BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 12. Juni 2014

Teil römisch zwei

144. Verordnung:

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

144. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 74, Absatz eins und 6 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im Konzernabschluss nach Paragraph 59, BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend der Anlage B1 zu gliedern.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage B3a;
    2. Ziffer 2
      Anlage B3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
    3. Ziffer 3
      Anlage B3c, sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
    4. Ziffer 4
      Anlage B3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“,  „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
  2. Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59 a, BWG haben den Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 ist gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind ausschließlich Tochterunternehmen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, mit einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraphen 7 bis 9 im laufenden Jahr nicht zu übermitteln, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins, Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des nicht-konsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstituts beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei als Maßstab für die Freigrenze das Betriebsergebnis des Konzerns heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d und C3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59, BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Anlage D3a;
    2. Ziffer 2
      Anlage D3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
    3. Ziffer 3
      Anlage D3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
      1. Litera a
        für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
      2. Litera b
        die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d
      hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden haben, in dem Aktiva veranlagt werden.
  2. Absatz 2,Übergeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 59 a, BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BWG entsprechend der Anlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3 und E3b ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats, zum vierten Quartal spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, sowie die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
  2. Absatz 11,Die Anlagen C1, C3a, C3c, C3d, E1, E3a und E3d treten mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2014 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Die Anlagen A3b, B3b, C3b, D3b und E3b lauten: (siehe Anlagen)

Ettl                            Kumpfmüller