Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 3. Juli 2014 |
Teil römisch drei |
119. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Burundi1 |
23. Juni 2014 |
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Myanmar |
16. April 2013 |
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São Tomé und Príncipe |
20. November 2012 |
Weiters haben:
- Honduras2 am 21. August 2012 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Depositär des Übereinkommens eine Erklärung1 abgegeben, und
- Mauritius3 am 24. Mai 2013 seine anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Artikel eins, Absatz 3, des Übereinkommens zurückgenommen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich4 am 24. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommen auf die Britischen Jungferninseln ausgedehnt.
Ostermayer
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXII.1].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 209/2000.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 521/1996.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 608/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 145/2002.