BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 14. Juli 2014

Teil römisch drei

128. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

128. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung hat Paraguay am 10. Dezember 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2014,) hinterlegt. Der Beitritt wird gemäß Artikel 12, Absatz 3, des Übereinkommens mit 30. August 2014 wirksam.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Paraguay als zuständige Behörde bestimmt:

- Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten.

Ostermayer