95. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert und das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, umgesetzt. “Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 Sitzung 1, umgesetzt. “
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 40 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 39 Absatz 3 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 7 lauten der fünfte und sechste Satz:In Paragraph 3, Absatz 7, lauten der fünfte und sechste Satz:
„Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 7 lautet der vorletzte Satz:In Paragraph 3, Absatz 7, lautet der vorletzte Satz:
„Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 7a lautet:Paragraph 3, Absatz 7 a, lautet:
„(7a)Absatz 7 aStellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.“Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3a Abs. 8 entfällt.Paragraph 3 a, Absatz 8, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.“Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. Paragraph 45, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 19 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 55 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§§ 55, 55g und 104a“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§ 55 Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§§ 55, 55g und 104a“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 19 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 19 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 19 Abs. 10 lautet der letzte Satz:In Paragraph 19, Absatz 10, lautet der letzte Satz:
„Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 24 Abs. 5 lautet der fünfte Satz:In Paragraph 24, Absatz 5, lautet der fünfte Satz:
„Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 24 Abs. 5a lautet:Paragraph 24, Absatz 5 a, lautet:
„(5a)Absatz 5 aStellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.“Stellt die Behörde gemäß Absatz 5, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 24 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung)“ durch den Ausdruck „§ 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren)“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz eins und 2 (mündliche Verhandlung)“ durch den Ausdruck „§ 16 (mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 24f Abs. 8 lauten der zweite und dritte Satz:In Paragraph 24 f, Absatz 8, lauten der zweite und dritte Satz:
„Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“„Die im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 19, Absatz 11, haben Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 26 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Umweltsenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Umweltsenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 27 Abs. 2 werden die Worte „der Umweltsenat“ durch die Worte „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, werden die Worte „der Umweltsenat“ durch die Worte „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 28 Abs. 2 wird das Wort „Umweltsenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird das Wort „Umweltsenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Bescheide, die entgegen § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.“Bescheide, die entgegen Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 40 wird durch folgenden § 40 samt Überschrift ersetzt:Paragraph 40, wird durch folgenden Paragraph 40, samt Überschrift ersetzt:
„Rechtsmittelverfahren
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45.Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45,
(2)Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate.
(3)Absatz 3In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin.In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 7 a und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7,, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin.
(4)Absatz 4Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5)Absatz 5Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 5 Abs. 6, 10 Abs. 4 sowie 12 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 16 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 5, Absatz 6,, 10 Absatz 4, sowie 12 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.
(6)Absatz 6Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7)Absatz 7Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 40a entfällt.Paragraph 40 a, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 42 Abs. 3 entfällt.Paragraph 42, Absatz 3, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 42a lautet:Paragraph 42 a, lautet:
„§ 42a.Paragraph 42 a,
Wird ein Genehmigungsbescheid in der Fassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzerkenntnisses, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid in der Fassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 43 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und vom Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.In Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „Behörden“ die Wortfolge „und vom Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 45 Z 2 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 18b, 24g Abs. 3)“ durch „(§§ 18b, 24g Abs. 1)“ ersetzt.In Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 18 b,, 24g Absatz 3,)“ durch „(Paragraphen 18 b,, 24g Absatz eins,)“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 46 wird folgender Abs. 24 angefügt:Paragraph 46, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6, 7 und 7a, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Z 4, § 19 Abs. 3, 4 und 10, § 24 Abs. 5, 5a und 7, § 24f Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 40 samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 42a sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 40a und § 42 Abs. 3 außer Kraft. § 3a Abs. 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft, § 45 Z 2 tritt mit diesem Datum in Kraft. Abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Artikel 2), gilt Folgendes:Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 6,, 7 und 7a, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz 3,, 4 und 10, Paragraph 24, Absatz 5,, 5a und 7, Paragraph 24 f, Absatz 8,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 42 a, sowie Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 40 a und Paragraph 42, Absatz 3, außer Kraft. Paragraph 3 a, Absatz 8, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft, Paragraph 45, Ziffer 2, tritt mit diesem Datum in Kraft. Abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Artikel 2), gilt Folgendes:
Ist ein Bescheid des Umweltsenates, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages, wenn auch nur einer Partei, nicht gültig zugestellt worden, so hat, soweit der Bescheid bis 31. Jänner 2014 gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht als zugestellt gelten würde (§ 2 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes), das Bundesverwaltungsgericht die Zustellung zu verfügen. § 2 Abs. 3 letzter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ist nicht anzuwenden.Ist ein Bescheid des Umweltsenates, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages, wenn auch nur einer Partei, nicht gültig zugestellt worden, so hat, soweit der Bescheid bis 31. Jänner 2014 gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes nicht als zugestellt gelten würde (Paragraph 2, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes), das Bundesverwaltungsgericht die Zustellung zu verfügen. Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gilt auch für Überprüfungsanträge gemäß den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013.Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gilt auch für Überprüfungsanträge gemäß den Paragraphen 3, Absatz 7 a und 24 Absatz 5 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,.
Die § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und 4, sowie § 6 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gelten sinngemäß.Die Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und 4, sowie Paragraph 6, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes gelten sinngemäß.
Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, sind vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anhängig sind, sind vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.
Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach § 23a, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. § 30 Abs. 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.“Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über Vorhaben nach Paragraph 23 a,, die nach dem 31. Dezember 2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Paragraph 30, Absatz 2 und 3 VwGG gilt sinngemäß.“
Artikel 2
Aufhebung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat
Das Bundesgesetz über den Umweltsenat, BGBl. I Nr. 114/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2009, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.Das Bundesgesetz über den Umweltsenat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Fischer
Faymann