Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 20. Jänner 2014 |
Teil römisch drei |
7. Kundmachung: | Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Monaco |
10. Jänner 2013 |
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San Marino |
29. Oktober 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Charta erklärt das Fürstentum Monaco, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
Die Fürstliche Regierung ruft in Erinnerung, dass das Gebiet des Fürstentums, mit einer Fläche von ca. 2 km², nur aus einer einzigen Gemeinde besteht, die eine autonome, in der Verfassung verankerte juristische Person und eine Institution nach öffentlichem Recht ist. Daher gilt in Monaco das Konzept der lokalen Selbstverwaltung, wie im Artikel 3, der Charta vereinbart, unter Berücksichtigung der spezifischen institutionellen und geographischen Gegebenheiten des Landes, wie im Rahmen von Titel römisch neun der Verfassung definiert und durch das Gesetz Nr. 959 vom 24. Juli 1974 über die kommunale Organisation geändert.
Gemäß Artikel 12, Absatz 2, erklärt San Marino, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:
San Marino hält daran fest, dass Artikel 9, der Charta dahingehend auszulegen ist, dass er ein allgemeines Prinzip der Finanzautonomie herstellt, wonach die lokalen Behörden berechtigt sind, frei über die ihnen zugeteilten Finanzmittel für die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik zu verfügen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs vom 30. März 2012 zufolge hat Aserbaidschan1 die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Artikel 12, der Charta zu Artikel 4, dahingehend revidiert, dass es Artikel 4, Absatz 3, für sich als nicht bindend ansieht.
Weiters hat Aserbaidschan am 13. November 2013 erklärt, dass die Regierung der Republik Aserbaidschan, nach dem Gesetz der Republik Aserbaidschan Nr. 690-IVQ vom 21. Juni 2013, beschlossen hat, den Passus „"Art". 10 Absatz eins und 2 in ihrer Erklärung zu Artikel 12, der Charta durch den Passus „"Art". 10 Absatz eins, 2 und 3 zu ersetzen.
Ferner hat Bulgarien2 die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2012 vollständig zurückgezogen.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 193/2002.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1996.