BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 9. Jänner 2014

Teil römisch drei

2. Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2365 Ausschussbericht 2468 Sitzung 216. Bundesrat:, Ausschussbericht 9109 Sitzung 823.)

2.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption1

[Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die entsprechende Urkunde gemäß Artikel 10, des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan2, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande2 (für das Königreich in Europa2 und den karibischen Teil der Niederlande2 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen, Rumänien, Schweden2, Schweiz2, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien2, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 1/2014.

2  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].