BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. Oktober 2014

Teil römisch drei

202. Kundmachung:

Änderungen zum Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008

202. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen zum Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt hat anlässlich ihrer 56. Tagung (Genf, 10. bis 12. Oktober 2012) nachstehende Änderungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie der Anlagen römisch eins und römisch zwei des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)1 angenommen:

[Änderungen des Übereinkommens in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderungen des Übereinkommens in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die Änderungen der Anlagen I und römisch zwei des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 13, Absatz 5, für alle Vertragsparteien mit 15. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge treten die Änderungen der Artikel 12, 13 und 14 des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 12, Absatz 4, für alle Vertragsparteien mit 7. November 2014 in Kraft.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Übereinkommen, werden die Änderungen in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kundgemacht.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 116/2010.