86. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
5 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
6 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
7 | Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
8 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
9 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
10 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (83. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 67 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 67 Abs. 7 Z 3 lautet:Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 123 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 123 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 werden aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 143c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 143 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet:
„Kostenersatz
§ 143c.Paragraph 143 c,
(1)Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a und vergleichbare landesgesetzliche Regelungen) den Krankenversicherungsträgern und – soweit es sich um Vertragsbedienstete handelt – den Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen.Die Pensionsversicherungsträger haben für BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a und vergleichbare landesgesetzliche Regelungen) den Krankenversicherungsträgern und – soweit es sich um Vertragsbedienstete handelt – den Krankenfürsorgeeinrichtungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Rehabilitationsgeld sowie die anteiligen Verwaltungskosten zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die für den Kostenersatz gegenüber den Trägern der Krankenversicherung erforderlichen Mittel sind von den Pensionsversicherungsträgern an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den überwiesenen Betrag auf die Träger der Krankenversicherung im Verhältnis ihres Kostenaufwandes für diesen Personenkreis aufzuteilen. Zur Ermittlung des Kostenersatzes hat der Krankenversicherungsträger eine eigene Kostenstelle zu führen. Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Kostenersatz gegenüber den Krankenfürsorgeeinrichtungen ist von den Pensionsversicherungsträgern nach entsprechender Rechnungslegung durch die Krankenfürsorgeeinrichtungen quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Pensionsversicherungsträger haben an die Krankenversicherungsträger und die Krankenfürsorgeeinrichtungen einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 227a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder der versicherten Person;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 227a Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, § 252 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 252 Abs. 1 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 252 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 252, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die §§ 291a bis 291j werden aufgehoben.Die Paragraphen 291 a bis 291 j werden aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 367 wird folgender § 367a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 367, wird folgender Paragraph 367 a, samt Überschrift eingefügt:
„Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach § 15 APG„Widerspruch gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift (Ergänzungsgutschrift) nach Paragraph 15, APG
§ 367a.Paragraph 367 a,
(1)Absatz eins,Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 3 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.Der Versicherungsträger hat binnen einem Jahr nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er auf Grund des Widerspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss nach Absatz 3, zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 2 dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Vorstandsausschuss eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Absatz 2, dritter Satz wird beim Pensionsversicherungsträger ein besonderer Vorstandsausschuss eingerichtet (Widerspruchs-Ausschuss). Bei Versicherungsträgern mit Landesstellen kann ein solcher Ausschuss bei jeder Landesstelle eingerichtet werden; die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.
(4)Absatz 4,Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 2 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Absatz 2, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 5 nach § 67 ASGG einklagbar.“Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Absatz 2, ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 5, nach Paragraph 67, ASGG einklagbar.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 459d Abs. 1 Z 6 wird aufgehoben.Paragraph 459 d, Absatz eins, Ziffer 6, wird aufgehoben.
13a.Novellierungsanordnung 13a, Nach § 459g wird folgender Abschnitt VIIId eingefügt:Nach Paragraph 459 g, wird folgender Abschnitt römisch acht d eingefügt:
„ABSCHNITT VIIId„ABSCHNITT römisch acht d
Zusammenwirken in Fällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice
§ 459h.Paragraph 459 h,
(1)Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach § 12 AlVG sind, zu übermitteln:Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit arbeitslos nach Paragraph 12, AlVG sind, zu übermitteln:
Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben;
Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die einer Anordnung des Versicherungsträgers nach § 366 Abs. 1 nicht entsprochen haben;Name, Versicherungsnummer und Anschrift jener Personen, die einer Anordnung des Versicherungsträgers nach Paragraph 366, Absatz eins, nicht entsprochen haben;
die nach § 367 Abs. 4 erlassenen Bescheide.die nach Paragraph 367, Absatz 4, erlassenen Bescheide.
(2)Absatz 2,Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Abs. 1 Z 3 die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach § 366 Abs. 4 festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach § 305 ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Absatz eins, Ziffer 3, die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Pensionsversicherungsträger für arbeitslose Versicherte (§ 12 AlVG) die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu übermitteln. Hat der Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach § 366 Abs. 4 festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach § 305 ASVG dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage ebenfalls zu übermitteln.Nach Ende des Bezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Pensionsversicherungsträger für arbeitslose Versicherte (Paragraph 12, AlVG) die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage zu übermitteln. Hat der Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach Paragraph 366, Absatz 4, festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach Paragraph 305, ASVG dem Arbeitsmarktservice auf Anfrage ebenfalls zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Das Arbeitsmarktservice darf die nach den Abs. 1 bis 3 übermittelten Daten nur dann verwenden, wenn die betroffene Person eine Leistung nach dem AlVG bezieht oder beantragt oder ihre Wiederbeschäftigung nach § 29 Abs. 4 AMSG gefördert werden soll.Das Arbeitsmarktservice darf die nach den Absatz eins bis 3 übermittelten Daten nur dann verwenden, wenn die betroffene Person eine Leistung nach dem AlVG bezieht oder beantragt oder ihre Wiederbeschäftigung nach Paragraph 29, Absatz 4, AMSG gefördert werden soll.
Zusammenwirken von Pensions- und Krankenversicherungsträgern
§ 459i.Paragraph 459 i,
(1)Absatz eins,Die Pensionsversicherungsträger haben dem zuständigen Krankenversicherungsträger für Versicherte, die eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt und Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben, zu übermitteln:
die bescheidmäßige Feststellung, dass vom Krankenversicherungsträger Rehabilitationsgeld zu berechnen und auszuzahlen ist;
jene Gutachten und Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung des Fortbezuges des Rehabilitationsgeldes haben die Krankenversicherungsträger dem Pensionsversicherungsträger die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass weiterhin Anspruch auf Rehabilitation besteht, so sind dem Krankenversicherungsträger die vom Pensionsversicherungsträger erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung zugrunde liegen, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Wird vom Pensionsversicherungsträger festgestellt, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld mehr besteht, so ist dem Krankenversicherungsträger eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem das Rehabilitationsgeld entzogen wird, zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die nach den Abs. 1 bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung verwendet werden.“Die nach den Absatz eins bis 4 übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und Umfanges von Leistungen der Krankenversicherung verwendet werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 675 wird folgender § 676 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 675, wird folgender Paragraph 676, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (83. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (83. Novelle)
§ 676.Paragraph 676,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2014 die §§ 143c samt Überschrift, 367a samt Überschrift und Abschnitt VIIId des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 143 c, samt Überschrift, 367a samt Überschrift und Abschnitt römisch acht d des Achten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,;
rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 67 Abs. 7 Z 2 und 3, 123 Abs. 2 Z 2, 227a Abs. 2 Z 1 sowie 252 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.rückwirkend mit 1. Februar 2013 die Paragraphen 67, Absatz 7, Ziffer 2 und 3, 123 Absatz 2, Ziffer 2, 227 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie 252 Absatz eins, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,.
(2)Absatz 2,Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 1. Jänner 2014 die §§ 291a bis 291j;mit Ablauf des 1. Jänner 2014 die Paragraphen 291 a bis 291 j;
rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 die §§ 123 Abs. 2 Z 3 und 4, 227a Abs. 2 Z 2 und 3, 252 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 459d Abs. 1 Z 6.rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 die Paragraphen 123, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 227 a Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 252 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie 459d Absatz eins, Ziffer 6,
(3)Absatz 3,Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach § 44a GSVG zu überweisen.“Die Mittel des Härteausgleichsfonds sind am 1. Jänner 2014 an den Überbrückungshilfefonds nach Paragraph 44 a, GSVG zu überweisen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;“Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Ziffer 4, oder Paragraph 2, pflichtversichert sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 Abs. 1 Z 7 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, werden folgende Sätze angefügt:
„für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich. Der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird. Entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen. Die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“„für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich. Der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird. Entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen. Die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:
Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1.“Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins,; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach Paragraph 102 a, Absatz eins,
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7;“mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 Abs. 3 Z 4 erhält die lit. d die Bezeichnung „e)“.Im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, erhält die Litera d, die Bezeichnung „e)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 3 Z 4 wird vor der lit. e folgende lit. d eingefügt:Im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird vor der Litera e, folgende Litera d, eingefügt:
bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Bezug des Wochengeldes beginnt;“bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, genannten Personen mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Bezug des Wochengeldes beginnt;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 3 Z 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 6.“mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6,
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.“mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4,
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet. Bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 2 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.“bei den im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 116 a, Absatz 3, richtet. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder nach Paragraph 2, ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 7 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 18 Abs. 3a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:Im Paragraph 18, Absatz 3 a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird eingefügt:
für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.“für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, pflichtversicherten Bezieherinnen von Wochengeld dem Krankenversicherungsträger.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 26a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 26 a, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3a Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach § 102a Abs. 5.“„Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des täglichen Wochengeldes nach Paragraph 102 a, Absatz 5,
15.Novellierungsanordnung 15, § 27e Z 1 lautet:Paragraph 27 e, Ziffer eins, lautet:
für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2, 3 und 3a vom Bund;“für Teilversicherte nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2, 3 und 3 a vom Bund;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 35 Abs. 3 lautet:Paragraph 35, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.“Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:
„Überbrückungshilfefonds
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Abs. 3 zu gewähren.Der Versicherungsträger hat einen Überbrückungshilfefonds anzulegen. Aus den Mitteln dieses Fonds ist die Überbrückungshilfe nach Absatz 3, zu gewähren.
(2)Absatz 2,Dem Überbrückungshilfefonds sind am 1. Jänner 2014 folgende Mittel zu überweisen:
760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach § 44, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;760 000 € aus dem Unterstützungsfonds nach Paragraph 44,, wobei 532 000 € dem Bereich der Pensionsversicherung und 228 000 € dem Bereich der Krankenversicherung zu entnehmen sind;
760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach § 291a ASVG.760 000 € aus dem Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung nach Paragraph 291 a, ASVG.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Überbrückungshilfefonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der vom Vorstand hiezu erlassenen Richtlinien verwendet werden. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 82 Abs. 4 lautet:Paragraph 82, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Abs. 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.“Die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen erlischt, soweit in den Absatz 5, 6 und 7 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der Versicherung.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach § 102a besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach § 102a.“Endet die Pflichtversicherung auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit durch Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10, so bleibt die Anspruchsberechtigung auf Pflichtleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft sowie auf Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung aufrecht. Die Anspruchsberechtigung auf Wochengeld nach Paragraph 102 a, besteht nur dann, wenn die Versicherte vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war. Die Anspruchsberechtigung endet in allen Fällen spätestens mit dem Ende des Bezuges des Wochengeldes nach Paragraph 102 a,
20.Novellierungsanordnung 20, § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und Wahlkinder;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 83 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 werden aufgehoben.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 102 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 102, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im § 102a Abs. 1 angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.“„Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im Paragraph 102 a, Absatz eins, angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 116a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder der versicherten Person;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 116a Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 116 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
25.Novellierungsanordnung 25, § 128 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
26.Novellierungsanordnung 26, § 128 Abs. 1 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 128 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 128, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 351 wird folgender § 352 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 351, wird folgender Paragraph 352, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (42. Novelle)
§ 352.Paragraph 352,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 die §§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 4 lit. d und e, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 4, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 4 und 5, 26a, 27e Z 1, 35 Abs. 3, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;mit 1. Juli 2013 die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 3 a, 4, Absatz eins, Ziffer 7, 9 und 10, 6 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer 4, Litera d und e, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 3, 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 4, 18, Absatz 3 a, Ziffer 4 und 5, 26 a, 27 e Ziffer eins, 35, Absatz 3, 82, Absatz 4 und 7 sowie 102 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,;
rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 83 Abs. 2 Z 2, 116a Abs. 2 Z 1 sowie 128 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.rückwirkend mit 1. Februar 2013 die Paragraphen 83, Absatz 2, Ziffer 2, 116 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie 128 Absatz eins, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,.
(2)Absatz 2,§ 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 44 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 83 Abs. 2 Z 3 und 4, 116a Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 128 Abs. 1 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 83, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 116 a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie 128 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 35 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.“Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (42. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 78 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 78 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 werden aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 107a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder der versicherten Person;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 107a Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 107 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 119 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 119 Abs. 1 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 119 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 119, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 343 wird folgender § 344 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 343, wird folgender Paragraph 344, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (42. Novelle)
§ 344.Paragraph 344,
(1)Absatz eins,Die §§ 78 Abs. 2 Z 2, 107a Abs. 2 Z 1 sowie 119 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten rückwirkend mit 1. Februar 2013 in Kraft.Die Paragraphen 78, Absatz 2, Ziffer 2, 107 a, Absatz 2, Ziffer eins, sowie 119 Absatz eins, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten rückwirkend mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 78 Abs. 2 Z 3 und 4, 107a Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 119 Abs. 1 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“Die Paragraphen 78, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 107 a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie 119 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (10. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Abs. 2 jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.“Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Absatz 2, jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach § 15 anzuwenden.“Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach Paragraph 15, anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, lautet:
noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.“die Paragraphen 25, Absatz 7, GSVG und 23 Absatz 12, BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, lautet:
noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen
nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 2 GSVG unter Anwendung des § 26 Abs. 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, GSVG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;
nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;
die §§ 25 Abs. 7 GSVG und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.“die Paragraphen 25, Absatz 7, GSVG und 23 Absatz 12, BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 9a erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:Paragraph 15, Absatz 9 a, erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, lautet:
„Wurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift (vorläufige) Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 2 Z 8 oder des Abs. 4 Z 2 berücksichtigt,“„Wurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift (vorläufige) Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 8, oder des Absatz 4, Ziffer 2, berücksichtigt,“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 15 Abs. 10 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird nach dem Wort „Ergänzungsgutschrift“ der Ausdruck „oder ein Nachtragsabzug“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 10, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird nach dem Wort „Ergänzungsgutschrift“ der Ausdruck „oder ein Nachtragsabzug“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 15 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der Ausgangsbetrag 2, so ist die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Nachtragsabzug zu vermindern; dies gilt nicht für Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes.“„Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der Ausgangsbetrag 2, so ist die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Nachtragsabzug zu vermindern; dies gilt nicht für Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:Im Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, werden nach Absatz 10, folgende Absatz 10 a und 10 b eingefügt:
„(10a)Absatz 10 a,Ist die nach Abs. 10 erster Satz wegen Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes neu berechnete Kontoerstgutschrift niedriger als die ursprüngliche, so ist diese anzuwenden.Ist die nach Absatz 10, erster Satz wegen Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes neu berechnete Kontoerstgutschrift niedriger als die ursprüngliche, so ist diese anzuwenden.
(10b)Absatz 10 b,Abweichend von Abs. 10 erster Satz ist die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift auch nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten neu zu berechnen, wenn sich diese Änderungen auf Grund eines Verwaltungsverfahrens ergeben, das vor dem 1. Jänner 2017 eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.“Abweichend von Absatz 10, erster Satz ist die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift auch nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten neu zu berechnen, wenn sich diese Änderungen auf Grund eines Verwaltungsverfahrens ergeben, das vor dem 1. Jänner 2017 eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:Paragraph 15, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, lautet:
„(11)Absatz 11,Abweichend von § 367 Abs. 1 und 2 ASVG sind Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies ausdrücklich verlangt, und zwarAbweichend von Paragraph 367, Absatz eins und 2 ASVG sind Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies ausdrücklich verlangt, und zwar
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 oder
innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist § 5 Abs. 2 in Versicherungsfällen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % folgende Werte treten:Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12, ASVG (Paragraph 298, Absatz 12, GSVG, Paragraph 287, Absatz 12, BSVG) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist Paragraph 5, Absatz 2, in Versicherungsfällen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % folgende Werte treten:
für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, 0,1 %;
für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, 0,14 %;
für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Jänner 1958 geboren sind, 0,17 %;
für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, 0,2 %.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 25 wird folgender § 26 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 26, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (10. Novelle)
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die §§ 6 Abs. 3, 13 Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9a bis 11 sowie 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 3, 13, Absatz 4, 15, Absatz 2, Ziffer 8,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 9 a bis 11 sowie 25 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2,Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend von § 15 in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung.Besteht am 1. Jänner 2014 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift abweichend von Paragraph 15, in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung.
(3)Absatz 3,Wurden in den Fällen des Abs. 2 während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach § 15 Abs. 2 zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Abs. 2 zuzuzählen.“Wurden in den Fällen des Absatz 2, während des Anspruches auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2014 erworben, so ist für diese Versicherungsmonate ein Ausgangsbetrag nach Paragraph 15, Absatz 2, zu berechnen. Das 14-fache dieses Ausgangsbetrages ist der Kontoerstgutschrift nach Absatz 2, zuzuzählen.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (41. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 18 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, lautet:
Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen odereine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, beziehen oder
Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,Übergangsgeld nach Paragraph 306, ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind,
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;“wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Ziffer 17, 19, 21, 22, oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 56 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 2 Z 3 und 4 werden aufgehoben.Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 werden aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 105 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 105 Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 105 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 105, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 149b Abs. 4 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.Im Paragraph 149 b, Absatz 4, Einleitung wird nach dem Ausdruck „Z 1“ der Ausdruck „und 3“ und nach dem Ausdruck „Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten“ der Ausdruck „sowie auf Sitzungsgeld“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 235 wird folgender § 236 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 235, wird folgender Paragraph 236, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (41. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (41. Novelle)
§ 236.Paragraph 236,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 § 1 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;mit 1. Juli 2013 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,;
rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 56 Abs. 2 Z 2 sowie 105 Abs. 2 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;rückwirkend mit 1. Februar 2013 die Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 105 Absatz 2, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2013 § 149b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.rückwirkend mit 1. Jänner 2013 Paragraph 149 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,.
(2)Absatz 2,Die §§ 56 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 105 Abs. 2 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“Die Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie 105 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (15. Novelle zum NVG 1972)
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 57 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 57 Abs. 2 Z 2 und 3 werden aufgehoben.Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 57 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 141 ABGB“ durch den Ausdruck „§ 232 ABGB“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 72 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 72, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Die Beschlüsse sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 118 wird folgender § 119 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 118, wird folgender Paragraph 119, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (15. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, (15. Novelle)
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 § 72 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;mit 1. Juli 2013 Paragraph 72, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,;
rückwirkend mit 1. Februar 2013 § 57 Abs. 2 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.rückwirkend mit 1. Februar 2013 Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,.
(2)Absatz 2,§ 57 Abs. 2 Z 2 und 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 67 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:Im Paragraph 67, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:
über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (§ 367a ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach § 367a Abs. 4 ASVG gehemmt wird.“über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (Paragraph 367 a, ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG gehemmt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 98 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29,§ 67 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 67, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2a wird die Wortfolge „zu dem die Beamtin oder der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch die Wortfolge „in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „zu dem die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 13, BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch die Wortfolge „in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 106a GehG“ durch den Ausdruck „§ 16a GehG“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 106a GehG“ durch den Ausdruck „§ 16a GehG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 92 entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.In Paragraph 92, entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 99 Abs. 1 wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.In Paragraph 99, Absatz eins, wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 105 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 105, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
(5)Absatz 5,Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde 1. Instanz hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen Daten rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden."
6.Novellierungsanordnung 6, In § 105a wird in Abs. 7 der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt und entfallen die Abs. 8 und 9.In Paragraph 105 a, wird in Absatz 7, der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt und entfallen die Absatz 8 und 9,
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 109 wird folgender Abs. 76 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 76, angefügt:
„(76)Absatz 76,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten in Kraft:
§ 59 Abs. 1 Z 2 mit 1. Juli 2012,Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Juli 2012,
§ 92 mit 1. Jänner 2013,Paragraph 92, mit 1. Jänner 2013,
§ 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2013 undParagraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Juli 2013 und
§ 99 Abs. 1, § 105 Abs. 4 und 5 und § 105a Abs. 7 sowie der Entfall von § 105a Abs. 8 und 9 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz 4 und 5 und Paragraph 105 a, Absatz 7, sowie der Entfall von Paragraph 105 a, Absatz 8 und 9 mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5b Abs. 2a wird der Ausdruck „zu dem die oder der Bundestheaterbedienstete nach § 2b Abs. 1 in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch den Ausdruck „in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.In Paragraph 5 b, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „zu dem die oder der Bundestheaterbedienstete nach Paragraph 2 b, Absatz eins, in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch den Ausdruck „in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18d entfällt nach dem Wort „Bundesgesetzes“ und nach dem Wort „jeweils“ jeweils die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.In Paragraph 18 d, entfällt nach dem Wort „Bundesgesetzes“ und nach dem Wort „jeweils“ jeweils die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 1 wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21d Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.In Paragraph 21 d, Absatz 7, wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 22 wird folgender Abs. 41 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 41, angefügt:
„(41)Absatz 41,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten in Kraft:
§ 18d mit 1. Jänner 2013,Paragraph 18 d, mit 1. Jänner 2013,
§ 5b Abs. 2a mit 1. Juli 2013 undParagraph 5 b, Absatz 2 a, mit 1. Juli 2013 und
§ 19 Abs. 1 und § 21d Abs. 7 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 21 d, Absatz 7, mit 1. Jänner 2014.“
Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 53b Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.In Paragraph 53 b, Absatz 2, entfällt nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 62 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, treten in Kraft:
§ 53b Abs. 2 mit 1. Jänner 2013 undParagraph 53 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2013 und
§ 66 Abs. 1 sowie § 72 Abs. 7 und 9 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 66, Absatz eins, sowie Paragraph 72, Absatz 7 und 9 mit 1. Jänner 2014.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 66 Abs. 1 wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.In Paragraph 66, Absatz eins, wird nach der Jahreszahl „1954“ die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 1976“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 72 Abs. 7 wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 7, wird der Ausdruck „30. Juni 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2014“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 72 Abs. 9 wird nach dem Wort „Daten“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „bis 30. April 2014“.In Paragraph 72, Absatz 9, wird nach dem Wort „Daten“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „bis 30. April 2014“.
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