Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 8. Mai 2014 |
Teil römisch drei |
92. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Sambia am 25. September 2013 seine Notifikation zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2013,) gemäß Artikel 8, des Übereinkommens abgegeben.
Ferner haben die Niederlande1 am 28. April 2014 den Geltungsbereich des Protokolls römisch zwei in der geänderten Fassung und des Protokolls römisch vier auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 171/2002.