Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 3. Oktober 2014 |
Teil römisch drei |
186. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Irak am 24. September 2014 seine Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2014,) gemäß Artikel 4, des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, gebunden zu sein.
Ostermayer