9. Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz und das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2009, wird wie folgt geändert:Das Entschädigungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:Paragraph 4, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)Absatz 6,Nach Erfüllung seiner Aufgaben erstellt das Antragskomitee bis 1. September 2015 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist das Antragskomitee aufgelöst.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verjährung
§ 13a.Paragraph 13 a,
Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:Paragraph 23, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)Absatz 6,Nach Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Schiedsinstanz bis 1. September 2018 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist die Schiedsinstanz aufgelöst.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz bis 31. Dezember 2013 zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 29 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.“Abweichend von Paragraph 29, endet die Antragsfrist mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 45, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 6, § 13a, § 23 Abs. 6 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2013 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 13 a,, Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel II
Artikel römisch zwei
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Nach Paragraph 2 b, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus verbleibende Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2b wird folgender Absatz 9 angefügt:Paragraph 2 b, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9)Absatz 9,Ansprüche auf Leistungen nach § 2b verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages ihrer Zuerkennung durch das Komitee, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.“Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 2 b, verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages ihrer Zuerkennung durch das Komitee, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2b Abs. 6 und § 2b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2013 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 2 b, Absatz 6 und Paragraph 2 b, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann