Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 8. Mai 2014 |
Teil römisch drei |
89. Kundmachung: | Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt |
Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Ziffer eins Die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. Mai 1989 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1989,, wird wie folgt berichtigt:
In der Erklärung Norwegens lautet es statt „Unter Bezugnahme auf Artikel 92, Absatz eins und 2 richtig „Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2,
Ziffer 2 Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,, wird wie folgt berichtigt:
In der Erklärung Finnlands lautet es statt „hinsichtlich Island gemäß Artikel eins und anderenfalls gemäß Artikel 2, richtig „hinsichtlich Island gemäß Absatz eins und anderenfalls gemäß Absatz 2,
In der Erklärung Schwedens lautet es statt „hinsichtlich Island gemäß Artikel eins,, hinsichtlich Finnland gemäß Artikel eins, vergleiche Artikel 3 und anderenfalls gemäß Artikel 2, richtig „hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und anderenfalls gemäß Absatz 2,
Ziffer 3 Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2012,, wird wie folgt berichtigt:
In der Erklärung Dänemarks lautet es statt „hinsichtlich Island gemäß Artikel eins,, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Artikel eins, vergleiche Artikel 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Artikel 2, richtig „hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Absatz 2,
Ostermayer