BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. Juni 2013

Teil römisch eins

87. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2195 Ausschussbericht 2227 Sitzung 194. Bundesrat:, 8915 Ausschussbericht 8935 Sitzung 819.)

87. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

6

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (80. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Ausdruck „von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch den Ausdruck „eines Landesverwaltungsgerichtes“ und der Ausdruck „Ausübung der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Ausübung dieser Mitgliedschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Verwaltungsbehörden“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 111 a, erster Satz wird der Ausdruck „Rechtsmittel und Beschwerde“ durch den Ausdruck „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 308, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Landesverwaltungsgericht“ und der Ausdruck „des unabhängigen Verwaltungssenates“ durch den Ausdruck „des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 311, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch den Ausdruck „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 357, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 358, samt Überschrift lautet:

Feststellung von Geburtsdaten

Paragraph 358,

Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
  2. Ziffer 2
    sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 359, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Gegen Bescheide über Kostenersatz im Verfahren in Verwaltungssachen ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 360 a, lautet:

Auskünfte an Verwaltungsgerichte

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 360 a, erster Satz wird der Ausdruck „den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen“ durch den Ausdruck „dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder auf Ersuchen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 360 a, wird folgender Paragraph 360 b, samt Überschrift eingefügt:

Anwendung des AVG

Paragraph 360 b,

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen eins bis 5 über die Zuständigkeit,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 19 und 20 über Ladungen,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 36 a, über Angehörige,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,
    • Strichaufzählung
      die Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz,
    • Strichaufzählung
      Paragraph 73, über die Entscheidungspflicht und
    • Strichaufzählung
      die Paragraphen 74 bis 79 über die Kosten.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 362, wird folgender Paragraph 362 a, samt Überschrift eingefügt:

Feststellung des Sachverhaltes

Paragraph 362 a,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Absatz eins, zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Abschnitt römisch drei des Siebenten Teiles entfällt die (nach Paragraph 408, platzierte) Überschrift

„1. Unterabschnitt
Verfahren vor den Versicherungsträgern“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 410, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 411, zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „im Verfahren vor“ der Ausdruck „dem Bundesverwaltungsgericht oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 412, samt Überschrift lautet:

Entscheidungen über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit und –zuständigkeit

Paragraph 412,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entscheidet über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit, auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichtes, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.
  2. Absatz 2,Die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.
  3. Absatz 3,Im Verfahren über Leistungssachen darf über die Fragen der Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nicht als Vorfragen entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluss kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber Paragraph 74, Absatz 2, ASGG sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (Paragraph 2, Absatz 2,).
  6. Absatz 6,In Fällen des Absatz eins,, die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Abschnitt römisch drei des Siebenten Teiles entfällt die (nach Paragraph 412, platzierte) Überschrift

„2. Unterabschnitt
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 413, samt Überschrift lautet:

Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Hauptverband)

Paragraph 413,

  1. Absatz eins,Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach Paragraph 412, Absatz eins,, sowie Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung handelt, der Bundesminister für Gesundheit.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.
  3. Absatz 3,Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 414, samt Überschrift lautet:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 414,

Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 415, samt Überschrift lautet:

Revision

Paragraph 415,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 416, samt Überschrift lautet:

Nichtigerklärung von Bescheiden

Paragraph 416,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die den Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG als nichtig erklären und diesfalls in der Sache selbst entscheiden. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht dieses Recht dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Nichtigerklärung und der Entscheidung in der Sache selbst das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
  2. Absatz 2,Bei Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.“

Novellierungsanordnung 22, Die Paragraphen 417 und 417 a werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 452, wird folgender Paragraph 452 a, samt Überschrift eingefügt:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 452 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 545, wird folgender Paragraph 545 a, samt Überschrift eingefügt:

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 545 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412, 414 und 452 a in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 672, wird folgender Paragraph 673, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (80. Novelle)

Paragraph 673,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 12, 110, Absatz eins, Ziffer 2, 111 a, 308, Absatz 4, 311, Absatz eins, 358, samt Überschrift, 359 Absatz 5, 360 a, Überschrift und erster Satz, 360b samt Überschrift, 362a samt Überschrift, 411, 412 samt Überschrift, 413 samt Überschrift, 414 samt Überschrift, 415 samt Überschrift, 416 samt Überschrift, 452a samt Überschrift und 545a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Untergliederung des Abschnittes römisch drei des Siebenten Teiles samt Überschriften sowie die Paragraphen 357, 410, Absatz 2, 417 und 417 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Verwaltungsbehörden“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 194, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz 2, ASVG“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 224, wird folgender Paragraph 224 a, samt Überschrift eingefügt:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 224 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 254, wird folgender Paragraph 254 a, samt Überschrift eingefügt:

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 254 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 224 a, in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 348, wird folgender Paragraph 349, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 349,

Die Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer 2, 194, Ziffer 4, 224 a, samt Überschrift und 254a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Verwaltungsbehörden“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 212, wird folgender Paragraph 212 a, samt Überschrift eingefügt:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 212 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 241, wird folgender Paragraph 241 a, samt Überschrift eingefügt:

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 241 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 212 a, in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 340, wird folgender Paragraph 341, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 341,

Die Paragraphen 44, Absatz eins, Ziffer 2, 212 a, samt Überschrift und 241a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 157, wird folgender Paragraph 157 a, samt Überschrift eingefügt:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 157 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 171, wird folgender Paragraph 171 a, samt Überschrift eingefügt:

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 171 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den Paragraphen 412 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 129, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 157 a, in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 232, wird folgender Paragraph 233, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,

Paragraph 233,

Die Paragraphen 157 a, samt Überschrift und 171a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (14. Novelle zum NVG 1972)

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, samt Überschrift eingefügt:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 84 a,

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 100, wird folgender Paragraph 100 a, samt Überschrift eingefügt:

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Paragraph 100 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach den Paragraphen 412 und 414 ASVG in Verbindung mit Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 84 a, in unmittelbarer Bundesverwaltung.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 117, wird folgender Paragraph 118, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, (14. Novelle)

Paragraph 118,

Die Paragraphen 84 a, samt Überschrift und 100a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch zwölf, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch zwölf, Absatz 3, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „im Verwaltungsverfahren“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel römisch vierzehn, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Artikel römisch zwölf, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann