BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 18. Juli 2014

Teil römisch drei

149. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

149. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014, hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Georgien

10. Jänner 2014

Malta

1. Juli 2014

Polen

30. April 2014

Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte1 nach Artikel 37, Absatz eins und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].