BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. Oktober 2014

Teil römisch drei

200. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

200. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Demokratische Volksrepublik Korea1

25. Juli 2013

Suriname1

19. Juli 2013

Timor-Leste

27. Mai 2014

Weiters hat Vietnam2 am 8. Februar 2014 seine Erklärung1 gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens abgeändert.

Ferner hat das Vereinigte Königreich3 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 3. Oktober 2014 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Bermuda Anwendung findet.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.11].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 204/2005.

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 213/2013.