BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 20. Jänner 2014

Teil römisch drei

9. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

9. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Kuba

20. Juni 2013

Simbabwe

13. Dezember 2013

St. Lucia

16. Juli 2013

Thailand

17. Oktober 2013

Anlässlich der Hinterlegung ihrer entsprechenden Urkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Kuba:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachtet.

Simbabwe:

Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2, einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.

Thailand:

In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.

Ostermayer