96. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, das Containersicherheitsgesetz, das Führerscheingesetz, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrliniengesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, das Schifffahrtsgesetz, das Seeschifffahrtsgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Postmarktgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Amateurfunkgesetz 1998, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie das Fernsprechentgeltzuschussgesetz 2000 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag „VI. Behörden“ die Wortfolge „und Rechtsschutz“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 32 Behörden“ die Einträge „§ 32a Örtliche Zu-ständigkeit der Landesverwaltungsgerichte“ und „§ 32b Aufschiebende Wirkung“ eingefügt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 20 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz 3, erster und zweiter Satz lautet:
„Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift des VI. Abschnittes wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und Rechtsschutz“ eingefügt.In der Überschrift des römisch VI. Abschnittes wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und Rechtsschutz“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 32 samt Überschrift lautet:Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Behörden
§ 32.Paragraph 32,
Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten, die nicht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorbehalten sind,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, die ihm nach diesem Bundesgesetz vorbehalten sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 32 werden folgende §§ 32a und 32b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 32, werden folgende Paragraphen 32 a und 32b samt Überschriften eingefügt:
„Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
§ 32a.Paragraph 32 a,
Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.
Aufschiebende Wirkung
§ 32b.Paragraph 32 b,
Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“ Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 22 Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 34 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des VI. Abschnittes und die §§ 20 Abs. 3, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt § 16 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des römisch VI. Abschnittes und die Paragraphen 20, Absatz 3,, 32, 32a und 32b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Containersicherheitsgesetzes
Das Containersicherheitsgesetz – CSG, BGBl. Nr. 385/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Containersicherheitsgesetz – CSG, Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2013, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 35 Abs. 1 entfallen die letzten beiden Sätze.In Paragraph 35, Absatz eins, entfallen die letzten beiden Sätze.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 36, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 43 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 22 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 22, Absatz eins, und 4, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 6 entfällt.Paragraph 16, Absatz 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 7 lautet:Paragraph 16, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 17 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.“Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 17, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Entfall des § 16 Abs. 6 und § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Entfall des Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 16, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG
Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 7 entfällt.Paragraph 20, Absatz 7, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 8 lautet:Paragraph 20, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in § 22 genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.“Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 22, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21a samt Überschrift lautet:Paragraph 21 a, samt Überschrift lautet:
„Revision
§ 21a.Paragraph 21 a,
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Entfall des § 20 Abs. 7, § 20 Abs. 8 und § 21a samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Entfall des Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 8 und Paragraph 21 a, samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 21 Berufungsrecht“.Im Inhaltsverzeichnis entfällt in Abschnitt römisch II die Bezeichnung „§ 21 Berufungsrecht“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt VI die Bezeichnung „§ 50 Amtsbeschwerde“ durch die Bezeichnung „§ 50 Revision“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt römisch VI die Bezeichnung „§ 50 Amtsbeschwerde“ durch die Bezeichnung „§ 50 Revision“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 samt Überschrift entfällt.Paragraph 21, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 50 samt Überschrift lautet:Paragraph 50, samt Überschrift lautet:
„Revision
§ 50.Paragraph 50,
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 51 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Der Entfall des § 21 samt Überschrift und die Änderung des § 50 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Entfall des Paragraph 21, samt Überschrift und die Änderung des Paragraph 50, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes
Das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 13 Behördenzuständigkeit“ die Zeilen „§ 13a Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte“ und „§13b Aufschiebende Wirkung“ eingefügt; die Zeile „§ 17 In-Kraft-Treten“ wird durch die Zeile „§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 werden folgende § 13a und 13b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 13, werden folgende Paragraph 13 a und 13b samt Überschriften eingefügt:
„Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte
§ 13a.Paragraph 13 a,
Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des Tunnels liegt.
Aufschiebende Wirkung
§ 13b.Paragraph 13 b,
Die §§ 13 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 14.“ Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 22 Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Bundesgesetz auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses, mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 14 Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 17 lautet:Die Überschrift des Paragraph 17, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis und § 13a und § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 13 a und Paragraph 13 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird wie folgt geändert:Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 120c Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und“.In Paragraph 120 c, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und“.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu § 140 entfällt die Wortfolge „und Instanzenzug“.In der Überschrift zu Paragraph 140, entfällt die Wortfolge „und Instanzenzug“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 140 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet“.In Paragraph 140, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 140 entfallen die Abs. 1a und 2, die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.In Paragraph 140, entfallen die Absatz eins a und 2, die bisherigen Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 140b Abs. 2 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 140 b, Absatz 2, werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, er hat die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 173 wird folgender Abs. 36 angefügt:In Paragraph 173, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36Die §§ 120c Abs. 1, § 140 samt Überschrift und § 140b Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 120 c, Absatz eins,, Paragraph 140, samt Überschrift und Paragraph 140 b, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, BGBl. I Nr. 55/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Austro Control GmbH unterliegt der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; danach wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 16, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; danach wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. römisch eins Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 20 entfällt die Wortfolge „und Instanzenzug“.In der Überschrift zu Paragraph 20, entfällt die Wortfolge „und Instanzenzug“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 entfällt die Wortfolge „und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet“.In Paragraph 20, entfällt die Wortfolge „und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 20, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 37 Abs. 1, § 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 137 Abs. 1 und § 146 Abs. 1, jeweils im Einleitungshalbsatz, sowie im § 71 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.Im Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 113, Absatz eins,, Paragraph 137, Absatz eins und Paragraph 146, Absatz eins,, jeweils im Einleitungshalbsatz, sowie im Paragraph 71, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 37 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 113 Abs. 2, § 137 Abs. 2 und § 146 Abs. 2 entfallen.Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 113, Absatz 2,, Paragraph 137, Absatz 2 und Paragraph 146, Absatz 2, entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 86 Abs. 3 und § 113 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 86, Absatz 3 und Paragraph 113, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“ durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 86 Abs. 4 und § 134 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.Im Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 134, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 149 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die §§ 37, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 37,, 71, 86, 96, 113, 134, 137, und 146 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes
Das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2012, wird wie folgt geändert:Das Seeschifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 55 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „erster Instanz“. § 55 Abs. 2 entfällt.Im Paragraph 55, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „erster Instanz“. Paragraph 55, Absatz 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 55, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13a Abs. 3 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 13 a, Absatz 3, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 13b wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 13 b, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 19a Abs. 1 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.Im Paragraph 19 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 19c wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 19 c, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 21c Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 21 c, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 30a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 31a Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.Im Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 32a Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „akkreditierte Stellen oder benannte Stellen“ durch die Wortfolge „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen“ ersetzt.Im Paragraph 32 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge „akkreditierte Stellen oder benannte Stellen“ durch die Wortfolge „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 33a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „akkreditierte Stellen oder benannte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen“ ersetzt.Im Paragraph 33 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „akkreditierte Stellen oder benannte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen oder benannten Stellen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 37a Abs. 5 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.Im Paragraph 37 a, Absatz 5, wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 39c erster Satz lautet:Paragraph 39 c, erster Satz lautet:
„Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren zu lassen.“„Das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem ist von einer gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren zu lassen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 40 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 78 samt Überschrift lautet:Paragraph 78, samt Überschrift lautet:
„Verfahrensvorschrift
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsDie Schienen-Control GmbH wendet im Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Die Schienen-Control GmbH wendet im Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, an, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Absatz 3Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH, die gemäß § 75 und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß § 77 Abs. 3 erlassen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control GmbH, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH, die gemäß Paragraph 75, und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß Paragraph 77, Absatz 3, erlassen wurden, haben abweichend vom Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control GmbH dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control GmbH, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Absatz 4Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH, der gemäß § 75 und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß § 77 Abs. 3 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.“Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control GmbH, der gemäß Paragraph 75, und, soweit ein Zusammenhang mit dieser Bestimmung besteht, auch gemäß Paragraph 77, Absatz 3, erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.“
15.Novellierungsanordnung 15, Das 2. Hauptstück im 7. Teil lautet:
„2. Hauptstück
Schienen-Control Kommission
Einrichtung der Schienen-Control Kommission
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsBei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.
(2)Absatz 2Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 22a, 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e, 78b und 154). In den Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 22 a,, 53c, 53f, 57b, 64 Absatz 5,, 65e Absatz 4,, 72, 73, 74, 75a Absatz 3,, 75e, 78b und 154). In den Angelegenheiten der Paragraphen 53 e, Absatz 2,, 75 Absatz 2,, 77 Absatz 3 und 80 Absatz eins, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen einerseits des den Vorsitz führenden Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes oder andererseits des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes oder des an seine Stelle tretenden Ersatzmitgliedes gebunden.
(4)Absatz 4Die Schienen-Control Kommission ist verpflichtet, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf dessen Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. Würde durch eine verlangte Unterrichtung ein Eingriff in die Rechtsprechung der Schienen-Control Kommission resultieren, kann sie von der Schienen-Control Kommission verweigert werden.
Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDie Schienen-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Ein Mitglied und das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied haben dem Richterstand anzugehören; sie sind vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die übrigen Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder haben Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens zu sein; sie sind über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesregierung zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören:
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;
Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(3)Absatz 3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Abs. 1 für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vor Ablauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung des Absatz eins, für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:
wegen Todes eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;
wegen Ablaufes der Bestellungsdauer eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;
wegen Verzichts eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes;
für ein Mitglied mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;
für ein Ersatzmitglied mit der Feststellung der Mitglieder, dass das Ersatzmitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist;
für ein Mitglied mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, dass das Mitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;
für ein Ersatzmitglied mit der Feststellung der Mitglieder, dass das Ersatzmitglied Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat;
für das richterliche Mitglied und das richterliche Ersatzmitglied wegen Ausscheidens aus dem Richterstand.
(5)Absatz 5Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Beschlussfassung und Geschäftsordnung
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsDas richterliche Mitglied, bei dessen Verhinderung das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied, führt in der Schienen-Control Kommission den Vorsitz. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission ist auch dann zulässig, wenn diese nicht an die Stelle eines Mitgliedes treten.
(2)Absatz 2Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können.
(4)Absatz 4Die Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Verfahrensvorschrift
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsSofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat die Schienen-Control Kommission das AVG anzuwenden.
(2)Absatz 2Zuständig, über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht zu erkennen, ist das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Absatz 3Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassenen wurden, haben abweichend vom § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 72,, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassenen wurden, haben abweichend vom Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Absatz 4Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, der gemäß §§ 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.Neue Tatsachen oder Beweise können in einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, der gemäß Paragraphen 72,, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassen wurde, nur insofern vorgebracht werden, als sie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorbringen konnte.
(5)Absatz 5§ 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß §§ 72 und 73 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß § 81 Abs. 2 erlassen wurden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission, die gemäß Paragraphen 72 und 73 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erlassen wurden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.
(6)Absatz 6Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.
Kosten und Entschädigung der Mitglieder
§ 85.Paragraph 85,
Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schienen-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld festlegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 92 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 mitgeteilte Konformitätsbewertungsstellen oder“aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Absatz 2, mitgeteilte Konformitätsbewertungsstellen oder“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 92 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.Im Paragraph 92, Absatz 2, wird der Ausdruck „akkreditierte Stellen“ durch den Ausdruck „akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 114 Abs. 1 lautet:Paragraph 114, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragung von Schienenfahrzeugen in das Einstellungsregister, auf Änderung bereits erfolgter Eintragungen in das Einstellungsregister oder auf Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung im Einstellungsregister das AVG anzuwenden. Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwerde im Umfange ihrer Berechtigung zu entsprechen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 115 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 121 Abs. 1 lautet:Paragraph 121, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Abs. 5 der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht.“Eine Instandhaltungsstelle für Güterwagen darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle auszustellen ist, verfügt, in der ausgewiesen ist, dass ihr Instandhaltungssystem für Güterwagen der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14a Absatz 5, der Richtlinie 2004/49/EG erlassenen Maßnahme zur Einführung eines Zertifizierungssystems entspricht.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 121 Abs. 2 wird der Ausdruck „akkreditierten Stelle“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle“ ersetzt.Im Paragraph 121, Absatz 2, wird der Ausdruck „akkreditierten Stelle“ durch den Ausdruck „akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 130 entfällt der Abs. 4 und lautet der Abs. 3:Im Paragraph 130, entfällt der Absatz 4 und lautet der Absatz 3 :,
„(3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und Eisenbahnunternehmen Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten (Abs. 1 und 2) erteilen. In den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5 und 68 AVG.“Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und Eisenbahnunternehmen Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten (Absatz eins, und 2) erteilen. In den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, und 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, und 68 AVG.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 158 Z 8 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 158, Ziffer 8, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 161 Z 6 wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.Im Paragraph 161, Ziffer 6, wird der Ausdruck „Unfalluntersuchungsstelle“ durch den Ausdruck „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 162 Abs. 6 Z 3 entfällt die Wortgruppe „bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro“.Im Paragraph 162, Absatz 6, Ziffer 3, entfällt die Wortgruppe „bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro“.
26.Novellierungsanordnung 26, In den Überschriften zu §§ 174 bis 176 wird die Wortfolge „zum Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „zur Novelle“ ersetzt.In den Überschriften zu Paragraphen 174, bis 176 wird die Wortfolge „zum Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „zur Novelle“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 174 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 6 und 7.Im Paragraph 174, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Absatz 6, und 7.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 176 entfallen die Abs. 8 und 9.Im Paragraph 176, entfallen die Absatz 8, und 9.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 176 wird folgender § 176a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 176, wird folgender Paragraph 176 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2013„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,
§ 176a.Paragraph 176 a,
(1)Absatz einsDie gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß § 82 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 bestellte Mitglieder und Ersatzmitglieder der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission.Die gemäß Paragraph 82, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß Paragraph 82, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, bestellte Mitglieder und Ersatzmitglieder der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission.
(2)Absatz 2Bis zur Neuerlassung einer Verordnung ist die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission, BGBl. II Nr. 108/2012, für die Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission anzuwenden.“Bis zur Neuerlassung einer Verordnung ist die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2012,, für die Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 178 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 178, werden folgende Absatz 11, und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11§ 162 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph 162, Absatz 6, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(12)Absatz 12§ 78 samt Überschrift, das zweite Hauptstück im 7. Teil (§§ 81 bis 85 samt Überschriften), § 114 Abs. 1, § 130 Abs. 3, § 176a samt Überschrift, und die Einträge zu §§ 78, 84, und 176a des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 letzter Satz und § 130 Abs. 4 außer Kraft.“Paragraph 78, samt Überschrift, das zweite Hauptstück im 7. Teil (Paragraphen 81, bis 85 samt Überschriften), Paragraph 114, Absatz eins,, Paragraph 130, Absatz 3,, Paragraph 176 a, samt Überschrift, und die Einträge zu Paragraphen 78,, 84, und 176a des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 130, Absatz 4, außer Kraft.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 78:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 78 :,
„§ 78. Verfahrensvorschrift“
32.Novellierungsanordnung 32, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 84:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 84 :,
„§ 84. Verfahrensvorschrift“
33.Novellierungsanordnung 33, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Hauptstück im 8. Teil:
„3. Hauptstück: Infrastrukturregister“
34.Novellierungsanordnung 34, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 174 bis 176:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 174, bis 176:
„§ 174. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004 „§ 174. Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
§ 175. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 § 175. Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
§ 176. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010“ § 176. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 25/2010“
35.Novellierungsanordnung 35, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 176 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 176, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 176a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2013“ „§ 176a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 96/2013“
Artikel 14
Änderung des Postmarktgesetzes
Das Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009 wird wie folgt geändert:Das Postmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 44 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug“ die Zeile „§ 44a Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 Abs. 4 wird der Satz „Über Berufungen entscheidet gemäß § 51 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien“ ersetzt durch „Gegen Bescheide der Postbehörde I. Instanz und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“In Paragraph 37, Absatz 4, wird der Satz „Über Berufungen entscheidet gemäß Paragraph 51, VStG der Unabhängige Verwaltungssenat Wien“ ersetzt durch „Gegen Bescheide der Postbehörde römisch eins. Instanz und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 44 Abs. 3 lautet:Paragraph 44, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz einsRechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 6, Absatz 2, VwGVG), durch Senate.
(3)Absatz 3Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 44 Abs. 2 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch Paragraph 44, Absatz 2, bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 64 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis und § 37 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 3 und § 44a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 37, Absatz 4, sowie Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 44 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:Das Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 121 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug“ der Eintrag „§ 121a Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 113 Abs. 5 wird der Beistrich nach Z 2 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 3.In Paragraph 113, Absatz 5, wird der Beistrich nach Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 3,
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 113 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 113, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aGegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 121 Abs. 5 lautet:Paragraph 121, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 121 wird folgender § 121a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 121, wird folgender Paragraph 121 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 121a.Paragraph 121 a,
(1)Absatz einsRechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 2, VwGVG), durch Senate.
(3)Absatz 3Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch Paragraph 121, Absatz 4, bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 137 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 137, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis und § 113 Abs. 5 und 5a sowie § 121 Abs. 5 und § 121a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 113, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 121, Absatz 5 und Paragraph 121 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Amateurfunkgesetzes 1998
Das Amateurfunkgesetz 1998, BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:Das Amateurfunkgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Gegen Bescheide des Bundesministers bzw.der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998
Das Funker-Zeugnisgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:Das Funker-Zeugnisgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 Abs. 3 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 3, wird nachstehender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen-FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen-FTEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und der Fernmeldebüros wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes 2000
Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wird wie folgt geändert:Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 6 lautet:Paragraph 9, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fischer
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