer Geschwindigkeitsvoranzeiger errichtet sein.
  8. Absatz 8,Geschwindigkeitsvoranzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die angekündigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder
    2. Ziffer 2
      verschiedene Geschwindigkeiten angekündigt werden sollen.
  9. Absatz 9,Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals oder Vorsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Vorsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
  10. Absatz 10,Am Standort eines Hauptsignals darf ein Geschwindigkeitsvoranzeiger, der eine Herabsetzung der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches ankündigt, nicht gleichzeitig mit einem Geschwindigkeitsanzeiger sichtbar sein.
  11. Absatz 11,Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsvoranzeiger, der einen Geschwindigkeitsanzeiger ankündigt, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  12. Absatz 12,Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Gelbes Trapez

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Das Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.

Signalnachahmer

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Signalnachahmer sind zu errichten, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Sichtweite auf ein Hauptsignal nicht erreicht werden kann oder
    2. Ziffer 2
      die Hauptsignale einer Signalgruppe ab der erforderlichen Sichtweite nicht in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt werden oder
    3. Ziffer 3
      wenn der planmäßige Haltepunkt in Haltestellen zwischen einem Vorsignal und einem Hauptsignal liegt und der Triebfahrzeugführer das Hauptsignal vom planmäßigen Haltepunkt nicht erkennen kann.
  2. Absatz 2,Signalnachahmer sind so zu errichten, dass in dem Bereich, in dem das Hauptsignal gemäß Absatz eins, sichtbar sein sollte, entweder ein Signalnachahmer oder das Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.
  3. Absatz 3,Ein Signalnachahmer am Standort eines Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Schutzsignal am selben Standort den Begriff „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt.
  4. Absatz 4,Signalnachahmer sind so zu errichten, dass kein Zug an einem Signalnachahmer vorbeifahren muss, auf den kein Hauptsignal folgt.
  5. Absatz 5,Folgen auf einen Signalnachahmer nach einer Fahrwegverzweigung mehrere Hauptsignale, gilt der Signalnachahmer für alle Hauptsignale. Diesfalls darf der Signalnachahmer den Freibegriff des zugehörigen Hauptsignals nur dann anzeigen, wenn eine Zug- oder Zughilfsstraße über die Verzweigungsweiche bis zum zugehörigen Hauptsignal eingestellt ist.
  6. Absatz 6,Laufen vor einem Hauptsignal mehrere Fahrwege zusammen, dürfen für jeden dieser Fahrwege Signalnachahmer errichtet werden. In diesem Fall darf nur jener Signalnachahmer die Freistellung des zugehörigen Hauptsignals anzeigen, der auch im Verlauf einer bis zu diesem Hauptsignal eingestellten Zug- oder Zughilfsstraße liegt.
  7. Absatz 7,Werden zu einem Hauptsignal mehrere Signalnachahmer errichtet, sind
    1. Ziffer eins
      diese so zu errichten, dass vom Standort eines Signalnachahmers der jeweils nächste Signalnachahmer oder das zugehörige Hauptsignal gesehen werden kann, dazu darf erforderlichenfalls die erforderliche Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 2, unterschritten werden, und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen), alle Signalnachahmer auf derselben Seite aufzustellen.

Abstandstafel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die Errichtung der Abstandtafel, wenn gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 4, die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.
  2. Absatz 2,Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h sind drei Abstandstafeln zu errichten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 sind bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (Paragraph 30, Absatz 8,) oder
    2. Ziffer 2
      die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Absatz 10,).
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins bis 3 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu errichten.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen im Bahnhof, die sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.
  7. Absatz 7,Die Abstandstafeln sind so zu errichten, dass kein Zug an einer Abstandstafel vorbeifahren muss, auf die kein zugehöriges Vorsignal folgt.
  8. Absatz 8,Lässt es sich nicht vermeiden, dass zwischen dem Vorsignal und der am weitesten entfernten Abstandstafel eine Fahrwegverzweigung liegt, so darf die Aufstellung von Abstandstafeln vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, wenn die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gewährleistet ist, dass entweder das Vorsignal oder die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann. Zwischen der Fahrwegverzweigung und dem Vorsignal sind jedoch so viele Abstandstafeln wie möglich zu errichten.
  9. Absatz 9,Der Abstand zwischen den Abstandstafeln untereinander sowie zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal beträgt grundsätzlich 80 m. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden; in diesem Fall darf der Abstand zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal sowie der Abstand zwischen den Abstandstafeln zwischen 50 m und 140 m betragen.
  10. Absatz 10,Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 2, sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Absatz 9, unterschritten werden.
  11. Absatz 11,Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Abstandstafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.
  12. Absatz 12,Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.

Signal außer Betrieb

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Befinden sich mehrere Signale an einem Mast, einer Signalbrücke oder einem Ausleger, gilt das Signal „Signal außer Betrieb“ für jenes Signal, an dessen Signalschild es angebracht ist. Befindet sich das Signal „Signal außer Betrieb“ am Signalmast, gilt es für alle auf diesem Signalmast befindlichen Haupt-, Vor-, Schutz- und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung mit Signal „Signal außer Betrieb“ entfällt bei außer Betrieb gesetzten
    1. Ziffer eins
      Haupt- und Schutzsignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt und deren zugehöriges Signal „Kennzeichnung“ nicht sichtbar ist;
    2. Ziffer 2
      Vorsignalen und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignalen, deren Signalschild verhüllt oder ausgeschwenkt ist.
  3. Absatz 3,Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals schriftlich zu beauftragen. Wird
    1. Ziffer eins
      trotz erteiltem schriftlichem Auftrag das Signal „Signal außer Betrieb“ nicht angetroffen oder
    2. Ziffer 2
      ein Signal „Signal außer Betrieb“ angetroffen und ist kein diesbezüglicher Auftrag erteilt,
    ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.

Ersatzsignal

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Neu errichtete Haupt- und Schutzsignale sind mit einem Ersatzsignal auszurüsten. Abweichend davon darf die Ausrüstung mit einem Ersatzsignal unterbleiben, wenn die Ansteuerung von Ersatzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage nicht möglich ist, oder das Haupt- oder Schutzsignal mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet ist.
  2. Absatz 2,Das Ersatzsignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
  3. Absatz 3,Das Ersatzsignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern wiederholt werden. In diesem Fall müssen die Ersatzsignalwiederholer verlöschen, wenn das Ersatzsignal am zugehörigen Hauptsignal verlischt.

Vorsichtssignal

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Abhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
  2. Absatz 2,Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
  3. Absatz 3,Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.

Vorbeifahrt erlaubt

Paragraph 40,

Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals „Vorbeifahrt erlaubt“ schriftlich zu beauftragen. Wird ein Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ ohne diesbezüglichen schriftlichen Auftrag angetroffen, ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.

Kennzeichnung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Standort von Haupt- und Schutzsignalen zu errichten. Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Signalmast, bei Signalbrücken oder Auslegern am seitlichen Rand des Signalschildes anzubringen.
  2. Absatz 2,Zur Ankündigung des Standortes von Hauptsignalen dürfen zusätzlich nicht rückstrahlende weiß-rot-weiße Tafeln errichtet werden. In diesem Fall
    1. Ziffer eins
      ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit bis einschließlich 60 km/h eine Ankündigung und
    2. Ziffer 2
      sind bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h drei Ankündigungen zu errichten.
  3. Absatz 3,Wird der Standort von Hauptsignalen gemäß Absatz 2, angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden, in diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und 140 m betragen.
  4. Absatz 4,Wird auf Strecken mit elektrischem Betrieb der Standort von Hauptsignalen gemäß Absatz 2, angekündigt, sind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.

Sperrsignale

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Mit Sperrsignalen sind auszurüsten:
    1. Ziffer eins
      Stumpfgleisabschlüsse,
    2. Ziffer 2
      Sperrschuhe,
    3. Ziffer 3
      Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke,
    4. Ziffer 4
      Gleistore und
    5. Ziffer 5
      Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung.
  2. Absatz 2,Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der Mitte des Gleises zu errichten, sonst an der Einrichtung anzubringen.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Sichtweite auf Sperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

Langsamfahrsignale

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Das Ankündigungssignal ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit
    1. Ziffer eins
      unter 80 km/h 400 m;
    2. Ziffer 2
      ab 80 km/h bis unter 100 km/h 700 m und
    3. Ziffer 3
      ab 100 km/h 1000 m
    vor dem Anfangssignal aufzustellen. Von diesen Aufstellungsentfernungen darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern; die Abweichung ist im schriftlichen Auftrag gemäß Paragraph 113, Absatz 9, anzugeben.
  2. Absatz 2,Zwischen einem Ankündigungssignal und einem Anfangssignal darf kein weiteres Ankündigungssignal aufgestellt werden. Folgen einander Langsamfahrstellen und wäre ein Ankündigungssignal zwischen dem Ankündigungssignal und dem Anfangssignal der vorhergehenden Langsamfahrstelle aufzustellen, so ist es unterhalb des ersten Ankündigungssignals anzubringen.
  3. Absatz 3,Für ein und dieselbe Langsamfahrstelle dürfen abhängig von der jeweiligen Schienenfahrzeug- oder Zuggattung unterschiedliche Geschwindigkeiten festgesetzt werden. In diesem Fall ist am Anfangssignal und zugehörigen Ankündigungssignal die jeweils niedrigere Geschwindigkeit anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Beginnt und endet innerhalb einer Langsamfahrstelle eine zweite Langsamfahrstelle ist anstelle des Endsignals der zweiten Langsamfahrstelle das Anfangssignal der ersten Langsamfahrstelle zu wiederholen.
  5. Absatz 5,Wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, bei der Aufstellung des Signals von der Aufstellungsseite abgewichen, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß Paragraph 113, Absatz 9, anzuführen.
  6. Absatz 6,Das Endsignal ist auf eingleisigen Strecken, bei zeitweise eingleisigem Betrieb und in Bahnhöfen auf der linken Seite aufzustellen. Muss davon abgewichen werden, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß Paragraph 113, Absatz 9, anzugeben.
  7. Absatz 7,Langsamfahrsignale sind nicht über dem Gleis aufzustellen.

Oberleitungssignale

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Mit Ausnahme der Signale „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ und „Zusatzpfeil“ sind Oberleitungssignale immer für beide Fahrtrichtungen zu errichten.
  2. Absatz 2,Das Signal „Ankündigung Hauptschalter aus“ ist 300 m vor dem Signal „Hauptschalter aus“ zu errichten.
  3. Absatz 3,Das Signal „Hauptschalter aus“ ist 30 m vor der Stelle, an der der Hauptschalter ausgeschaltet sein muss, zu errichten.
  4. Absatz 4,Das Signal „Hauptschalter ein“ ist 30 m nach der Stelle, an der der Hauptschalter eingeschaltet werden darf, zu errichten.
  5. Absatz 5,Das Signal „Ankündigung Stromabnehmer tief“ ist 300 m vor dem Signal „Stromabnehmer tief“ zu errichten.
  6. Absatz 6,Das Signal „Stromabnehmer tief“ ist 30 m vor der Stelle, die mit gesenktem Stromabnehmer zu befahren ist, zu errichten.
  7. Absatz 7,Das Signal „Stromabnehmer hoch“ ist 30 m nach der Stelle, die mit gesenktem Stromabnehmer zu befahren ist, zu errichten.
  8. Absatz 8,Von den in den Absatz 2 bis 7 angegebenen Aufstellungsentfernungen darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  9. Absatz 9,Das Signal „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ ist spätestens an der Stelle zu errichten, ab der mit angehobenem Stromabnehmer nicht weitergefahren werden darf.
  10. Absatz 10,Das Signal „Zusatzpfeil“ ist oberhalb des zugehörigen Signals „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ anzubringen. Bei Hinweisen nach zwei Seiten sind zwei Zusatzpfeile zu verwenden.
  11. Absatz 11,Die erforderliche Sichtweite auf die Signale „Halt für angehobene Stromabnehmer“ und „Zusatzpfeil“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  12. Absatz 12,Das Signal „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ darf auch an einem Weichensignalkörper angebracht werden.

Weichensignale

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Ortsbediente Weichen sind immer mit Weichensignalen auszurüsten. Fernbediente Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten, wenn sie regelmäßig durch Verschubfahrten befahren werden. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
  2. Absatz 2,Die Weichensignale sind abhängig von der Weichenbauform zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      die Signale „Nach rechts“ und „Nach links“ bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze,
    2. Ziffer 2
                    die Signale „Von rechts“ und „Von links“ bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze, und
    3. Ziffer 3
      die Signale „Von links nach rechts“, „Von rechts nach links“, „Von links nach links“ und „Von rechts nach rechts“ bei doppelten Kreuzungsweichen.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Sichtweite auf Weichensignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  4. Absatz 4,Weichensignale sind an der Umstelleinrichtung der Weiche anzubringen.

Weichenüberwachungssignal

Paragraph 46,

 
  1. Absatz eins,Das Weichenüberwachungssignal ist zur Anzeige der Grundstellung von gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Weichenüberwachungssignal ist so zu errichten, dass es mindestens auf Bremsweglänge zuzüglich der erforderlichen Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3, vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle erkannt werden kann.
  3. Absatz 3,Das Weichenüberwachungssignal ist unterhalb der Trapeztafel anzubringen.
  4. Absatz 4,Das Weichenüberwachungssignal ist durch ein blaues Dreieck im oberen Segment der Kreuztafel anzukündigen.
  5. Absatz 5,Das Weichenüberwachungssignal darf wiederholt werden:
    1. Ziffer eins
      an einem geeigneten Standort vor der Trapeztafel, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 2, erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      am Standort einer gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche; diesfalls darf der schwarz weiß gestreifte Pflock entfallen und darf das Signal auch für Verschubfahrten nach der Spitze über diese Weiche verwendet werden.

Weichenblockade

Paragraph 47,

 
  1. Absatz eins,Das Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.
  2. Absatz 2,Im Fall von Störungen an Rückfallweichen sind gemäß Absatz eins, errichtete taugliche Signale „Weichenblockade“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.
  3. Absatz 3,Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weichenblockade“ schriftlich zu beauftragen.
  4. Absatz 4,Die Sichtweite auf Signale „Weichenblockade“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  5. Absatz 5,Wird das Signal „Weichenblockade“ gemäß Absatz eins, errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) zwischen den Weichenzungen zu errichten.

Weiche gesichert

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Das Signal „Weiche gesichert“ darf für den Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weiche gesichert“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.
  2. Absatz 2,Im Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung sind gemäß Absatz eins, errichtete taugliche Signale „Weiche gesichert“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.
  3. Absatz 3,Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weiche gesichert“ schriftlich zu beauftragen.
  4. Absatz 4,Die Sichtweite auf Signale „Weiche gesichert“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  5. Absatz 5,Wird das Signal „Weiche gesichert“ gemäß Absatz eins, errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) am Weichenantrieb anzubringen oder in der Nähe der Umstelleinrichtung zu errichten.

Verschubsignal

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Verschubsignale sind zu errichten, wenn
    1. Ziffer eins
      Verschubfahrten mit einer Eisenbahnsicherungsanlage geregelt werden sollen oder
    2. Ziffer 2
      sie als Flankenschutzeinrichtung benötigt werden oder
    3. Ziffer 3
      regelmäßig an Hauptsignalen vorbei verschoben werden soll.
 
  1. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer 3, darf auf die Errichtung von Verschubsignalen verzichtet werden, wenn die Zustimmung zu Verschubfahrten mit anderen technischen Einrichtungen gegeben werden kann.
  1. Absatz 2,Das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ am Standort eines Hauptsignals, Schutzsignals mit lotrechtem weißem Streifen oder eines Wartesignals erlaubt Verschubfahrten die Vorbeifahrt an diesem Signal.
  2. Absatz 3,Ein Verschubsignal, das für mehrere Gleise gilt, wird als Gruppenverschubsignal bezeichnet. Ein Gruppenverschubsignal am Standort eines Gruppenhauptsignals muss für dieselben Gleise gültig sein wie das Gruppenhauptsignal.
  3. Absatz 4,Das Formsignal „Verschubverbot aufgehoben“ darf nur am Standort eines Hauptsignals und nur, wenn es die örtlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, verwendet werden.
  4. Absatz 5,In Weichenbereichen gilt ein zwischen Weichenspitze und Herzstück stehendes Verschubsignal für alle im Bereich der Weiche möglichen Fahrten.
  5. Absatz 6,Das Signal „Verschubsignalzusatz“ ist an Verschubsignalen anzubringen, bei denen die Zustimmung zur Fahrt gesondert zu erteilen ist.

Verschubhalttafel

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Verschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit
    1. Ziffer eins
      Zwischensignalen oder
    2. Ziffer 2
      Blocksignalen oder
    3. Ziffer 3
      Deckungssignalen oder
 
  1. Ziffer 4
    Trapeztafeln
dürfen sie errichtet werden.
  1. Absatz 2,Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.
  2. Absatz 3,Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.

Wartesignal

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wartesignale dürfen an Stellen errichtet werden, an denen zum Beginn oder zur Fortsetzung jeder einzelnen Verschubfahrt jeweils eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Wartesignale sind nicht über dem Gleis zu errichten.

Hand – Verschubsignale

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Hand – Verschubsignale bestehen aus sichtbaren und hörbaren Zeichen. Die Signale sind hörbar nur bei Bedarf zu geben.
  2. Absatz 2,Bei unvorhergesehen erforderlichen Verschubfahrten dürfen die Tagsignale auch mit dem Arm alleine gegeben werden.
  3. Absatz 3,Die Hand – Verschubsignale „Wegfahren“, „Herkommen“ und „Langsamer“ sind sichtbar so lange unausgesetzt zu geben, bis sie durch ein anderes Signal abgelöst werden. Das Signal „Verschubhalt“ ist sichtbar so lange unausgesetzt zu geben, bis der Verschubteil angehalten hat.
  4. Absatz 4,Das Hand – Verschubsignal „Abstoßen“ ist nur zum Beginn der Abstoßbewegung zu geben, die Abstoßbewegung ist mit dem Signal „Verschubhalt“ abzuschließen.

Akustische Signale

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Ist bei geschobenen Zügen am vordersten Schienenfahrzeug eine Einrichtung zur Abgabe des Signals „Achtung“ vorhanden, ist das Signal „Achtung“ vom Mitarbeiter an der Spitze zu geben.
  2. Absatz 2,Die Abgabe des Signals „Achtung“ kann in Einzelfällen gesondert angeordnet werden.

Bremsprobesignale

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Ortsfeste Bremsprobesignale sind zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  2. Absatz 2,Die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Bremsprobesignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  3. Absatz 3,In Bahnsteigbereichen sind ortsfeste Bremsprobesignale abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung ortsfester Signale) auf der Bahnsteigseite zu errichten.

Abfertigungssignale

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Das Signal „Abfahren erlaubt“ ist zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
  2. Absatz 2,Das Signal „Abfahren erlaubt“ darf sich nur aktivieren lassen, wenn das nächsterreichte Haupt- oder Schutzsignal einen Freibegriff zeigt.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Abfahren erlaubt“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  4. Absatz 4,In Bahnsteigbereichen sind alleinstehende Signale „Abfahren erlaubt“ abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung ortsfester Signale) auf der Bahnsteigseite zu errichten.
  5. Absatz 5,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat unter Einbeziehung der technischen Möglichkeiten beim Zug Regelungen für die Anwendung der Signale „Abfahrbereit“, „Fertig“ und „Abfahren erlaubt“ zu erstellen.

Zugsignale

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2,Bei Ausfall des Spitzensignals am verschiebenden Triebfahrzeug muss mindestens ein weißes Licht am Triebfahrzeug vorhanden sein.

Signale an Schienenfahrzeugen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Das Signal „Wagen besetzt“ ist bei abgestellten Schienenfahrzeugen anzubringen, wenn diese mit Personen besetzt sind. Das Signal ist von dem für den jeweiligen Wagen zuständigen Begleit- bzw. Aufsichtspersonal anzubringen und abzunehmen. Das Eisenbahnunternehmen hat zu regeln, wie die Verschubdurchführung in Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, an denen das Signal „Wagen besetzt“ angebracht ist, zu erfolgen hat, jedenfalls sind die darin befindlichen Personen zu verständigen, bevor diese Schienenfahrzeuge verschoben werden.
  2. Absatz 2,Das Signal „Fahrzeug darf nicht bewegt werden“ ist von jenem Betriebsbediensteten anzubringen, der feststellt, dass das Schienenfahrzeug nicht bewegt werden darf. Bei Schienenfahrzeuggruppen ist das Signal am jeweils äußersten Schienenfahrzeug der Gruppe anzubringen. Das Signal ist jeweils an der Stelle, an der an das Schienenfahrzeug oder die Schienenfahrzeuggruppe herangefahren werden könnte, anzubringen. Vor der Anbringung muss die Zustimmung der betriebssteuernden Stelle eingeholt werden.
  3. Absatz 3,Das Signal „An die Vorheizanlage angeschlossen“ ist von dem Betriebsbediensteten anzubringen, der das Schienenfahrzeug an die Vorheizanlage anschließt und ist vor Herstellung des Anschlusses anzubringen. Bei Schienenfahrzeuggruppen ist das Signal am jeweils äußersten Schienenfahrzeug der Gruppe anzubringen. Das Signal ist jeweils an der Stelle, an der an das Schienenfahrzeug oder die Schienenfahrzeuggruppe herangefahren werden könnte, anzubringen.

Gefahrsignal

Paragraph 58,

Das Gefahrsignal ist zu geben, wenn der eigenen Fahrt Gefahr droht, sich die eigene Fahrt in Gefahr befindet oder wenn Fahrten zur Abwendung einer Gefahr sofort angehalten werden müssen.

Sonstige Signale

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Das Signal „Haltscheibe“ dient zur Kennzeichnung von Gefahrstellen und ist unmittelbar rechts vom Gleis oder im Gleis, grundsätzlich 50 m vor der Gefahrstelle aufzustellen. Unmittelbar vor der Gefahrstelle ist das Signal aufzustellen bei
    1. Ziffer eins
      Einfahrt auf besetztes Gleis; die Aufstellung des Signals ist nur bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter erforderlich, diesfalls darf das Signal durch ein rotes Licht ersetzt werden, oder
    2. Ziffer 2
      Kennzeichnung des Haltepunktes bei Anhalten vor dem Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag ohne Angabe eines konkreten geografischen Bezugspunktes oder
    3. Ziffer 3
      gesperrten Bahnhofgleisen oder Bahnhofgleisabschnitten.
    Bei unbefahrbaren Gleisstellen sind stets nach beiden Richtungen Haltscheiben aufzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Vorbeifahrt an einer Haltscheibe ist ein gesonderter Auftrag der betriebssteuernden Stelle oder des für die Gefahrstelle zuständigen Betriebsbediensteten erforderlich.
  3. Absatz 3,Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Signalhinweis“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  4. Absatz 4,Das Signal „Signalhinweis“ ist dort zu errichten, wo das Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignal stehen sollte und hat mit der Dreieckspitze zum jeweiligen Signal zu zeigen. Das Signal „Signalhinweis“ ist nicht über dem Gleis zu errichten.
  5. Absatz 5,Die Errichtung des Signals „Signalhinweis“ darf entfallen, wenn bei der Aufstellung des Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignals entsprechend der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, (Erzielung der erforderlichen Sichtweite) von der Aufstellungsseite gemäß Paragraph 28, Absatz eins, abgewichen wurde.
  6. Absatz 6,Der Richtungspfeil ist zu errichten,
    1. Ziffer eins
      wenn die Gleiszugehörigkeit eines Signals nicht eindeutig erkennbar ist oder
    2. Ziffer 2
      zur Anzeige der Lage einer Langsamfahrstelle im Bahnhof, die sich nicht im durchgehenden Hauptgleis befindet und deren Ankündigungssignal neben dem Streckengleis oder durchgehenden Hauptgleis aufgestellt ist, bei Hinweisen nach zwei Seiten sind zwei Richtungspfeile anzubringen, oder
    3. Ziffer 3
      an Ankündigungssignalen und Ankündigungstafeln vor Abzweigstellen zur Anzeige, für welche Strecke dieses Signal gilt.
  7. Absatz 7,Der Richtungspfeil ist oberhalb des zugehörigen Signals anzubringen; davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und sich am selben Standort nur ein Signal gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 3 befindet.
 
  1. Absatz 8,Trapeztafeln zur Begrenzung von Bahnhöfen sind 50 m vor der ersten Weiche zu errichten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand vergrößert werden.
  2. Absatz 9,Das Signal „Kommen“ darf durch einen mündlichen oder fernmündlichen Auftrag ersetzt werden.
  3. Absatz 10,Das Signal „Kreuztafel“ ist bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 60 km/h auf Bremsweglänge vor der zugehörigen Trapeztafel zu errichten. Wird mit der Kreuztafel auch ein Weichenüberwachungssignal angekündigt, ist auch bei Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h eine Kreuztafel zu errichten.
  1. Absatz 11,Bei Bahnsteigen, auf denen das Signal „Haltepunkt“ verwendet wird, haben planmäßig haltende personenbefördernde Züge beim ersterreichten Signal „Haltepunkt“ anzuhalten.
  2. Absatz 12,Das Signal „Fahrwegende“ ist zu errichten, wenn das Ende des Einfahrgleises bei Zugstraßen nicht durch eines der folgenden Signale signalisiert wird:
    1. Ziffer eins
      Hauptsignal;
    2. Ziffer 2
      Schutzsignal;
    3. Ziffer 3
      Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.
 
In Betriebsstellen mit Trapeztafel darf das Signal „Fahrwegende“ errichtet werden.
  1. Absatz 13,Das Signal „Haltestellentafel“ ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit
    1. Ziffer eins
      unter 80 km/h 400 m;
    2. Ziffer 2
      ab 80 km/h bis unter 100 km/h 700 m und
    3. Ziffer 3
      ab 100 km/h 1000 m
    vor der Haltestelle zu errichten. Käme das Signal in Bahnhöfen zur Errichtung, darf es entfallen. Das Signal ist nicht zu errichten, wenn zwischen dem Signal und der zugehörigen Haltestelle eine weitere Haltestelle zu liegen käme.
 
Bei bereits bestehenden Haltestellen ist das Signal „Haltestellentafel“ zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
  1. Absatz 14,Die Grenzmarke ist zwischen zusammenlaufenden Gleisen an jener Stelle zu errichten, an der zwischen den am weitesten ausladenden Teilen abgestellter Schienenfahrzeuge ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.
  2. Absatz 15,Die Sichtweite auf das Signal „Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  3. Absatz 16,Das Signal „Markierte Grenzmarke“ ist an jener Stelle, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf, dann zu errichten, wenn die Errichtung des Signals „Grenzmarke“ auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Die in diesem Fall zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 18, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, zusätzlich erforderlichen Regelungen sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu treffen.
  4. Absatz 17,Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Markierte Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  5. Absatz 18,Das Signal „Ankündigungstafel“ ist zu errichten, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit um mindestens 20% niedriger ist, als jene im unmittelbar voran liegenden Streckenabschnitt. Beträgt die Geschwindigkeitsdifferenz weniger als 20 km/h, darf das Signal entfallen. Die Ankündigungstafel ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit am Standort der Ankündigungstafel
    1. Ziffer eins
      unter 80 km/h 400 m;
    2. Ziffer 2
      ab 80 km/h bis unter 100 km/h 700 m und
    3. Ziffer 3
      ab 100 km/h 1 000 m
    vor der Geschwindigkeitstafel zu errichten; davon darf abgewichen werden, wenn es Einrichtungen der Zugbeeinflussung erfordern.
  6. Absatz 19,Das Signal „NBÜ-Bereich“ ist an allen Kilo-/Hektometertafeln im Notbremsüberbrückungsbereich (NBÜ-Bereich) anzubringen. Auf zweigleisigen Strecken sind am Beginn und am Ende eines NBÜ-Bereiches neben beiden Gleisen auf gleicher Höhe Hektometertafeln mit darauf angebrachtem Signal „NBÜ-Bereich“ zu errichten. Die Ausdehnung von NBÜ-Bereichen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS)

Paragraph 60,

Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellungsseite) richten sich die Zulässigkeit der Errichtung und die die Aufstellungsentfernung des EKÜS sowie die erforderliche Sichtweite auf das EKÜS nach den Bestimmungen des Paragraph 89, (Triebfahrzeugführerüberwachung) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,.

Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Das Signal „EK Gruppe Anfang“ ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 89, (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zu errichten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) ist das Signal „EK Gruppe Ende“ gemäß den Bestimmungen des Paragraph 89, (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zu errichten.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) sind die Signale „Pfeiftafel“ („Pfeifpflock“), „Gruppenpfeiftafel“ („Gruppenpfeifpflock“) und „Pfeifende“ („Endpflock“) gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 58 bis 60 (Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb) EisbKrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zu errichten.
  4. Absatz 4,Die Errichtung des Signals „Rautentafel“ darf in Bahnhöfen entfallen. Die Errichtung des Signals in Bahnhöfen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

Übergangssignale

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Zu den Übergangssignalen zählen:
    1. Ziffer eins
      Form – Hauptsignal gemäß Paragraph 63,,
    2. Ziffer 2
      Form – Vorsignal gemäß Paragraph 64,,
    3. Ziffer 3
      Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß Paragraph 65,,
    4. Ziffer 4
      Erlaubnissignal gemäß Paragraph 66,,
    5. Ziffer 5
      Form – Verschubsignal gemäß Paragraph 67,,
    6. Ziffer 6
      Sperrsignal gemäß Paragraph 68, und
    7. Ziffer 7
      Weichensignale gemäß Paragraph 69,
  2. Absatz 2,Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.

Form – Hauptsignal

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 29, (Hauptsignal) gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Kann ein Form – Hauptsignal nicht in Stellung „Halt“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich zum Anhalten vor diesem Signal beauftragt wurde.
  3. Absatz 3,In einer Signalgruppe dürfen Form – Hauptsignale nur aufgestellt sein, wenn alle Signale dieser Gruppe Form – Hauptsignale sind; eine Mischung mit Hauptsignalen gemäß Paragraph 29, ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Sind Form – Hauptsignale mit Ersatzsignal ausgerüstet, ist das Ersatzsignal abweichend von Paragraph 38, Absatz 2, am Signalmast. anzubringen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 59, Absatz eins, (Aufstellung des Signals „Haltscheibe“) ist bei in Freistellung untauglichen Form – Hauptsignalen das Signal „Haltscheibe“ unmittelbar vor dem untauglichen Signal aufzustellen.
  6. Absatz 6,Ein Form – Hauptsignal darf nicht mit einem Vorsignal gemäß Paragraph 30, angekündigt werden.

Form – Vorsignal

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 30, (Vorsignal) gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Kann ein Form – Vorsignal nicht in Stellung „Vorsicht“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich beauftragt ist, bei diesem Signal die Stellung „Vorsicht“ anzunehmen.
  3. Absatz 3,Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß Paragraph 29, angekündigt werden.

Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 31, (Schutzsignal) gelten sinngemäß. Abweichend von Paragraph 62, Absatz 2, (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen dann neu errichtet werden, wenn die Ansteuerung von Schutzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage technisch nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,In einem Bahnhof dürfen Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen nur aufgestellt sein, wenn alle Signale dieser Gruppe Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen sind; eine Mischung mit Schutzsignalen gemäß Paragraph 31, ist nicht zulässig.

Erlaubnissignal

Paragraph 66,

 
  1. Absatz eins,Das Erlaubnissignal darf nur für eine Gleisgruppe von höchstens drei Hauptgleisen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Wird das Erlaubnissignal verwendet, ist es oberhalb des Gruppenhauptsignals anzubringen.
  3. Absatz 3,Das Erlaubnissignal darf nur dann leuchten, wenn das zugehörige Gruppenhauptsignal in Freistellung ist.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Sichtweite auf das Erlaubnissignal richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Das Erlaubnissignal darf wiederholt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Abweichend zu den Bestimmungen des Absatz 4 und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf die Wiederholung des Erlaubnissignals nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  6. Absatz 6,Für die Wiederholung des Erlaubnissignals ist ein entsprechend den örtlichen Verhältnissen geeigneter Standort festzulegen.

Form – Verschubsignal

Paragraph 67,

Die Bestimmungen des Paragraph 49, (Verschubsignal) gelten sinngemäß.

Sperrsignal

Paragraph 68,

Das nicht rückstrahlend ausgeführte Sperrsignal ist bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.

Weichensignale

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Bei Weichensignalen, die sich gleichzeitig im Blickfeld des Triebfahrzeugführers bzw. des Weichenbedieners befinden, dürfen die Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal nicht gleichzeitig mit den Weichensignalen gemäß Paragraph 45, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 2, (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal auch neu errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung des Absatz eins, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Bei Weichensignalen für doppelte Kreuzungsweichen in der Ausführung als Übergangssignal wird die Linie bzw. der Winkel durch rückstrahlende weiße Balken gebildet.
  4. Absatz 4,Nicht rückstrahlend ausgeführte Weichensignale sind bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.“

Novellierungsanordnung 36, Der bisherige 3. Abschnitt erhält die Bezeichnung „4. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 37, Die bisherigen Paragraphen 18 bis 26 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 70“ bis „§ 78“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 70, (neu) Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Nebenfahrzeuge“ durch die Wortfolge „Sonderfahrzeuge (Nebenfahrzeuge)“ und im dritten Satz das Wort „Nebenfahrzeuge“ durch das Wort „Sonderfahrzeuge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 70, (neu), Absatz 6 und 7 wird jeweils das Wort „Nebenfahrzeuge“ durch das Wort „Sonderfahrzeuge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 71, (neu) Absatz eins, lautet:

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Schienenfahrzeuge sind in Streckenklassen zu kategorisieren, wobei höchstens die
Streckenklasse D2
Streckenklasse B1
gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (siehe Anlage 8) zulässig ist; bei Geschwindigkeiten von mehr als 200 km/h oder beim Einsatz von Neigetechnik muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die auftretenden Belastungen vom Oberbau und den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Abweichend dazu sind höhere Streckenklassen dann zulässig, wenn die ausgewiesene Streckenklasse des Schienenfahrzeuges kleiner oder gleich der Streckenklasse der Strecke ist. Können Schienenfahrzeuge auf Grund individueller Eigenschaften des Schienenfahrzeuges oder der Ladung nicht in eine Streckenklasse kategorisiert werden, oder ist die Streckenklasse der Strecke kleiner als jene der Schienenfahrzeuge, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die auftretenden Lasten vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 71, (neu) Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 73, (neu) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Abmessungen der Schienenfahrzeuge gilt die kinematische Bezugslinie G 2 nach Anlage 3. Abweichend dazu sind größere kinematische Bezugslinien dann zulässig, wenn die der Berechnung der Schienenfahrzeuge zugrunde liegende kinematische Bezugslinie kleiner oder gleich der der Berechnung des Lichtraumes der Strecke zugrunde liegenden kinematischen Bezugslinie ist. Können Schienenfahrzeuge auf Grund ihrer individueller Eigenschaften oder der Ladung keiner kinematischen Bezugslinie zugeordnet werden, oder ist die der Berechnung des Lichtraumes der Strecke zugrunde liegende kinematische Bezugslinie kleiner als jene der Schienenfahrzeuge, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Verkehr dieser Schienenfahrzeuge auf der jeweiligen Infrastruktur zulässig ist. Schienenfahrzeuge, die der kinematischen Bezugslinie nach Anlage 3 Bild 3 entsprechen, dürfen Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 73, (neu) Absatz 2, wird vor dem Wort „Bezugslinien“ das Wort „kinematischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 73, (neu) Absatz 3, wird die Wortfolge „die Bezugslinie für Stromabnehmer“ durch die Wortfolge „die mechanische und elektrische Bezugslinie für Stromabnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 74, (neu) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Schienenfahrzeuge, in denen Reisende befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Betätigungsvorrichtungen haben, durch die eine Notbremsung direkt oder indirekt eingeleitet oder angefordert werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, dass sie durch den Triebfahrzeugführer oder automatisch überbrückt werden kann.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 77, (neu) Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Wort „Scheinwerfer“ die Wortfolge „zur Darstellung des Spitzensignals“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „5. Abschnitt“, anschließend wird folgende Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 48, Der bisherige Paragraph 27, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 79“, die Überschrift lautet „Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen“.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 79, (neu) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Züge sind die in der Regel auf die freie Strecke übergehenden, gekuppelten Gruppen von Regelfahrzeugen, sofern diese durch Maschinenkraft bewegt werden, oder einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Geeignete Sonderfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingereiht werden.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 79, (neu) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Nachgeschobene Züge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, in die ein oder mehrere Leistung abgebende Triebfahrzeuge eingereiht sind, die dazu bestimmt sind, Druckkräfte nach vorne auf den Wagenzug auszuüben. Abweichend davon gelten Wendezüge nicht als nachgeschobene Züge.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 79, (neu) werden die Absatz 5 bis 8 durch folgende Absatz 5 bis 21 ersetzt:

  1. Absatz 5,Betriebssteuernde Stellen sind jene mit einem oder mehreren Betriebsbediensteten besetzten Stellen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten zur Abwicklung von Zug-, Verschub- und Nebenfahrten sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten operativ durchführen. Jeder betriebssteuernden Stelle ist ein Bereich zuzuordnen, für den sie zuständig ist.
  2. Absatz 6,Die Person gemäß Paragraph 95, ist bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen Ansprechpartner für die betriebssteuernde Stelle.
  3. Absatz 7,Bei Gleiswechselbetrieb können Streckengleise in beiden Richtungen signalmäßig befahren werden. Die Gleise werden als Regel- und Gegengleis bezeichnet, das Regelgleis ist festzulegen.
  4. Absatz 8,Bei Richtungsbetrieb können Streckengleise nur in einer Richtung durchgehend signalmäßig befahren werden. Die Gleise werden als „richtiges Gleis“ und „falsches Gleis“ bezeichnet.
  5. Absatz 9,Fahrten sind beabsichtigte Bewegungen von Schienenfahrzeugen und sind als Zug-, Neben- oder Verschubfahrten durchzuführen.
  6. Absatz 10,Zugfahrten sind Fahrten mit Zügen innerhalb von Bahnhöfen, zwischen Bahnhöfen oder über mehrere Bahnhöfe hinweg. Sofern die hiefür erforderlichen betrieblichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Zugfahrten auch in Betriebsanlagen der freien Strecke beginnen oder enden.
  7. Absatz 11,Nebenfahrten sind Fahrten, die wegen der Art ihrer Durchführung oder der verwendeten Schienenfahrzeuge nicht als Zug- oder Verschubfahrten durchgeführt werden können. Fahrten aus einem Bahnhof bis zu einem Punkt der freien Strecke und zurück sowie Fahrten, die auf der freien Strecke beginnen oder enden sind immer Nebenfahrten, sofern sie nicht gemäß Absatz eins, zweiter Satz als Zugfahrten durchgeführt werden dürfen.
  8. Absatz 12,Verschubfahrten sind beabsichtige Bewegungen von Schienenfahrzeugen, die nicht nach den Bestimmungen für Zug- oder Nebenfahrten durchgeführt werden.
  9. Absatz 13,Der Bremsweg ist der von der Einleitung der Bremsung bis zum Stillstand des Zuges zurückgelegte Weg.
  10. Absatz 14,Die Bremsweglänge ist jene Wegstrecke, die der Bremsweg bei Schnellbremsung nicht überschreiten darf. Die Bremsweglänge ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.
  11. Absatz 15,Die Schnellbremsung ist eine durch den Triebfahrzeugführer eingeleitete Bremsung, bei der die volle Bremskraft in kürzest möglicher Zeit erreicht wird.
  12. Absatz 16,Die Notbremsung ist eine über eine Notbremseinrichtung, einen Luftabsperrhahn oder einen Luftbremskopf eingeleitete Bremsung, bei der die volle Bremskraft erreicht wird.
  13. Absatz 17,Das Bremsgewicht ist das Maß für die Bremsleistung eines Schienenfahrzeuges oder Zuges.
  14. Absatz 18,Die Maßzahl für die vorhandene Bremsleistung ist das Verhältnis von Bremsgewicht zur Gesamtzugmasse und wird in Hundertteilen errechnet (Bremshundertstel).
  15. Absatz 19,Die Mindestbremshundertstel geben jene Bremsleistung eines Zuges an, die in Abhängigkeit von den Neigungsverhältnissen der zu befahrenden Infrastruktur ein Fahren mit 20 km/h ermöglicht.
  16. Absatz 20,Die Festhaltebremshundertstel geben jene Bremsleistung eines Zuges an, die erforderlich ist, um stillstehende Schienenfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern. Das Festhaltebremsgewicht hängt insbesondere von den Neigungsverhältnissen ab und ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
  17. Absatz 21,Zugleitbetrieb bezeichnet ein Betriebsverfahren, bei dem neben der betriebssteuernden Stelle auch der Triebfahrzeugführer durch Erhalt und Abgabe definierter Meldungen (Zuglaufmeldungen) in definierten Meldepunkten (Zuglaufmeldestellen) an der Regelung der Zugfolge mitwirkt. Zugleitbereich ist der geografische Bereich, in dem das Betriebsverfahren Zugleitbetrieb angewendet wird.“

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 79, (neu) werden folgende Paragraphen 80 bis 101 samt Überschriften eingefügt:

„Angaben zu Betriebsstellen und Strecken

Paragraph 80,

Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:

  1. Ziffer eins
    Anfangs- und Endpunkt der Strecke,
  2. Ziffer 2
    Anzahl der Streckengleise,
  3. Ziffer 3
    für zweigleisige Strecken Angaben über Richtungsbetrieb mit Angabe des Richtigen Gleises oder Gleiswechselbetrieb mit Angabe des Regelgleises,
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Ausrüstung mit Oberleitung,
  5. Ziffer 5
    Angaben über die Art der Betriebsführung einschließlich Zugbeeinflussungs- und Zugsicherungssysteme und Signalsysteme,
  6. Ziffer 6
    Angaben über fernmeldetechnische Einrichtungen,
  7. Ziffer 7
    Angaben über Lichtraum und Lademaß,
  8. Ziffer 8
    Angaben zur Streckenklasse,
  9. Ziffer 9
    Bezeichnung und kilometrische Lage der Betriebsstellen, Namen und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen betriebssteuernden Stelle,
  10. Ziffer 10
    kilometrische Lage von Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen und Angaben zu deren Sicherung,
  11. Ziffer 11
    Bezeichnung und kilometrische Lage der Tunnel,
  12. Ziffer 12
    Angaben über das erforderliche Festhaltebremsgewicht und Mindestbremsgewicht,
  13. Ziffer 13
    Angaben über Bremsweglängen,
  14. Ziffer 14
    Angaben über Neigungsverhältnisse,
  15. Ziffer 15
    Angaben über die örtlich zulässige Geschwindigkeit,
  16. Ziffer 16
    Angaben über Gleis- und Bahnsteiglängen in Betriebsstellen,
  17. Ziffer 17
    Angaben über örtliche und betriebliche Besonderheiten und
  18. Ziffer 18
    Angaben über Dienstruhe.

Dienstantritt und Dienstübergabe

Paragraph 81,

Eisenbahnunternehmen haben für die von ihnen eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln, in welcher Form der Dienstantritt und die Dienstübergabe zu erfolgen haben.

Weichenbereich

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Als Beginn des Weichenbereiches gilt der Standort des den Weichenbereich deckenden Hauptsignals,
 
in Bahnhöfen mit Trapeztafel die erste befahrene Weiche.
Als Ende des Weichenbereiches gilt grundsätzlich das nächsterreichte Hauptsignal der Betriebsanlage; folgt kein Hauptsignal mehr, die letzte befahrene Weiche dieser Betriebsanlage.
  1. Absatz 2,Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einzuhalten, sofern keine abweichende Geschwindigkeit signalisiert wird oder eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten ist.

Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat das Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen im Regelfall sowie bei Störungen dieser Einrichtungen zu regeln.
  2. Absatz 2,Eisenbahnsicherungsanlagen müssen bedient werden, soweit sie bedienbar sind und ihre Bedienung nicht ausdrücklich untersagt ist.
  3. Absatz 3,Sofern dem nichts entgegensteht, sind Signale rechtzeitig freizustellen. Hauptsignale müssen so rechtzeitig freigestellt werden, dass das zugehörige Vorsignal bereits in Freistellung angetroffen wird.
  4. Absatz 4,Muss ein bereits freizeigendes Hauptsignal zurückgestellt werden und befindet sich die Zugfahrt bereits im Blockabschnitt vor diesem Signal, muss – ausgenommen im Gefahrsfall – die Zugfahrt vor der Rückstellung verständigt werden. Befindet sich das Vorsignal am Standort des rückgelegenen Hauptsignals, müssen mindestens zwei Blockabschnitte vor dem zurückzustellenden Hauptsignal frei sein.
  5. Absatz 5,Nach Durchführung einer Fahrt müssen sich Signale grundsätzlich wieder in Haltstellung befunden haben, bevor eine Fahrt in gleicher Richtung auf dasselbe Gleis zugelassen werden darf. Ausnahmen müssen in der Bauart der Eisenbahnsicherungsanlage begründet sein.

Untaugliche Signale

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Als untauglich gelten Signale, die nicht frei- oder haltgestellt werden können oder dürfen. Untaugliche Signale sollen möglichst den Haltbegriff zeigen. Von in Freistellung untauglichen Signalen sind Zugfahrten schriftlich zu verständigen. An untauglichen Signalen darf nur über besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
  2. Absatz 2,Sind alle Voraussetzungen für die Vorbeifahrt an einem untauglichen Signal erfüllt, darf Zugfahrten die Erlaubnis zur Vorbeifahrt an diesem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal
    1. Ziffer eins
      mit Ersatz- oder Vorsichtssignal oder
    2. Ziffer 2
      mündlich bzw. mit schriftlichem Auftrag mit dem Wortlaut „…
      signal untauglich, Vorbei fahrt erlaubt“ oder
       
    3. Ziffer 3
      mit dem Signal „Vorbeifahrt erlaubt“, wenn die Fahrt von der Untauglichkeit dieses Signals mit dem Wortlaut „…
      signal der (Betriebsstelle) untauglich. Auf Signal Vorbeifahrt erlaubt achten, bei Fehlen anhalten.“ schriftlich beauftragt wurde,
       
    erteilt werden.
  3. Absatz 3,Nach der Vorbeifahrt an untauglichen Signalen darf die Geschwindigkeit im anschließenden Weichenbereich höchstens 40 km/h betragen, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      es ist eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten oder
    2. Ziffer 2
      mit der Führerstandsignalisierung wird eine andere Geschwindigkeit signalisiert oder
    3. Ziffer 3
      bei Fahrstraßen, bei denen bei tauglichem Signal eine geringere Geschwindigkeit signalisiert würde; in diesem Fall ist die Zugfahrt zuvor schriftlich zur Einhaltung der geringeren Geschwindigkeit zu beauftragen.
  4. Absatz 4,Ist eine selbständige Meldung der Zugfahrt am Standort eines untauglichen Signals erforderlich, ist die Zugfahrt dazu mit dem Wortlaut „…signal des (Betriebsstelle) untauglich. Fahrterlaubnis einholen.“ schriftlich zu beauftragen.
  5. Absatz 5,Kann bei untauglichen Selbstblocksignalen das Ersatz- oder Vorsichtssignal nicht bedient werden, so dürfen Zugfahrten schriftlich mit dem Wortlaut „Blocksignal und Vorsignal der Selbstblockstelle ...... ausnahmsweise nicht beachten“ zur Vorbeifahrt am untauglichen Signal beauftragt werden. Diesfalls darf das rückgelegene Haupt- oder Schutzsignal nur freigestellt – oder die Vorbeifahrt daran erlaubt – werden, wenn auch die Voraussetzungen für die Vorbeifahrt am nicht zu beachtenden Signal erfüllt sind.
  6. Absatz 6,Verschubfahrten sind von untauglichen Verschubsignalen mündlich bzw. fernmündlich zu verständigen, wenn diese im beabsichtigten Verschubweg liegen oder Ziel der jeweiligen Verschubfahrt sind.
  7. Absatz 7,Sind alle Voraussetzungen für die Vorbeifahrt an einem untauglichen Signal erfüllt, darf Verschubfahrten die Erlaubnis zur Vorbeifahrt an untauglichen Haupt-, Schutz- und Verschubsignalen mündlich oder fernmündlich erteilt werden.

Dienstruhe

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Bei Dienstruhe sind betriebssteuernde Stellen vorübergehend nicht besetzt. betriebssteuernde Stellen mit Dienstruhe sowie der Zeitraum der Dienstruhe sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die der betriebssteuernden Stelle zugeordneten Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen sind während der Dienstruhe keine Zugfolgestellen.
  3. Absatz 3,Für die Dienstruhe sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen. Diese müssen insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Ende der Dienstruhe,
    2. Ziffer 2
      Stellung sicherungstechnischer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Durchführung von Fahrten und
    4. Ziffer 4
      Verhalten bei Störungen und Notfällen.

Sicherheit der Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Bahnbenützende sind vor Gefährdung durch Fahrten zu schützen. Fahrten über schienengleiche Bahnsteigzugänge dürfen nur im betrieblich notwendigen Ausmaß und unter Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Müssen Zugfahrten über schienengleiche Bahnsteigzugänge zugelassen werden, sind die schienengleichen Bahnsteigzugänge zu beaufsichtigen oder zu sperren. Die Beaufsichtigung oder Sperrung darf entfallen, wenn die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, eingehalten sind und
    1. Ziffer eins
      die zulässige Geschwindigkeit in diesem Bereich 40 km/h nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, zu gewährleistende Sichtweite nicht durch abgestellte Schienenfahrzeuge eingeschränkt wird.
  3. Absatz 3,Wird beim Anfahren einer Zugfahrt vor einem schienengleichen Bahnsteigzugang erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind, den schienengleichen Bahnsteigzugang zu benützen, müssen die Bahnbenützenden in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.
  4. Absatz 4,Werden Verschubfahrten über schienengleiche Bahnsteigzugänge notwendig, sind die schienengleichen Bahnsteigzugänge zu beaufsichtigen oder zu sperren. Ist das Beaufsichtigen oder Sperren in Ausnahmefällen nicht möglich, ist am schienengleichen Bahnsteigzugang mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Diesfalls darf nur diese Fahrt über den schienengleichen Bahnsteigzugang zugelassen werden. Wird erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind den schienengleichen Bahnsteigzugang zu benützen, müssen die Bahnbenützenden in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.
  5. Absatz 5,Schienengleiche Bahnsteigzugänge dürfen nur im betrieblich notwendigen Zeitausmaß von Schienenfahrzeugen besetzt sein.
  6. Absatz 6,Wird erkannt, dass Bahnbenützende die vorgesehenen Bahnsteigzugänge nicht benützen, müssen sie in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.

Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Wird erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind,
    1. Ziffer eins
      auf der falschen Seite ein- oder auszusteigen, oder
    2. Ziffer 2
      auf in Bewegung befindliche Schienenfahrzeuge auf- oder von diesen abzuspringen,
    müssen sie in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.
  2. Absatz 2,Benützt eine Zugfahrt nicht den vorgesehenen Bahnsteig, müssen die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle verständigt werden.
  3. Absatz 3,Ist die Verständigung gemäß Absatz 2, nicht möglich, sind Zugfahrten schriftlich zu beauftragen, die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle zu verständigen und ihnen das Erreichen des Zuges zu ermöglichen. Ausgenommen bei Bahnsteigen mit schienenfreien Zugängen muss diesfalls der Verkehr so geregelt werden, dass Zugbegegnungen und Parallelfahrten im Bereich der betroffenen Bahnsteige vermieden werden.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen gemäß Absatz 3, dürfen entfallen, wenn diese Zugfahrt ein anderes Gleis an demselben Insel- bzw. Mittelbahnsteig befährt.

Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat geeignete Vorkehrungen für die Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen zu treffen.
  2. Absatz 2,Reisende in personenbefördernden Zügen müssen die Möglichkeit haben, in Notfällen mit einem Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunternehmens Kontakt aufnehmen zu können, der entweder selbst Hilfe leisten oder für eine geeignete Hilfeleistung sorgen kann.
  3. Absatz 3,Bei Dunkelheit und während der Durchfahrt durch Tunnels muss in Schienenfahrzeugen, in denen Personen befördert werden, für Beleuchtung gesorgt werden.
  4. Absatz 4,Stirntüren müssen bei aufgehobenem Übergang abgesperrt sein.
  5. Absatz 5,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen geeignete Vorkehrungen für das sichere Verlassen des Zuges in Notfällen zu treffen.
  6. Absatz 6,Eisenbahnverkehrsunternehmen haben hinsichtlich der Überfüllung von Zügen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.
  7. Absatz 7,Bei Anhalten eines personenbefördernden Zuges an einem Bahnsteig sind die Reisenden über die Ausstiegseite zu verständigen. Diese Verständigung darf entfallen, wenn für den Fahrgastwechsel vorgesehene Türen, die keinem Bahnsteig gegenüberstehen, nicht für die Bedienung durch Reisende freigegeben werden.
  8. Absatz 8,Bei Anhalten eines personenbefördernden Zuges außerhalb eines Bahnsteiges sind die Reisenden zu verständigen, dass das Aussteigen verboten ist. Diese Verständigung darf entfallen, wenn die für den Fahrgastwechsel vorgesehenen Türen nicht für die Bedienung durch Reisende freigegeben werden.
  9. Absatz 9,Reisende in personenbefördernden Zügen sind von Abweichungen und Besonderheiten hinsichtlich des planmäßigen Laufes des jeweiligen Zuges zeitgerecht zu verständigen. Eine Verständigung über Verspätungen hat zu erfolgen, wenn eine Verspätung von zehn oder mehr Minuten erreicht oder absehbar ist.

Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind durch Signale, durch die Führerstandsignalisierung, mittels Fahrplan, schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erteilen.
  2. Absatz 2,Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind in doppelter Ausfertigung zu erstellen und müssen beinhalten
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Fahrt,
    2. Ziffer 2
      Datum,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der den Auftrag gebenden betriebssteuernden Stelle,
    4. Ziffer 4
      Auftrag,
    5. Ziffer 5
      Unterschrift des Auftraggebers, diese darf bei automationsgestützt erstellten schriftlichen Aufträgen durch die Namensangabe, oder eine Angabe durch die der Auftraggeber identifiziert werden kann, ersetzt werden, und
    6. Ziffer 6
      Unterschrift des Empfängers auf der Gleichschrift.
    Das Original ist durch einen Betriebsbediensteten der ausführenden Stelle auszuhändigen, die Gleichschrift hat bei der ausfertigenden Stelle zu verbleiben. Der Empfang ist auf der Gleichschrift zu bestätigen. Im Zugausgangsbahnhof gleichzeitig erteilte schriftliche Aufträge sind in der Reihenfolge des Antreffens fortlaufend zu nummerieren; davon ausgenommen sind schriftliche Aufträge, die sich über den gesamten Zuglauf erstrecken. In schriftlichen Aufträgen dürfen nur vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Abkürzungen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten dürfen auch fernmündlich übermittelt werden. Bei fernmündlicher Übermittlung eines schriftlichen Auftrages haben die ausfertigende und die ausführende Stelle je eine Ausfertigung zu erstellen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Unterschriften werden durch Namensangaben ersetzt;
    2. Ziffer 2
      werden mehrere Aufträge gleichzeitig zugesprochen, sind diese in der Reihenfolge des Antreffens zuzusprechen;
    3. Ziffer 3
      der Auftrag ist vom Empfänger zu wiederholen, dabei sind allfällige Unstimmigkeiten zu beseitigen. Die richtige Wiederholung gilt als Empfangsbestätigung.
    Während des Fahrens dürfen schriftliche Aufträge nur mit Zustimmung des Triebfahrzeugführers fernmündlich übermittelt werden. Davon ausgenommen sind Aufträge zur Abwendung einer drohenden Betriebsgefahr.
  4. Absatz 4,Erforderliche schriftliche Aufträge an Fahrten müssen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt erteilt sein.
  5. Absatz 5,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf schriftliche Aufträge, deren Erfordernis vorhersehbar ist, für bestimmte Perioden zusammenfassen; diese Zusammenfassung muss mindestens beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Aufträge, streckenweise zusammengefasst und richtungsbezogen in der Reihenfolge des Antreffens dargestellt,
    2. Ziffer 2
      Nummerierung der Eintragungen,
    3. Ziffer 3
      Gültigkeitsbereich und
    4. Ziffer 4
      Gültigkeitszeitraum.
  6. Absatz 6,Sind bestimmte schriftliche Aufträge gemäß Absatz 5, zusammengefasst, ist diese Zusammenfassung dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zu übermitteln. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass diese schriftlichen Aufträge von jeder Zug- und Nebenfahrt mitgeführt und beachtet werden. Solche schriftliche Aufträge gelten im angegebenen Gültigkeitszeitraum als erteilt.
  7. Absatz 7,Schriftliche Aufträge an Fahrten dürfen nur schriftlich widerrufen werden.
  8. Absatz 8,Für den Fall, dass bei einer Zugfahrt das führende Triebfahrzeug oder der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges gewechselt wird, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Weitergabe von schriftlichen Aufträgen zu erstellen.

Fahren auf Sicht

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
  2. Absatz 2,Beim Fahren auf Sicht darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.

Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen, sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Müssen Gleise oder Gleisabschnitte gemäß Absatz eins, von Schienenfahrzeugen mit Stromabnehmern befahren werden, darf dies mit gesenkten Stromabnehmern und je nach den örtlichen Verhältnissen mit Schwung, durch Rollenlassen oder mit Hilfe oberleitungsunabhängiger Schienenfahrzeuge erfolgen.
  3. Absatz 3,Soll mit Schwung oder durch Rollenlassen gefahren werden, sind an den entsprechenden Stellen die Signale „Ankündigung Stromabnehmer tief“, „Stromabnehmer tief“ und „Stromabnehmer hoch“ zu errichten und ist der Triebfahrzeugführer dazu zeitgerecht schriftlich oder beim deckenden Signal fernmündlich mit genauer Angabe des jeweiligen Bereiches zu beauftragen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, darf die Beauftragung auch mittels Fahrplan erfolgen. In diesem Fall darf die Aufstellung der Signale „Ankündigung Stromabnehmer tief“ entfallen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, ist bei unvorhergesehenem Auftreten bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche oder fernmündliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
  6. Absatz 6,Kommt ein Schienenfahrzeug mit Stromabnehmer in einem Gleisabschnitt gemäß Absatz eins, zum Stillstand, ist das Anheben der Stromabnehmer nur über fernmündlichen Auftrag der betriebssteuernden Stelle zulässig.
  7. Absatz 7,Bemerkt der Triebfahrzeugführer während der Fahrt den Ausfall der Oberleitungsspannung, hat er die Fahrt unverzüglich anzuhalten und mit der betriebssteuernden Stelle Kontakt aufzunehmen. Ist keine Gefahr erkennbar, dürfen Weichen und Eisenbahnkreuzungen freigefahren werden.
  8. Absatz 8,Bemerkt der Triebfahrzeugführer während der Handlungen gemäß Absatz 7, die Rückkehr der Oberleitungsspannung, so darf die Fahrt fortgesetzt werden, sofern von der betriebssteuernden Stelle keine anderen Anordnungen getroffen wurden.

Sperre von Gleisen

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die Sperre eines Gleises („Gleissperre“) ist zu verfügen, wenn das Gleis von Zugfahrten nicht befahren werden darf. Gleise dürfen zur Gänze oder abschnittsweise gesperrt werden.
  2. Absatz 2,Eine Gleissperre ist von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen,
    1. Ziffer eins
      wenn das Gleis eine unbefahrbare Stelle aufweist oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorfällen, wenn die Befahrbarkeit des Gleises zweifelhaft ist oder
    3. Ziffer 3
      bei Zugtrennung oder
    4. Ziffer 4
      bei fehlendem Schlusssignal, ausgenommen in Abschnitten mit tauglicher Gleisfreimeldeanlage oder
    5. Ziffer 5
      bei Streckenverladung.
    Alle hievon Betroffenen müssen verständigt werden. Eine Gleissperre ist auch dann zu verfügen, wenn keine Zugfahrt erwartet wird.
  3. Absatz 3,Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in gesperrte Gleise verhindert werden.
  4. Absatz 4,Die Durchführung von beabsichtigten Fahrten in gesperrte Gleise ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu regeln.
  5. Absatz 5,Die Gleissperre darf von der betriebssteuernden Stelle aufgehoben werden, wenn die Befahrbarkeit und das Freisein des Gleises selbst festgestellt oder durch einen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu befugten Mitarbeiter gemeldet wurde.

Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. Die Sicherung ist so vorzunehmen, dass mindestens das Festhaltebremsgewicht aufgebracht wird.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Sicherung ist von jenem Eisenbahnunternehmen zu regeln, das die jeweiligen Schienenfahrzeuge abstellt.
  3. Absatz 3,Bevor gegen unbeabsichtigte Bewegung gesicherte Schienenfahrzeuge wieder bewegt werden, ist die Sicherung aufzuheben. Davon darf abgewichen werden, wenn zur Aufhebung der Sicherung ein Bewegen oder Ingangsetzen des Schienenfahrzeuges erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.
  5. Absatz 5,Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.

Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen

Paragraph 94,

Für den Fall völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.

Betriebliche Koordination bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen

Paragraph 95,

Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat festzulegen, durch wen und in welcher Weise während der Durchführung der Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen bei der Arbeitsstelle die betriebliche Koordination mit der betriebssteuernden Stelle wahrzunehmen ist. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit zu regeln sowie sicherzustellen, dass diese Person der betriebssteuernden Stelle bei Beginn der Arbeiten und bei jeder Änderung namentlich bekannt gegeben wird.

Keine Fahrten

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ ist anzuwenden, wenn bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Gleisabschnitt von keinen Fahrten befahren werden darf.
  2. Absatz 2,Zuständig für alle im Zusammenhang mit dem Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ zu treffenden Maßnahmen ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ ist von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen. Alle hievon Betroffenen müssen verständigt werden.
  3. Absatz 3,Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen Fahrten in Gleisabschnitte, für die das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ verfügt ist, verhindert werden.
  4. Absatz 4,Das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ darf von der betriebssteuernden Stelle aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.

Gefährdete Rotte

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Das Betriebsverfahren „gefährdete Rotte“ ist anzuwenden, wenn bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen für die Räumung des Gefahrenraumes eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vor Zulassung einer Fahrt erforderlich ist. Die gefährdete Rotte ist durch die Person gemäß Paragraph 95, bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen anzumelden.
  2. Absatz 2,Bei der Anmeldung einer gefährdeten Rotte sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      kilometrische Lage der Arbeitsstelle, auf Streckengleisen mit Angabe der benachbarten Betriebsstellen,
    2. Ziffer 2
      auf mehrgleisigen Abschnitten das Arbeitsgleis oder die Arbeitsgleise,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Dauer und
    4. Ziffer 4
      Name der Person gemäß Paragraph 95,
  3. Absatz 3,Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in Gleisabschnitte, in denen gefährdete Rotten angemeldet sind, verhindert werden.
  4. Absatz 4,Mit den Arbeiten darf erst nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle begonnen werden. Die betriebssteuernde Stelle darf die Zustimmung erst erteilen, wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3, getroffen wurden.
  5. Absatz 5,Gefährdete Rotten sind vor Zulassung von Fahrten in den jeweiligen Abschnitt zu verständigen. Die Verständigung darf durch die Person gemäß Paragraph 95, erst bestätigt werden, wenn der Gefahrenraum des jeweils zu befahrenden Gleises geräumt ist.
  6. Absatz 6,Nach Abschluss der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen ist die gefährdete Rotte durch die Person gemäß Paragraph 95, bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen abzumelden.

Bau- und Instandhaltungsarbeiten

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Bau- und Instandhaltungsarbeiten mit Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb sind in Abstimmung mit der Betriebsführung zeitgerecht zu planen, erforderlichenfalls sind entsprechende betriebliche Regelungen zu erstellen und allen hievon Betroffenen zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Betroffene Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im erforderlichen Umfang einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Im Zuge der Planung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten gemäß Absatz eins, dürfen Gleisabschnitte zum Baugleis erklärt werden. Die räumliche Ausdehnung des Baugleises, die Absicherung gegen das Betriebsgleis sowie der Zeitraum, für den ein Gleisabschnitt zum Baugleis erklärt wird, sind exakt festzulegen. Die Abwicklung von Fahrten im Baugleis obliegt nicht der betriebssteuernden Stelle.
  3. Absatz 3,Für die Abwicklung und Durchführung von Fahrten in Baugleisen sind im Zuge der Planung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten entsprechende Regelungen zu erstellen und allen hievon Betroffenen zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe der für die Abwicklung von Fahrten zuständigen Stelle,
    2. Ziffer 2
      Abwicklung und Durchführung von Fahrten innerhalb des Baugleises; bei mehreren Fahrten gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass diese einander nicht gefährden können,
    3. Ziffer 3
      Abwicklung und Durchführung von Fahrten sowie Koordinierung mit der betriebssteuernden Stelle bei Fahrten in das und aus dem Baugleis und
    4. Ziffer 4
      Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen.
  4. Absatz 4,Jede Stelle, an der ein Baugleis in ein Betriebsgleis übergeht oder einmündet, muss für beide Fahrtrichtungen eindeutig gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung kann erfolgen durch:
    1. Ziffer eins
      Sperrschuhe mit Sperrsignal oder
    2. Ziffer 2
      Haupt- oder Schutzsignale oder
    3. Ziffer 3
      Haltscheiben.
  5. Absatz 5,Fahrten im Baugleis sind nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht durchzuführen. Die Geschwindigkeit darf abweichend von Paragraph 90, Absatz 2, 20 km/h nicht überschreiten.

2. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Fahrten

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Für Fahrten müssen die für ihre Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen im Fall des Paragraph 98, Absatz 2, dürfen Fahrten nicht durchgeführt werden, ohne dass die zuständige betriebssteuernde Stelle Kenntnis davon hat. Für Verschubfahrten gilt Paragraph 127, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Fahrten sind so durchzuführen, dass die aus
    1. Ziffer eins
      der befahrenen Infrastruktur,
    2. Ziffer 2
      den eingesetzten Schienenfahrzeugen,
    3. Ziffer 3
      dem Zusammenwirken der einzelnen eingesetzten Schienenfahrzeuge untereinander und mit der befahrenen Infrastruktur und
    4. Ziffer 4
      den betrieblichen Vorgaben
    resultierenden Anforderungen sowie die Anforderungen bezüglich des eingesetzten Personals eingehalten werden und andere Fahrten nicht gefährdet werden.
  4. Absatz 4,Die Annäherung von Fahrten ist Schrankenwärtern und Bewachern von Eisenbahnkreuzungen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt fernmündlich anzukündigen.
  5. Absatz 5,Bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen kann eine fernmündliche Ankündigung von Fahrten als zusätzliche betriebliche Maßnahme angeordnet werden.

3. Unterabschnitt

Bestimmungen für Zugfahrten

Allgemeine Bestimmungen für Zugfahrten

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Zugfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Zugnummer zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Für jede Zugfahrt ist ein Fahrplan zu erstellen. Die Erstellung eines Fahrplanes darf für außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungs-, Probe- oder Messfahrten im Einzelfall entfallen, wenn die für die Durchführung dieser Zugfahrten erforderlichen Informationen durch das Eisenbahnunternehmen in anderer Weise zu Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3,Das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach vorne das Spitzensignal zeigen. Fehlt das Spitzensignal oder ist es unvollständig, ist die Zugfahrt im nächsten Bahnhof anzuhalten. Kann der Mangel nicht behoben werden, darf diese Zugfahrt mit einem oder zwei Lichtern fortgesetzt werden; alle hievon betroffenen Mitarbeiter sind zu verständigen. Die Zugfahrt ist schriftlich zu beauftragen, zur Sicherung nicht technisch gesicherter Eisenbahnkreuzungen erforderliche Bereiche, mit höchstens 60 km/h zu befahren. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4,Das letzte Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach hinten das Schlusssignal zeigen. Das Schlusssignal darf beim Zug nur einmal angewendet werden. Abweichend davon darf bei Triebfahrzeugen am Zugschluss, die Schiebekräfte oder Leistung zur Eigenbewegung abgeben, zusätzlich das Schlusssignal am letzten Schienenfahrzeug des Wagenzuges verbleiben, wenn die hievon Betroffenen verständigt sind.
  5. Absatz 5,Bei fehlendem oder nicht erkanntem Schlusssignal ist Zugtrennung anzunehmen und gemäß Paragraph 92, (Sperre von Gleisen) vorzugehen sowie die Vollständigkeit des Zuges festzustellen. Wurde die Vollständigkeit des Zuges festgestellt, und kann das Schlusssignal nicht ersetzt werden, darf mit behelfsmäßiger Kennzeichnung nur über die unbedingt notwendige Strecke weiter gefahren werden; alle hievon Betroffenen sind zu verständigen. In Abschnitten, deren Freisein durch taugliche technische Einrichtungen überprüft wird, darf die Sperre des Gleises entfallen.
  6. Absatz 6,Züge werden betrieblich in personenbefördernde Züge und nicht personenbefördernde Züge eingeteilt. Im Sinne dieser Verordnung sind Züge, die dem Personenverkehr dienen, personenbefördernde Züge, alle übrigen Züge gelten als nicht personenbefördernde Züge.
  7. Absatz 7,Züge, die nicht dem Personenverkehr dienen, in denen jedoch Militärangehörige, Postangehörige oder Ladungs- und Transportbegleiter mitbefördert werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht personenbefördernde Züge; für die Sicherheit von Personen in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 87, Absatz eins, 88, (Sicherheit von Reisenden in personenbefördernden Zügen) und 115 Absatz 4, sinngemäß. Verfügen Schienenfahrzeuge, in denen solche Personen befördert werden, über keine Notbremseinrichtung gemäß Paragraph 74, Absatz 3,, muss sichergestellt sein, dass die Personen in diesen Schienenfahrzeugen eine Sprechverbindung mit dem Triebfahrzeugführer herstellen können.

Massen und Belastung

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Die Wagenzugmasse ist die Summe der Eigenmasse aller im Zug eingereihten Schienenfahrzeuge und der Massen ihrer Ladung. Die Massen Leistung abgebender Triebfahrzeuge bleiben unberücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die Gesamtzugmasse ist die Summe der Wagenzugmasse und der Masse aller Leistung abgebenden Triebfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Die Regelbelastung ist jener Wert der Wagenzugmasse, den ein Triebfahrzeug einer bestimmten Baureihe in den für den jeweiligen Fahrplan maßgebenden Fahrzeiten befördern kann.
  4. Absatz 4,Die Zughakengrenzlast ziehender Triebfahrzeuge ist jener Wert der Wagenzugmasse, der in Abhängigkeit von der zu befahrenden Infrastruktur nicht überschritten werden darf.“

Novellierungsanordnung 53, Der bisherige Paragraph 28, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 102“.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 102, (neu) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bremsleistung eines Zuges muss ausreichend sein, um den Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten zu bringen. Der Zusammenhang zwischen Bremsweglänge, Streckenneigung, Bremsausgangsgeschwindigkeit und Bremshundertstel ist in der Bremstafel (Anlage 6) dargestellt. Die Ermittlung der Bremsleistung eines Zuges ist durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 55, in Paragraph 102, (neu) Absatz 3, wird der Verweis „§ 15 Absatz 3, durch den Verweis „§ 24 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 102, (neu) Absatz 4, wird die Wortfolge „des Eisenbahngesetzes 1957“ durch die Wortfolge „EisbG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 205/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 102, (neu) werden die Absatz 5 und 6 durch folgende Absatz 5 bis 12 ersetzt:

  1. Absatz 5,Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein und nicht mit Großzettel 1 bis 9 gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2011,, gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 6,Die für eine Zugfahrt erforderliche Bremsleistung ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
  3. Absatz 7,Kann die erforderliche Bremsleistung gemäß Absatz 6, in Ausnahmefällen nicht aufgebracht werden, sind durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemeinsam geeignete Maßnahmen festzulegen.
  4. Absatz 8,Wird eine Bremsstörung erkannt, darf die Fahrt erst nach Behebung der Störung fortgesetzt werden. Erforderlichenfalls ist eine neuerliche Bremsprobe durchzuführen und zu prüfen, ob die erforderliche Bremsleistung weiterhin aufgebracht wird. Wird die erforderliche Bremsleistung nicht mehr aufgebracht, ist gemäß Absatz 7, vorzugehen.
  5. Absatz 9,Abweichend von Absatz 5, darf nach Störungen die Fahrt von der Freien Strecke bis in den nächsten Bahnhof fortgesetzt werden, wenn die Wagen mit nicht wirkender Bremse nicht mit Reisenden besetzt sind.
  6. Absatz 10,Alle tauglichen und mindertauglichen Bremsen sind einzuschalten. Abweichend davon dürfen nicht eingeschaltet werden:
    1. Ziffer eins
      Bremssysteme, deren Anwendung vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht zugelassen ist;
    2. Ziffer 2
      Bremsen, bei deren Anwendung eine Beeinträchtigung der sicheren Spurführung infolge dynamischer Längs- und Querkräfte erwartet werden muss;
    3. Ziffer 3
      Bremsen, die auf Grund des Zusammenwirkens der Eigenschaften von Schienenfahrzeugen und deren Ladung auszuschalten sind.
  7. Absatz 11,Eingeschaltete Bremsen sind grundsätzlich in die wirksamste Stellung zu bringen, jedoch muss von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn für konkrete Zugbildungen eine Beeinträchtigung der sicheren Spurführung infolge dynamischer Längs- und Querkräfte erwartet werden muss.
  8. Absatz 12,Untaugliche Bremsen dürfen nicht eingeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 102, (neu) wird folgender Paragraph 103, samt Überschrift neu eingefügt:

„Bremsprobe

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen wenn,
    1. Ziffer eins
      der Führerstand gewechselt wird oder
    2. Ziffer 2
      der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge bei gezogenen Zügen nur am Schluss oder bei geschobenen Zügen nur an der Spitze abgehängt werden oder
    3. Ziffer 3
      eine mangelhafte Bremswirkung festgestellt wird.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der Bremsprobe ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Es sind alle Bremssysteme zu erproben, deren Verwendung bei der jeweiligen Zugfahrt vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Bei der durchgehenden Bremse hat die Bremsprobe
    1. Ziffer eins
      das Anlegen,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des ordnungsgemäß angelegten Zustandes,
    3. Ziffer 3
      das Lösen und
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des ordnungsgemäß gelösten Zustandes
    der Bremsen zu umfassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen, durch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen die Bremsprobe durchzuführen ist.
  5. Absatz 5,Ist die Verwendung weiterer Bremssysteme vorgesehen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Anwendung und Erprobung dieser Bremssysteme zu erstellen.
  6. Absatz 6,Die Durchführung der Bremsprobe ist mit ihrem Ergebnis dem Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls weiteren hievon Betroffenen zu melden.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz eins, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausnahmen für Züge festlegen, die während mehrerer Zugfahrten unverändert bleiben; dabei muss sichergestellt sein, dass die Bremsprobe wenigstens einmal in 24 Stunden durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 59, Der bisherige Paragraph 29, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 104“ und lautet samt Überschrift:

„Zugbildung

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die in Züge eingereihten Schienenfahrzeuge müssen der Streckenklasse der jeweils zu befahrenden Infrastruktur entsprechen.
  2. Absatz 2,Schienenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich deren Ladung,
    1. Ziffer eins
      die in eine höhere Streckenklasse kategorisiert sind, als die Strecke, die sie befahren oder
    2. Ziffer 2
      die in keine Streckenklasse kategorisiert sind oder
    3. Ziffer 3
      mit außergewöhnlichen äußeren Abmessungen oder
    4. Ziffer 4
      mit außergewöhnlicher Beschaffenheit oder
    5. Ziffer 5
      mit außergewöhnlicher Verladeweise
    (außergewöhnliche Sendungen), dürfen in Züge nur eingereiht werden, wenn entsprechende Maßnahmen festgelegt sind.
  3. Absatz 3,Schienenfahrzeuge sowie die Ladung und deren Sicherung dürfen keine offensichtlich erkennbaren, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel aufweisen; lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt werden.
  4. Absatz 4,Für das Einreihen und die Beförderung von nicht Leistung abgebenden Triebfahrzeugen und Schneeräumfahrzeugen sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechende Regelungen zu erstellen.
  5. Absatz 5,Für die Zugbildung ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
  6. Absatz 6,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen,
    1. Ziffer eins
      durch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen und Zügen die Prüfungen gemäß Absatz 3, durchzuführen sind, und
    2. Ziffer 2
      welche weiteren technischen Behandlungen von Schienenfahrzeugen und Zügen im Betrieb durchzuführen sind.“

Novellierungsanordnung 60, Nach Paragraph 104, (neu) werden folgende Paragraphen 105 bis 110 samt Überschrift neu eingefügt:

„Länge der Züge

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Züge dürfen nicht länger sein, als es die Bremsverhältnisse, die Zug- und Stoßeinrichtungen, die in den Zügen auftretenden Längs- und Querkräfte und die von ihnen zu befahrenden Betriebsanlagen zulassen.
  2. Absatz 2,Züge, deren Länge die Länge der jeweiligen Betriebsanlagen überschreitet, gelten als überlange Züge. Die Führung überlanger Züge ist nur zulässig, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Personenbefördernde Züge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit beim Fahrgastwechsel durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.

Vorbereitung der Zugfahrt

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Für die Vorbereitung der Zugfahrt ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Die für die Zugfahrt notwendigen Daten der Schienenfahrzeuge sind aufzunehmen und darüber Aufzeichnungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungen sind bei der Zugfahrt mitzuführen. Die für die Abwicklung der Zugfahrt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen notwendigen Daten sind der betriebssteuernden Stelle bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Bei der augenscheinlichen Aufnahme der Daten gemäß Absatz 2, ist auch auf die richtige Stellung von Einrichtungen der durchgehenden Bremse und auf die Einhaltung von Bestimmungen, welche die Reihung von Schienenfahrzeugen betreffen, zu achten.
  4. Absatz 4,Das die Zugfahrt durchführende Eisenbahnverkehrsunternehmen hat vor Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, sicher zu stellen, dass insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erprobung der Bremsen und die Bremsberechnung durchgeführt ist,
    2. Ziffer 2
      der ordnungsgemäße Kuppelzustand hergestellt ist,
    3. Ziffer 3
      die für die Zugfahrt erforderlichen Signale angebracht oder eingeschaltet sind,
    4. Ziffer 4
      die Schienenfahrzeuge sowie gegebenenfalls deren Beladung keine offensichtlich erkennbaren Mängel aufweisen,
    5. Ziffer 5
      Wagenverschlüsse wirksam sowie lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt sind,
    6. Ziffer 6
      die benötigten Schienenfahrzeugsicherungsmittel im erforderlichen Umfang vorhanden und gebrauchsfähig sind,
    7. Ziffer 7
      dass sich unter dem Zug keine Schienenfahrzeugsicherungsmittel oder andere Hindernisse befinden und
    8. Ziffer 8
      sämtliche für den Einsatz der arbeitenden Triebfahrzeuge sowie gegebenenfalls für die Beförderung geschleppter Triebfahrzeuge erforderlichen Maßnahmen durchgeführt sind.
  5. Absatz 5,Wird die Zugbildung geändert, ist nach den Bestimmungen des Absatz 4, vorzugehen. Die Bestimmungen der Ziffer 4 und 5 sind dabei jedenfalls auf neu in den Zug eingereihte Schienenfahrzeuge, die Bestimmung der Ziffer 2, an jenen Stellen, an denen neu gekuppelt oder der Kuppelzustand noch nicht geprüft wurde, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 5 ist die Abfahrbereitschaft vom Triebfahrzeugführer an die betriebssteuernde Stelle zu melden. Diese Meldung kann mit technischen Systemen oder fernmündlich erfolgen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass auf diese Meldung verzichtet werden darf und dafür Voraussetzungen bestimmen. Erfolgt eine fernmündliche Meldung, ist diese mit dem Wortlaut „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… abfahrbereit.“ zu geben. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass bei personenbefördernden Zügen, die ohne Zugbegleiter geführt werden, in der Meldung der Abfahrbereitschaft darauf hingewiesen wird; in diesem Fall hat der Wortlaut: „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… ohne Zugbegleiter abfahrbereit.“ zu lauten.
  7. Absatz 7,Werden bei der Vorbereitung der Zugfahrt oder nach der Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, Mängel festgestellt, sind diese nach Möglichkeit zu beseitigen. Ist dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Fahrt begonnen oder fortgesetzt werden darf. Bei defekten Einrichtungen ist das Schienenfahrzeug oder die defekte Einrichtung entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls die Einrichtung gegen unbeabsichtigte Bedienung zu sichern.

Änderungen der Merkmale des Zuges

Paragraph 107,

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen umgehend über Änderungen an den Merkmalen des Zuges, durch die die Durchführung der Zugfahrt beeinträchtigt werden kann, sowie über Änderungen, durch die die Eignung des Zuges für seine zugewiesene Fahrplantrasse beeinträchtigt werden kann, zu verständigen.

Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
    1. Ziffer eins
      bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel
 
oder der Trapeztafel
bis zum Ende des Einfahrgleises oder
  1. Ziffer 2
    bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder
  2. Ziffer 3
    bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel
 
oder der Trapeztafel.
  1. Absatz 2,Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:
    1. Ziffer eins
      Ausfahrsignal;
    2. Ziffer 2
      Zwischensignal in Stellung „Halt“;
    3. Ziffer 3
      Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;
    4. Ziffer 4
      Signal „Fahrwegende“;
    5. Ziffer 5
      Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.
 
  1. Absatz 3,In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.
  1. Absatz 4,Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Absatz 2
 
oder Absatz 3
signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben.
  1. Absatz 5,Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.

Ausfahrt ohne Ausfahrsignal

Paragraph 109,

Muss ausnahmsweise in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen ein Gleis benützt werden, für das kein Ausfahrsignal vorhanden ist, ist die Zugfahrt schriftlich mit dem Wortlaut „Zug fährt ohne Ausfahrsignal aus“ zu beauftragen. Dieser schriftliche Auftrag darf erst erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Durchführung der Zugfahrt gegeben sind. Weichen im Ausfahrweg dürfen mit höchstens 40 km/h befahren werden.

Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Zugfahrten dürfen nur über Fahrstraßen zugelassen werden. Fahrstraßen für Zugfahrten werden unterschieden in:
    1. Ziffer eins
      Zugstraßen: Fahrstraßen für die die Freistellung eines Haupt- oder Schutzsignals erfolgt. Die richtige Stellung und Sicherung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen- und Flankenschutzeinrichtungen wird ab dem Startsignal durch die Eisenbahnsicherungsanlage gewährleistet.
    2. Ziffer 2
      Zughilfsstraßen: Fahrstraßen, für die keine Freistellung eines Haupt- oder Schutzsignals vorgesehen ist. Die richtige Stellung und Sicherung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen und Flankenschutzeinrichtungen wird durch die Eisenbahnsicherungsanlage gewährleistet.
    3. Ziffer 3
      Ersatzstraßen: Fahrstraßen, für die keine Freistellung eines Haupt- oder Schutzsignals vorgesehen ist. Für die richtige Stellung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen ist der Bediener der jeweiligen Eisenbahnsicherungsanlage zuständig; die Sicherung erfolgt mit Ersatzmaßnahmen entsprechend der Bauart der jeweiligen Eisenbahnsicherungsanlage. Auf die Stellung und Sicherung von Flankenschutzeinrichtungen darf verzichtet werden.
  2. Absatz 2,Für die Einstellung von Fahrstraßen für Zugfahrten ist die Reihenfolge gemäß Absatz eins, verbindlich.
  3. Absatz 3,Bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, muss in Bahnhöfen eine Fahrstraßenprüfung durchgeführt werden. Diese hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung, ob der Fahrweg einschließlich seiner Grenzmarken frei ist,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung, ob keine anderen Fahrten die jeweilige Zugfahrt gefährden können, erforderlichenfalls sind gefährdende Fahrten einzustellen.
    3. Ziffer 3
      die Herstellung oder Überprüfung der richtigen Stellung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen und Flankenschutzeinrichtungen und
    4. Ziffer 4
      die Sicherung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen und Flankenschutzeinrichtungen, sofern diese nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfallen darf.
  4. Absatz 4,Sofern die Punkte des Absatz 3, nicht durch die Eisenbahnsicherungsanlage geprüft werden, ist die Durchführung durch einen geeigneten Betriebsbediensteten erforderlich.
  5. Absatz 5,Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch technische Einrichtungen oder betriebliche Anweisungen gewährleistet sein. Dies gilt ebenfalls, wenn der Einfahrweg durch Zwischen- oder Schutzsignale in mehrere Fahrwegabschnitte unterteilt ist.
  6. Absatz 6,Sofern die Signalabhängigkeit nicht vorhanden oder aufgehoben ist, sind Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, technisch zu sichern oder zu bewachen.
 

Abweichend davon ist bei Rückfallweichen wenn weder das Signal Rückfallweiche befahren erlaubt noch das Signal Weichenblockade sichtbar ist, vor der Rückfallweiche anzuhalten, deren richtige Stellung zu prüfen und die Rückfallweiche mit höchstens 10 km/h zu befahren.

Die Geschwindigkeit im jeweiligen Weichenbereich darf 40 km/h nicht überschreiten.
  1. Absatz 7,Liegt für eine nicht signalabhängige Weiche auf der freien Strecke die Abhängigkeit nicht vor, ist die Zugfahrt schriftlich zu beauftragen, vor der Weiche anzuhalten, die richtige Stellung der Weiche zu prüfen und dann die Weiche mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Dieser Auftrag darf entfallen, wenn der Bedienungsschlüssel der jeweiligen Weiche
    1. Ziffer eins
      in einer technischen Einrichtung festgehalten wird und dies der zuständigen betriebssteuernden Stelle angezeigt wird oder
    2. Ziffer 2
      in der zuständigen betriebssteuernden Stelle verwahrt wird oder
    3. Ziffer 3
      in der benachbarten betriebssteuernden Stelle verwahrt wird oder
    4. Ziffer 4
      einer Fahrt in diesen Abschnitt übergeben wurde; die Übergabe und Rückgabe des Bedienungsschlüssels sind diesfalls der jeweils benachbarten betriebssteuernden Stelle zu melden, oder
    5. Ziffer 5
      durch eine Fahrt verwahrt wird, die sich in der Ausweichanschlussstelle eingesperrt und dies der zuständigen betriebssteuernden Stelle gemeldet hat.“

Novellierungsanordnung 61, Die bisherigen Paragraphen 30 bis 32 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 111“ bis „§ 113“.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 111, (neu) wird das Wort „Reisezüge“ durch die Wortfolge „Personenbefördernde Züge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 112, lautet samt Überschrift:

„Folge- und Gegenzugsicherung

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Die Folge der Zugfahrten ist durch Zugfolgestellen zu regeln. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.
 
Bei Zugleitbetrieb ist die Zugfolge durch Zuglaufmeldungen in Zuglaufmeldestellen zu regeln.
  1. Absatz 2,Ist die technische Sicherung gegen Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt untauglich,
 
oder nicht vorhanden,
ist die Sicherung gegen Folge- und Gegenzugfahrten durch entsprechende betriebliche Verfahren zu gewährleisten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die entsprechenden Regelungen zu erstellen.
  1. Absatz 3,Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein. Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Einhaltung der Bestimmungen des Fahrens auf Sicht in den Fällen des Paragraph 124, (Anordnung des Fahrens auf Sicht) Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 abgewichen werden.
  2. Absatz 4,Sofern nicht gemäß Absatz eins,, zweiter Satz derselbe Betriebsbedienstete für die Zulassung von Fahrten in beiden benachbarten Zugfolgestellen zuständig ist, dürfen Schienenfahrzeuge, die nicht als Zugfahrt verkehren, nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 113, (neu) Absatz eins, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung 2 bis 4.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 113, (neu) Absatz eins, Ziffer 2, (neu) lautet:

  1. Ziffer 3
    der Bremsleistung des jeweiligen Zuges (Paragraph 102,);“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 113, (neu) Absatz eins, Ziffer 4 (neu) wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 5
    den von Schienenfahrzeugen hervorgerufenen dynamischen Effekten und“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 113, (neu) Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Reisezüge“ durch das Wort „Züge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 113, (neu) Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,)“ durch den Klammerausdruck “(Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 113, (neu) Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,)“ durch den Klammerausdruck “(Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 113, (neu) Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Güterzüge mit durchgehender Luftbremse“ durch die Wortfolge „Züge mit durchgehender Luftbremse, in denen Güterwagen oder Sonderfahrzeuge befördert werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 113, (neu) Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,)“ durch den Klammerausdruck “(Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4,)“ und der der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,)“ durch den Klammerausdruck “(Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 113, (neu) Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,)“ durch den Klammerausdruck “(Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 113, (neu) Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Wort „kann“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 113, (neu) werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,Für Probe- und Versuchsfahrten darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins bis 6 zulassen, wenn die Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.
  2. Absatz 8,Die örtlich zulässige Geschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und in geeigneter Weise darzustellen.
  3. Absatz 9,Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
  4. Absatz 10,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die schriftliche Beauftragung der Züge in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Langsamfahrstellen zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 75, Der bisherige Paragraph 34, entfällt; der bisherige Paragraph 35, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 114“.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 114, (neu) Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 18, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 70, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 114, (neu) Absatz 3, wird der Verweis „in den Absätzen 4 und 6“ durch den Verweis „in den Absätzen 4 und 7“ geändert.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 114, (neu) Absatz 5, wird die Wortfolge „der zuständigen Stellen“ durch die Wortfolge „des Eisenbahnverkehrsunternehmens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 114, (neu) entfällt der bisherige Absatz 7,, Absatz 6, erhält die Bezeichnung Absatz 7,, folgender Absatz 6, (neu) wird eingefügt:

  1. Absatz 6,Für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist der Triebfahrzeugführer Ansprechpartner für alle die Zugfahrt betreffenden betrieblichen Aufträge, Informationen und Verständigungen. Sind in den Zug mehrere mit Triebfahrzeugführern besetzte Triebfahrzeuge eingereiht, ist der Ansprechpartner der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 114, (neu) wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Für den Fall, dass der Triebfahrzeugführer den Führerstand verlassen muss, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere ist zu veranlassen, dass:
    1. Ziffer eins
      der Zug gegen Entrollen gesichert wird,
    2. Ziffer 2
      der Zug gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert wird und
    3. Ziffer 3
      die betriebssteuernde Stelle verständigt wird, ausgenommen es wird beim Wenden lediglich der Führerstand gewechselt, die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz 3, bleibt hievon unberührt.

Novellierungsanordnung 81, Nach Paragraph 114, werden folgende Paragraphen 115 bis 128 samt Überschriften neu eingefügt:

„Besetzen personenbefördernder Züge

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Die Besetzung personenbefördernder Züge mit Zugbegleitern hat durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erfolgen. Für die Führung von personenbefördernden Zügen ohne Zugbegleiter ist hinsichtlich der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Fahrgastwechsel und dem Abfahren von personenbefördernden Zügen an Bahnsteigen das Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen herzustellen.
  2. Absatz 2,Personenbefördernde Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn mindestens folgende Bedingungen eingehalten sind:
    1. Ziffer eins
      Die Gesamtzuglänge darf die Länge der Bahnsteige der Betriebsstellen mit planmäßigen Halten nicht übersteigen (ausgenommen sind Schienenfahrzeuge die nicht der Personenbeförderung dienen und sich abgesperrt am Zugschluss befinden); muss mit dem Triebfahrzeug über das Bahnsteigende hinaus gefahren werden, ist dies mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren,
    2. Ziffer 2
      eine taugliche seitenselektive Türsteuerung muss vorhanden sein,
    3. Ziffer 3
      eine taugliche Türraumüberwachung mit Anzeige des Zustandes der Türen (geöffnet oder geschlossen) muss beim Triebfahrzeugführer für alle Schienenfahrzeuge die zur Personenbeförderung bestimmt sind, vorhanden sein,
    4. Ziffer 4
      die Schienenfahrzeuge müssen Türtaster oder Griffe besitzen, die so beschaffen sind, dass ein unbeabsichtigtes Hängenbleiben hintangehalten wird,
    5. Ziffer 5
      in jedem Einstiegsbereich muss zur Erfüllung der Anforderung des Paragraph 88, (Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen) eine taugliche Fahrgastnotsprechstelle vorhanden sein und
    6. Ziffer 6
      taugliche Innen- und Außenbeschallungsanlagen müssen vorhanden sein.
    Sind Einrichtungen gemäß Ziffer 3 bis 5 nicht vorhanden oder nicht tauglich, dürfen nur ein- oder zweigliedrige Triebwagen ohne Zugbegleiter geführt werden. Der Triebfahrzeugführer muss den gesamten Zug direkt überblicken können. Alle anderen personenbefördernden Züge dürfen nur bis zum nächsten planmäßigen Haltebahnhof geführt werden. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist davon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Muss der Triebfahrzeugführer das Schließen der Türen bei noch geöffneten Türen einleiten, sind die Reisenden in geeigneter Weise zu warnen. Erfolgt die Warnung durch den Triebfahrzeugführer, hat dies über die Außenbeschallungsanlage zu erfolgen. Sind die Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, mit einem Warnton der das Schließen der Türen ankündigt ausgerüstet, darf die Warnung durch den Triebfahrzeugführer entfallen. Der Triebfahrzeugführer darf den Zug erst in Gang setzen, wenn ihm der geschlossene Zustand der Türen angezeigt wird und die Freigabe der Türen zurückgenommen ist.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass der Triebfahrzeugführer den personenbefördernden Zug verlassen muss, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass den Reisenden gegebenenfalls erforderliche Informationen und Verhaltensanordnungen vermittelt werden.

Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Der Zugverkehr ist so zu regeln, dass Behinderungen und Verspätungen möglichst vermieden sowie bereits aufgetretene Verspätungen möglichst verringert werden.
  2. Absatz 2,Zugfahrten dürfen nur dann gleichzeitig zugelassen werden, wenn deren Fahr- und Schutzwege getrennt voneinander verlaufen. Schutzwege dürfen einander berühren.
  3. Absatz 3,Eisenbahnunternehmen haben einander im erforderlichen Umfang und zum ehesten Zeitpunkt von geplanten Änderungen und unvorhergesehenen Abweichungen im Zugverkehr zu verständigen.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass alle hievon Betroffenen über den Zugverkehr im erforderlichen Umfang unterrichtet sind, und von Änderungen und Abweichungen rechtzeitig verständigt werden, oder erforderlichenfalls diesbezügliche Aufträge erhalten.
  5. Absatz 5,Bahnbenützende sind von Abweichungen und Besonderheiten hinsichtlich des planmäßigen Laufes von personenbefördernden Zügen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten zeitgerecht zu verständigen. Eine Verständigung über Verspätungen hat zu erfolgen, wenn eine Verspätung von zehn oder mehr Minuten erreicht oder absehbar ist. Die Zuständigkeiten und Vorgangsweisen bei der Verständigung der Bahnbenützenden sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Eisenbahnverkehrsunternehmen einvernehmlich festzulegen.
  6. Absatz 6,Personenbefördernde Züge dürfen nicht vor der öffentlich verlautbarten Abfahrtszeit abfahren, außer in besonderen, angeordneten Fällen, in denen die jeweilige Zugfahrt zum Vorsprungfahren unter Angabe des Ausmaßes schriftlich beauftragt wird.

Abfahren von Zügen

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Im Bahnhof darf keine Zugfahrt ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung ist zu erteilen
    1. Ziffer eins
      durch den angezeigten Freibegriff an Hauptsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen), Signalnachahmern, Vorsignalen, Schutzsignalen, Signalen Zustimmung
 
sowie Erlaubnissignalen
oder
  1. Ziffer 2
    bei untauglichen Haupt- und Schutzsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen) durch die Erlaubnis zur Vorbeifahrt oder
  2. Ziffer 3
    auf Gleisen ohne zustimmende Signale und auf Gleisen mit Gruppenhauptsignalen durch einen Betriebsbediensteten mit dem Wortlaut: „Zustimmung zur Abfahrt für …(Zugnummer)… erteilt.“
 
  1. Ziffer 4
    Im Zugleitbetrieb durch die entsprechende Zuglaufmeldung.
Stehen am selben Gleisabschnitt vor dem zustimmenden Signal mehrere Zugfahrten zur Abfahrt bereit, müssen vor Erteilung der Zustimmung jene Zugfahrten verständigt werden, für die die Zustimmung nicht gilt.
  1. Absatz 3,Die erteilte Zustimmung ist durch den Zugbegleiter an den Triebfahrzeugführer zu vermitteln,
    1. Ziffer eins
      wenn in einem Bahnsteigabschnitt die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, mit Signal „Ersatzsignal“ oder Signal „Vorsichtsignal“ erteilte Zustimmung für den Triebfahrzeugführer nicht wahrnehmbar und das Signal „Zustimmung vermitteln“ angebracht ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn sichtbehindernde Verhältnisse unvorhergesehen auftreten oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Signal „Abfahren erlaubt“, wenn es errichtet ist.
  2. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, entfällt die Zustimmung
    1. Ziffer eins
      bei Dienstruhe oder
    2. Ziffer 2
      in Bahnsteigbereichen, die sich nach dem Ausfahrsignal befinden oder
    3. Ziffer 3
      in Bahnsteigbereichen mit dem Signal „Zustimmung entfällt“, oder
    4. Ziffer 4
      wenn vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der örtlichen betrieblichen Verhältnisse abweichende Regelungen getroffen wurden und Zugfahrten davon verständigt sind.
  3. Absatz 5,Beim Anfahren ist je nach den gegebenen Möglichkeiten auf Unregelmäßigkeiten zu achten.

Signalbeachtung

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Für die Beachtung und Befolgung der Signale ist der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges zuständig. Weitere Betriebsbedienstete, die dem Triebfahrzeugführer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben beigegeben sind, sind in dem Ausmaß zuständig, in dem sich dies aus ihrer Tätigkeit ergibt.
  2. Absatz 2,Der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges hat nach Möglichkeit Strecke und Oberleitung zu beobachten, um bei außergewöhnlichen Situationen rasch reagieren zu können. Er hat darauf zu achten, ob der Zugfahrt Signale gegeben werden.
  3. Absatz 3,Bei geschobenen Zügen obliegen die Aufgaben der Absatz eins und 2 dem an der Spitze des Zuges befindlichen Mitarbeiter.

Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Die von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
  2. Absatz 2,Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.
  3. Absatz 3,Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß Paragraph 64, (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit
    1. Ziffer eins
      mit schriftlichem Auftrag oder
    2. Ziffer 2
      durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder
    3. Ziffer 3
      durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal
    zu beauftragen.
  4. Absatz 4,Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal
 
oder ab der Trapeztafel
muss nach den Bestimmungen des „Fahrens auf Sicht“ gefahren werden. Der Auftrag hat zu erfolgen:
  1. Ziffer eins
    durch Signalisierung oder
  2. Ziffer 2
    mit schriftlichem Auftrag oder
  3. Ziffer 3
    fernmündlich beim Signal oder
  4. Ziffer 4
    mündlich beim Signal oder
 
mündlich bei der Trapeztafel.

Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Zugfahrten bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises zu fahren.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Absatz eins, darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen für nicht personenbefördernde Züge für bestimmte Betriebsstellen (beispielsweise Verschiebebahnhöfe) zur Beschleunigung der Betriebsabläufe gesonderte Regelungen treffen, welche ein früheres Anhalten ermöglichen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, müssen planmäßig haltende personenbefördernde Züge – ausgenommen bei Betriebsaufenthalten –
    1. Ziffer eins
      in Betriebsstellen mit dem Signal „Haltepunkt“ mit der Zugspitze beim ersten erreichten Signal „Haltepunkt“ anhalten oder
    2. Ziffer 2
      so zum Stillstand kommen, dass die Bahnbenützenden möglichst leicht und sicher die Wagen erreichen oder verlassen können und Ladearbeiten möglich sind. Auf Bahnsteigzugänge ist soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Zur besseren Orientierung dürfen Orientierungstafeln am Bahnsteigdach, an Masten und dergleichen angebracht sein.
  4. Absatz 4,Muss die betriebssteuernde Stelle das Anhalten vor dem Ende des Einfahrgleise anordnen, so ist die Zugfahrt dazu schriftlich zu beauftragen. Der Haltepunkt ist
    1. Ziffer eins
      mit einem konkreten geografischen Bezugspunkt im schriftlichen Auftrag anzugeben oder
    2. Ziffer 2
      mit Haltscheibe zu kennzeichnen.
    Im schriftlichen Auftrag ist anzugeben, ob eine Haltscheibe aufgestellt ist oder nicht.
  5. Absatz 5,Zugspitze und Zugschluss eines im Bahnhof haltenden Zuges müssen so zum Stillstand kommen, dass Fahrten auf Nachbargleisen nicht behindert werden („grenzfrei“). Von diesem Grundsatz darf nur bei überlangen Zügen und bei Zügen, bei denen dies zur Erteilung schriftlicher Aufträge oder für den Triebfahrzeugführerwechsel zweckmäßig ist, abgewichen werden.

Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Zugfahrten dürfen nur in begründeten Fällen außerplanmäßig angehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Zugfahrt ist zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen:
    1. Ziffer eins
      schriftlich, das Anhalten wird in diesem Fall einem planmäßigen Aufenthalt gleichgesetzt, oder
    2. Ziffer 2
      mittels Ausfahrvor- oder Zwischenvorsignal in Stellung „Vorsicht“ und dem darauf folgenden
      1. Litera a
        Ausfahr- oder Zwischensignal in Stellung „Halt“ oder
      2. Litera b
        Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“.
 
  1. Absatz 3,Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.
  1. Absatz 4,Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich die betriebssteuernde Stelle überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden. Öffentlich verlautbarte Aufenthalte von personenbefördernden Zügen dürfen nicht entfallen.
  2. Absatz 5,Soll ein Aufenthalt entfallen, hat die betriebssteuernde Stelle die Zugfahrt zur Durchfahrt zu beauftragen. Dieser Auftrag kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      schriftlich;
    2. Ziffer 2
      in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen durch Freistellung des Ausfahr- oder Zwischensignals; ist dieses Signal untauglich, gilt das Ersatz- oder Vorsichtssignal oder das Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ als Durchfahrauftrag;
 
  1. Ziffer 3
    in Bahnhöfen mit Gruppenausfahrsignalen nur dann durch Freistellung des Gruppenausfahrsignals, wenn ein Erlaubnissignal die Fahrt aus dem jeweiligen Gleis gestattet.
Für Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechende Regelungen zu erstellen.
  1. Absatz 6,Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß Paragraph 120, Absatz 3, (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.

Nachschieben

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grund der infrastrukturseitigen Kriterien festzulegen, auf welchen Streckenabschnitten und unter welchen Voraussetzungen nachgeschoben werden darf.
  2. Absatz 2,Zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3, (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund der fahrzeugseitigen Kriterien erforderliche Regelungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein. Davon darf abgewichen werden, wenn das Nachschiebetriebfahrzeug im Bahnhof verbleibt („Anfahrhilfe“).

Liegenbleiben von Zügen, Zugtrennung

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Bleibt ein Zug auf der freien Strecke liegen und kann er seine Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, hat das Zugpersonal, nach Durchführung der für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen, die betriebssteuernde Stelle zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die betriebssteuernde Stelle hat zu entscheiden, wie und in welcher Fahrtrichtung die Abbeförderung des liegen gebliebenen Zuges erfolgt, und hat erforderlichenfalls für die Verständigung der benachbarten betriebssteuernden Stelle und anderer hievon Betroffener im jeweiligen Streckenabschnitt zu sorgen.
  3. Absatz 3,Wird eine Zugtrennung festgestellt, darf die Fahrt vorerst nicht fortgesetzt werden und ist die betriebssteuernde Stelle zu verständigen. Stehen Zugfunkeinrichtungen nicht zur Verfügung, darf zu diesem Zweck bis zum nächsten Fernsprecher, keinesfalls aber über das nächste Hauptsignal
 
oder die nächste Trapeztafel
hinaus gefahren werden.
  1. Absatz 4,Jeder plötzliche Druckabfall in der Hauptluftleitung muss bis zur Klärung der Ursache als Zugtrennung angesehen werden.
  2. Absatz 5,Die Zugteile sind durch das Zugpersonal gegen Entrollen zu sichern.
  3. Absatz 6,Die betriebssteuernde Stelle hat das Streckengleis zu sperren und die für die Räumung erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Anordnung des „Fahrens auf Sicht“

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
    1. Ziffer eins
      Befahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder
    2. Ziffer 2
      Einfahrt auf besetztes Gleis oder
    3. Ziffer 3
      nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß Paragraph 99, Absatz 4, oder
    4. Ziffer 4
      vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder
    5. Ziffer 5
      völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Signalisierung oder
    2. Ziffer 2
      mit schriftlichem Auftrag.
  3. Absatz 3,Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.

Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnunternehmen müssen allen Betriebsbediensteten jene Vorschriften, betriebliche Anweisungen und fahrzeug- und streckenspezifische Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Informationen müssen sowohl den Regelbetrieb als auch den Betrieb bei Abweichungen und Störungen umfassen.
  2. Absatz 2,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat unter Berücksichtigung der Netzzugangsbedingungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu regeln, welche Aufzeichnungen beim Zug zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrten erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat zu regeln, welche Aufzeichnungen über den Betriebsablauf sowie zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrten erforderlich sind.

4. Unterabschnitt

Bestimmungen für Nebenfahrten

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
 
im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten
zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde.
  1. Absatz 3,Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Verschubfahrten

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Verschubfahrten dürfen grundsätzlich innerhalb von Bahnhöfen und Anschlussstellen sowie innerhalb von mit Verschubhalttafeln ausgerüsteten Abzweigstellen und Überleitstellen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Art und Ausmaß des Verschubes sind vor Beginn mit der betriebssteuernden Stelle zu vereinbaren. Verschubfahrten sind so zu disponieren, dass Zugfahrten nur in betrieblich unumgänglichen Fällen behindert werden.
  3. Absatz 3,Verschubfahrten über die Verschubhalttafel
 
oder in Bahnhöfen ohne Einfahrsignal über die Grenzmarke der Einfahrweiche
hinaus sind nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestelle und nach Setzen von Maßnahmen gegen unbeabsichtigte Fahrten in den betreffenden Abschnitt zulässig.
  1. Absatz 4,Beim Verschub ist nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht und mit höchstens 25 km/h zu fahren. Erfolgt eine verbindliche Verschubwegfreimeldung durch die betriebssteuernde Stelle, muss im freigemeldeten Bereich nicht nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht gefahren werden und darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Treten außergewöhnliche Situationen auf, ist Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. folgende Vorgangsweise ist einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Verhinderung von Gefährdungen,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls Leistung oder Anforderung von Hilfe,
    3. Ziffer 3
      Meldung des Vorfalls.
  2. Absatz 2,Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen einander vor und während der Fahrt gegenseitig über Störungen informieren, die die Zugfahrt beeinträchtigen können.
  3. Absatz 3,Hält eine Zugfahrt unvorhergesehen auf der freien Strecke und erfolgt der Auftrag zum Anhalten nicht mit einem Hauptsignal, hat das Zugpersonal so rasch wie möglich die Ursache festzustellen und nach Durchführung der für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen die betriebssteuernde Stelle zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit Zustimmung der betriebssteuernden Stelle erfolgen. Ist die Verständigung nicht möglich, darf auf Sicht bis zum nächsten Fernsprecher, keinesfalls jedoch über das nächste Hauptsignal
 
oder die nächste Trapeztafel
hinaus gefahren werden; bei dazwischen gelegenen Eisenbahnkreuzungen ist dabei wie bei gestörten Eisenbahnkreuzungen vorzugehen.
  1. Absatz 4,Kommt eine Zugfahrt im Bahnhof unvorhergesehen zum Stillstand und erfolgt das Anhalten nicht mit einem Haupt- oder Schutzsignal, darf die Weiterfahrt nur mit Zustimmung der betriebssteuernden Stelle erfolgen.
  2. Absatz 5,Wird erkannt, dass die Zugfahrt einen unrichtigen Fahrweg benützt, ist die Zugfahrt sofort anzuhalten. Die betriebssteuernde Stelle hat zu entscheiden, wie weiter vorgegangen wird.
  3. Absatz 6,Erkennt ein Zugbegleiter, dass ein planmäßiger Halt nicht eingehalten wird, ist mit dem Triebfahrzeugführer Kontakt aufzunehmen. Ist eine Kontaktaufnahme mit dem Triebfahrzeugführer nicht möglich, muss die Notbremse betätigt werden. Die betriebssteuernde Stelle ist im Hinblick auf die Information der am Bahnsteig befindlichen Bahnbenützenden zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 82, Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“; die bisherigen Paragraphen 36 bis 40 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 129“ bis „§ 133“.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 129, (neu) erhält die Überschrift „Begriffsbestimmung, allgemeine Bestimmungen“, Absatz eins, entfällt und die Absatz 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung 1 bis 4.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 129, Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Absatz 3,Den Betriebsbediensteten sind die für Ihre Dienstausübung erforderlichen Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zugänglich zu machen, und sie sind darüber nachweislich zu unterweisen.“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 130, (neu) Absatz eins, wird in Ziffer 2, das Wort „und“ und in Ziffer 3, der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 4 bis 6 werden angefügt:

  1. Ziffer 4
    über eine für die jeweilige Tätigkeit ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt,
  2. Ziffer 5
    die für die jeweilige Tätigkeit vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat und
  3. Ziffer 6
    für die jeweilige Tätigkeit im erforderlichen Umfang unterwiesen ist.“

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 131, (neu) wird folgender Absatz 8, neu angefügt:

  1. Absatz 8,Ausbildungen und Prüfungen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, entsprechen, ersetzen Ausbildungen und Prüfungen nach den Paragraphen 130 und 131 soweit diese gleichwertiges Fachwissen vermitteln.“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 132, (neu) erhalten die Absatz eins bis 4 die Bezeichnung 5 bis 8, folgende Absatz eins bis 4 werden eingefügt:

  1. Absatz eins,Betriebsbedienstete haben die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zu beachten; diese sind ihnen vom Eisenbahnunternehmen in der jeweils geltenden Fassung nachweislich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Im Dienst müssen den Betriebsbediensteten die hiefür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen und haben Betriebsbedienstete die ihnen zur Verfügung gestellten Ausrüstungen ihrem Zweck entsprechend zu verwenden.
  3. Absatz 3,Betriebsbedienstete haben den Weisungen des Betriebsleiters oder eines von ihm beauftragten Betriebsbediensteten, welche die Sicherheit und Ordnung berühren, unverzüglich nachzukommen.
  4. Absatz 4,Betriebsbedienstete haben den Betriebsleiter oder einen von ihm beauftragten Betriebsbediensteten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 88, Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Betriebsbedienstete haben das Auftreten von Gründen, die gemäß Absatz eins und 2 einen Diensteinsatz verhindern, der zuständigen Stelle zu melden. Die Modalitäten der Meldung sind von Eisenbahnunternehmen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 89, Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“; die bisherigen Paragraphen 41 bis 43 werden durch die folgenden Paragraphen 134 bis 137 samt Überschrift ersetzt:

„Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung beantragt oder erteilt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des Paragraph 36, Absatz eins, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, genehmigungsfrei ausgeführt worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      auf die Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 18, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Betriebsanlagen, die abweichend zu Paragraph 11, Absatz eins, keine Weichen haben und als Bahnhof bezeichnet sind, dürfen die Bezeichnung Bahnhof beibehalten und in der betrieblichen Abwicklung weiterhin als Bahnhof behandelt werden.
  3. Absatz 3,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 22, Absatz 2, 3 und 4 sowie Paragraph 74, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
  4. Absatz 4,Betriebsanlagen, die dem Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
  5. Absatz 5,Betriebsanlagen, die dem Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 86, Absatz 2, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden, wenn der Schutz von Bahnbenützenden, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen, durch andere geeignete Vorkehrungen gewährleistet ist.
  6. Absatz 6,Betriebsanlagen die Paragraph 18, Absatz 2, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
  7. Absatz 7,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2 und 3 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
  8. Absatz 8,Schienenfahrzeuge, die Paragraph 73, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
  9. Absatz 9,Schienenfahrzeuge, die Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
  10. Absatz 10,Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
  11. Absatz 11,Schienenfahrzeuge, die Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.
  12. Absatz 12,Schienenfahrzeuge, die nicht mit abblendbaren Scheinwerfern zur Darstellung des Spitzensignals gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 9, ausgerüstet sind, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn mindestens zwei weiße Lichter vorhanden sind und die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt.
  13. Absatz 13,Kennzeichnungen, die das für Bahnbenützende gebotene Verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung sowie die Rücksichtnahme auf andere gebietet, nicht gemäß §4 Absatz 5, Ziffer eins, kundmachen, sind binnen 30 Monaten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Fehlen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, erforderliche Hinweise, sind diese binnen 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzubringen.
  14. Absatz 14,Kilo-/Hektometersteine dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden, sie sind jedoch bei ihrer Erneuerung, Versetzung oder Veränderung durch Kilo-/Hektometertafeln gemäß Paragraph 21, zu ersetzen.
  15. Absatz 15,Sofern in den Absätzen 16 bis 18 nichts anders bestimmt ist, dürfen Betriebsanlagen, die dem 3. Abschnitt und der Anlage 5 nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.
  16. Absatz 16,Signale „Kennzeichnung“, die dem Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechen, sind binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
  17. Absatz 17,Sperrschuhe, die nicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, mit einem Sperrsignal ausgerüstet sind, dürfen dann beibehalten werden, wenn ein unbeabsichtigtes Auffahren auf den Sperrschuh aus Richtung des zu schützenden Gleises durch eine technische Abhängigkeit verhindert wird; anderenfalls sind diese Sperrschuhe binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
  18. Absatz 18,Weichenüberwachungssignale, die dem Paragraph 46, Absatz eins und 3 bis 5 nicht entsprechen, sind binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Weichenüberwachungssignale, die dem Paragraph 46, Absatz 2, nicht entsprechen dürfen dann beibehalten werden, wenn sie mindestens auf Bremsweglänge zuzüglich jener Entfernung, die der in diesem Bereich während einer Sekunde Fahrzeit zurückgelegten Wegstrecke entspricht, vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche der jeweiligen Betriebsstelle erkannt werden können.
  19. Absatz 19,Darüber hinaus dürfen Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge beibehalten sowie abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst und erweitert werden, sofern
    1. Ziffer eins
      auf diese der 8. Teil (Interoperabilität) des EisbG gemäß Paragraph 86, Absatz 2, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, nicht verpflichtend anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      diese dem Stand der Technik gemäß Paragraph 3, entsprechen und
    3. Ziffer 3
      die Abweichung aus der generellen Besonderheit der Betriebsführung, der Signalisierung, dem Zugsicherungssystem oder dem Zusammenwirken der Schienenfahrzeuge mit der jeweiligen Infrastruktur resultiert.

Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, betreffend Dienstvorschriften und Dienstanweisungen

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Dienstvorschriften gemäß Paragraph 7 und Dienstanweisungen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, von Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung nicht entsprechen, sind binnen 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß Paragraph 21 a, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde zu beantragen.
  2. Absatz 2,Abweichend zu den Bestimmungen des Absatz eins, sind Dienstvorschriften gemäß Paragraph 7 und Dienstanweisungen gemäß Paragraph 8, EisbVO 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, von Eisenbahnunternehmen, die für den Betrieb von solchen Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen erforderlich sind, auf die eine Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 134, angewendet wird, in jenem Zeitpunkt zu ändern, in dem die jeweilige Betriebsanlage oder das jeweilige Schienenfahrzeug angepasst wird. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß Paragraph 21 a, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde mindestens sechs Monate vorher zu beantragen.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 81, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziert.
  2. Absatz 2,Die Verordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG unter der Notifikationsnummer 2013/0502/A notifiziert.

Inkrafttreten

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 2,, die Paragraphen 4 bis 9, Paragraph 11, Absatz eins, 4 und 7 bis 17, Paragraph 12, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 4,, die Paragraphen 15 und 16, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 4 und 5, die Paragraphen 21 bis 24, Paragraph 25, Absatz 2,, der dritte Abschnitt, Paragraph 70, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins bis 3, Paragraph 74, Absatz 3, Paragraph 77, Absatz eins und 15, Paragraph 79, Absatz eins und 4 bis 21, die Paragraphen 80 bis 101, Paragraph 102, Absatz 2 bis 12, die Paragraphen 103 bis 112, Paragraph 113, Absatz eins, 2, 4, 5 und 7 bis 10, Paragraph 114, Absatz eins, 3, 5, 6 und 8, die Paragraphen 115 bis 128, Paragraph 129, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz eins,, Paragraph 131, Absatz 8,, Paragraph 132, Absatz eins bis 4, Paragraph 133, Absatz 3 und die Paragraphen 134 bis 137 dieser Verordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, sowie die Änderung der Bezeichnung der bisherigen Paragraph eins, Absatz 2, 3, 6 und 7, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3, 4, 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins bis 3; Paragraph 7, Absatz eins, bis3, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 16, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 bis 5, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraphen 23 und 24, Paragraph 25, Absatz 2 bis 14, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3 und 6, Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 36, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 37, Absatz 2 bis 7 Paragraph 38, Absatz eins bis 7, Paragraph 39, Absatz eins bis 4 und Paragraph 40, Absatz eins und 2 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 90, In Anlage 3 wird in den Überschriften der Bilder 1, 4 und 5 jeweils das Wort „Bezugslinie“ durch die Wortfolge „kinematische Bezugslinie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Nach Anlage 4 werden die Anlagen 5 bis 8 eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Eisenbahnverordnung 2003

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Die Paragraphen 3, 4, 5, 20 und 24 Absatz eins und 2 sowie die Anlage 1 entfallen.

Bures