BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 8. Mai 2014

Teil römisch drei

88. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

88. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Norwegen am 14. April 2014 seine anlässlich der Ratifikation unter Bezugnahme auf Artikel 92, abgegebene Erklärung1 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 303 aus 2013,) zurückgezogen sowie die Erklärung unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 wie folgt ergänzt:

„[…] neben seiner früheren Erklärung vom 20. Juli 1988 nach Artikel 94, erklärt Norwegen, in Bezug auf Island gemäß Absatz eins und ansonsten gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.“.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 235/1989.