Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2014 |
Teil römisch drei |
236. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Österreich am 14. Oktober 2014 nachstehende Abänderung betreffend die gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2014,) für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 bekanntgegeben:
„Das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beehrt sich zu informieren, dass gemäß Absatz 145, des Apostille-Handbuchs 2013 die österreichischen Botschaften und Berufskonsulate im Ausland mit Wirkung vom 1. November 2014 befugt sind, Apostillen auf bestimmten Dokumenten anzubringen. Diese Dokumente werden vom österreichischen Zentralen Personenstandsregister, das Personenstandsdokumente und Staatsbürgerschaftsdokumente enthält, sowie vom Strafregister entnommen oder in elektronischer Form übermittelt.
Liste der Dokumente:
Geburtsurkunden
Heiratsurkunden
Sterbeurkunden
Staatsbürgerschaftsnachweis
Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband
Strafregisterauszüge
Die Apostille wird auf den oben angeführten Dokumenten in Form einer Etikette direkt oder auf einem separaten, mit dem Dokument untrennbar verbundenen Beiblatt angebracht. Ein Muster der verwendeten Apostillen ist zur Information beigeschlossen. Die Ausstellung von Apostillen durch österreichische Honorar(general)konsulate ist nicht gestattet.“
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 28/1968 und BGBl. Nr. 61/1992.