BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 16. Dezember 2014

Teil römisch drei

232. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

232. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 294 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Barbados

11. November 2014

Eritrea

25. September 2014

Sierra Leone

12. August 2014

Tonga

3. Oktober 2014

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Eritrea folgenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß Artikel 35, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich der Staat Eritrea nicht an Artikel 35, Absatz 2, gebunden, welcher vorsieht, dass alle Streitigkeiten betreffend die Interpretation oder Anwendung des Übereinkommens von einem der Vertragspartner an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden.“

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten nachstehende Notifikationen abgegeben:

Kanada1:

Gemäß Artikel 18, Absatz 13 :,

International Assistance Group

Litigation Branch, Criminal Law Division

Department of Justice Canada

284 Wellington Street, 2nd Floor

Ottawa, ON, K1A 0H8

Liechtenstein2:

Gemäß Artikel 18, Absatz 13 :,

Legal Officer

Office of Justice

Judicial Affairs Division

P.O. Box 684

9490 Vaduz

Principality of Liechtenstein

Sprachen: Deutsch, Englisch

Anfragen von Interpol: Ja

Litauen1:

Die zuständigen nationalen Behörden für die Durchführung des Artikel 16, (Auslieferung) und Artikel 18, (Rechtshilfe) sind folgende:

Name der Behörde: Büro des Generalstaatsanwaltes der Republik Litauen

Vollständige postalische Adresse: Rinktines Str. 5A, LT-01515, Vilnius, Lithuania

Name der Dienststelle die zu kontaktieren ist: Department for Criminal Prosecution (Abteilung für Strafverfolgung)

Annahme einer Anfrage von INTERPOL: Ja

Sprachen: Englisch, Litauisch oder Russisch

Benötigte Informationen/Dokumente bei Anfragen: Wie in Artikel 18, Absatz 15, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vorgeschrieben.

Auslieferung: Entscheidung der Festnahme oder Entscheidung eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Genaue Beschreibung des Vergehens. Rechtliche Zuordnung des Vergehens und Stellungnahme zu relevanten und anwendbaren Gesetzen. Information über auslieferungsfähige Personen.

Akzeptierte Formate und Kommunikationskanäle: Post, Fax, via Interpol. Eine Anfrage per E-Mail kann nur dann, wenn seine Echtheit (bewiesen durch eine Unterschrift eines zuständigen Beamten und ein Siegel seines Büros) gesichert ist, übermittelt werden.

Peru1:

Gemäß Artikel 18, Absatz 13 :,

Zentrale Behörde:

Generaldirektor der „Dirección General de Capitanias y Guardacostas“, Peru.

Schweden1:

Die folgende Ergänzung erfolgt nach der gegenwärtigen Erklärung zu Artikel 18, Absatz 13 :, Hinsichtlich des Zustellantrages für Schriftstücke gemäß Artikel 18, Absatz 13, Litera b, ist das „County Administrative Board of Stockholm“ die zentrale Behörde.

Tschechische Republik3:

Das nationale Recht der Tschechischen Republik erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für den Zweck der Übereinstimmung der in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, sublit. i des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität begründeten Straftaten.

Gemäß Artikel 18, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt die Tschechische Republik das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen im Falle von vorgebrachten Ersuchen im Untersuchungsverfahren aufzunehmen, und das Justizministerium der Tschechischen Republik als zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, Rechtshilfeersuchen in allen anderen Fällen aufzunehmen.

Gemäß Artikel 18, Absatz 14, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt die Tschechische Republik, dass sie schriftliche Rechtshilfeersuchen in tschechischer, englischer oder französischer Sprache akzeptiert.

Die folgende Behörde ist von der Tschechischen Republik gemäß Artikel 31, Absatz 6, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bestimmt, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention grenzüberschreitender organisierter Kriminalität zu unterstützen.

Ferner hat das Vereinigte Königreich4 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. August 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2008 idF BGBl. III Nr. 176/2012.

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 294/2013.

4  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2006 idF BGBl. III Nr. 176/2012.