Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 4. September 2014 |
Teil römisch drei |
168. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark, welches das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2008,) mit Wirkung vom 17. Dezember 1972 ratifiziert1 hat, am 25. August 2014 nachstehende Erklärung zu diesem Übereinkommen abgegeben:
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, kündigt Dänemark Kapitel römisch eins des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 26. August 2015 wirksam.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Italien2 am 3. Juni 2009 gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, unterzeichnet am 2. April 2007, Kapitel römisch eins des Übereinkommens gekündigt.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wurde am 4. Juni 2010 wirksam.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 471/1975.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 471/1975 idF BGBl. Nr. 424/1987.