Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 20. Jänner 2014 |
Teil römisch drei |
14. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht |
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Albanien am 25. Oktober 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2012,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie keine mündlichen letztwilligen Verfügungen, außer in Ausnahmesituationen, durch einen albanischen Staatsangehörigen anerkennt, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt.
Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Klauseln in letztwilligen Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetzgebung nicht mit Angelegenheiten der Erbfolge in Zusammenhang stehen.
Ostermayer