BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Mai 2013

Teil I

80. Bundesgesetz:

1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit

(NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

80. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 5

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 7

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 8

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 9

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 10

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Artikel 12

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Artikel 13

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 14

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Artikel 15

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Artikel 16

Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 17

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Artikel 18

Änderung des Tierschutzgesetzes

Artikel 19

Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 20

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Artikel 21

Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Artikel 22

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Artikel 23

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Artikel 24

Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 34, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 40, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 50, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 60, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 64, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 65, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 91, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 96, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 102, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 104 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 34, Absatz 7,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 96, Absatz 3,, Paragraph 102, Absatz 5 und Paragraph 104 a, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 42 b, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Absatz 2,

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 42 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 42 b, Absatz 2, außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4 “,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 36, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 38, Absatz 2,, 4 und 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 36, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „und 4“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 44, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 46, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 46 a, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 47, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 48, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „und 4“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 67, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 73, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 74, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 75, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 76, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 77, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 83, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 48, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 46 a, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 77, Absatz 3 und Paragraph 83, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 b, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8 a, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6 b, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7 a, Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 17 a, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 45, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 50, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 57, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 58, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 59, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Mit 1. Jänner 2014 treten Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 59, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)“ durch die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Dem Paragraph 26 b, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26 b, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31, Absatz 2 d, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 42, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 43, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 45, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 46, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 48, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 55, Absatz 4, wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 79, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 79, Absatz 5, entfallen die Wortfolgen „sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4 “ und „und Berufungsbescheide gemäß Absatz 4 “,

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 82, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 85, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 87, Absatz 5, letzter Satz entfällt die Wortfolge „; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 88, Absatz 5, letzter Satz entfällt die Wortfolge „; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig“.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 90, wird folgende Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 26 b, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz 5 und Paragraph 88, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 26 b, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 2 d, letzter Satz, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 4 und Paragraph 85, Absatz 5, außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag des 3. Abschnitts des 4.Hauptstücks:

„3. Abschnitt
Disziplinarorgane

§ 61

Disziplinarorgane

§ 62

Disziplinarrat

§ 63

Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

§ 64

Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

§ 68

Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 78 und 79 … Verhandlung in Abwesenheit“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 79a

Ordnungsstrafen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 85 … Zivilrechtliche Ansprüche“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 85a

Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks:

„5. Abschnitt
Beschwerdeverfahren

§ 86

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 98 … Streichung aus der Zahnärzteliste“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 98a

Mitteilungen an die Öffentlichkeit“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag des 8. Abschnitts des 4.Hauptstücks.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 35, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und den Beschwerdeausschuss“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 53, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Berufungsbehörde“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 57, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Gegen einstweilige Maßnahmen steht das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu Paragraph 61, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 61, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDisziplinarorgane sind
    1. Ziffer eins
      der Disziplinarrat,
    2. Ziffer 2
      der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
    3. Ziffer 3
      die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 61, Absatz 2,, 3 und 4 sowie in Paragraph 62, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 63, samt Überschrift lautet:

„Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

Paragraph 63,

  1. Absatz einsDie Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG hat.
  2. Absatz 2Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
  3. Absatz 3Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung einer Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 15, Die Paragraphen 65, bis 67 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu Paragraph 68 und in Paragraph 68, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „und des Disziplinarsenats“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 68, Absatz 2, wird das Wort „Disziplinarsenats“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgerichts des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 69, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 70, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 71, Absatz eins bis 5, Paragraph 72, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 3 und 4, Paragraph 75, Absatz eins, bis 4, Paragraph 76, Absatz eins bis 3, Paragraph 77, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 3 und Paragraph 83, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 69, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 70, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 70, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats“ durch die Wortfolge „entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 73, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 75, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 75, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „innerhalb von vier Wochen“ und wird die Wortfolge „den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Mitglieder des Disziplinarrats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 79, wird folgender Paragraph 79 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ordnungsstrafen

Paragraph 79 a,

  1. Absatz einsDer/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
  2. Absatz 2Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
  3. Absatz 3Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
  4. Absatz 4Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (Paragraph 74, Absatz 2,) entziehen.
  5. Absatz 5Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  6. Absatz 6Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  7. Absatz 7Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  8. Absatz 8Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.
  9. Absatz 9Die nach Absatz 2, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 85, wird folgender Paragraph 85 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 85 a,

  1. Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.
  3. Absatz 3Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.“

Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks lautet:

„Beschwerdeverfahren“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 86, samt Überschrift lautet:

„Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

Paragraph 86,

  1. Absatz einsGegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
  2. Absatz 2Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.“

Novellierungsanordnung 30, Die Paragraphen 87 bis 94 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 96, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bzw. der Disziplinarsenat“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 96, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Gegen den Bescheid gemäß Absatz 3, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 97, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“ und wird die Wortfolge „den Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 98, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „durch das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt und wird nach der Wortfolge „Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG“ die Wortfolge „ oder Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 98, Absatz 2, wird das Wort „Disziplinarsenats“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgerichts des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 98 a,

  1. Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des Paragraph 58, Absatz 8,, untersagt.
  2. Absatz 2Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 100, Absatz 3, wird das Wort „Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 38, Der 8. Abschnitt des 5. Hauptstücks entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 105, Absatz 5 bis 7 lautet:

  1. Absatz 5Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.
  2. Absatz 6Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden.
  3. Absatz 7Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 109, Absatz 6, erster Satz lautet:

  1. Absatz 6Die Bestellung
    1. Ziffer eins
      der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 62,) und
    2. Ziffer 2
      des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (Paragraph 63,)
    bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit.“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63, samt Überschrift, Paragraph 68, samt Überschrift, Paragraphen 69 bis 77, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 79 a, samt Überschrift, Paragraph 80,, Paragraph 81,, Paragraph 83,, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, Paragraph 86, samt Überschrift, Paragraph 96, Absatz 3 und 5, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 98,, Paragraph 98 a, samt Überschrift, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 105, Absatz 5 bis 7 und Paragraph 109, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraphen 65 bis 67 samt Überschriften, Paragraphen 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13 a, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 35 a, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 37, Absatz 7 und 10 entfällt jeweils der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 37, Absatz 10, vorletzter Satz wird vor dem Wort „erlassen“ das Wort „zu“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 52 c, Absatz 4, wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ ersetzt durch die Wortfolge „Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 52 c, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 52 c, Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“ und der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ wird ersetzt durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 4“.

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 52 c, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Paragraph 52 c, Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und der Ausdruck „Abs. 7“ wird ersetzt durch den Ausdruck „Abs. 6“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 62, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „Berufung“ ersetzt durch das Wort „Beschwerde“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 66 b, Absatz eins, wird aufgehoben und die bisherigen Absatz 2,, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 73, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsOrgane der Ärztekammer sind:
    1. Ziffer eins
      die Vollversammlung (Paragraphen 74 bis 80),
    2. Ziffer 2
      der Kammervorstand (Paragraph 81,),
    3. Ziffer 3
      der Präsident und die Vizepräsidenten (Paragraph 83,),
    4. Ziffer 4
      die Kurienversammlungen (Paragraph 84,),
    5. Ziffer 5
      die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 85,),
    6. Ziffer 6
      das Präsidium (Paragraph 86,),
    7. Ziffer 7
      die Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80b) sowie
    8. Ziffer 8
      der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 80, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeausschusses (Paragraph 113, Absatz 5, vorletzter Satz) sowie“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 80 b, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 91, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz eins, obliegt dem Präsidenten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 91, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Entscheidung in Verfahren über die Kurienumlage gemäß Absatz 2, obliegt dem Kurienobmann.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 91, Absatz 9, wird aufgehoben und der bisherige Absatz 10, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 113, Absatz 4, letzter Satz entfällt, Absatz 5,, 6 und 7 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 114, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und dem Beschwerdeausschuss“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 116, entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeausschusses,“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 117 d, Absatz eins, wird aufgehoben und die bisherigen Absatz 2,, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 120, lautet:

Paragraph 120,

Organe der Österreichischen Ärztekammer sind

  1. Ziffer eins
    die Vollversammlung (Paragraphen 121 und 122),
  2. Ziffer 2
    der Vorstand (Paragraph 123,),
  3. Ziffer 3
    der Präsident und drei Vizepräsidenten (Paragraph 125,),
  4. Ziffer 4
    die Bundeskurien (Paragraph 126,),
  5. Ziffer 5
    die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 127,),
  6. Ziffer 6
    das Präsidium (Paragraph 128,),
  7. Ziffer 7
    die Ausbildungskommission (Paragraph 128 a,),
  8. Ziffer 8
    der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (Paragraph 134,) sowie
  9. Ziffer 9
    der Disziplinarrat (Paragraph 140,).“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 132, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Entscheidung in Verfahren über Umlagen gemäß Absatz eins, obliegt dem Präsidenten.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 132, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Absatz 2, obliegt dem Bundeskurienobmann.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 132, Absatz 5, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 134, Absatz 3, wird aufgehoben, Absatz 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 136, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder Disziplinarsenat“.

Novellierungsanordnung 28, In der Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 140, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 141, lautet:

Paragraph 141,

Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem Disziplinaranwalt, der in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG sowie das Recht der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG hat. Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen und müssen rechtskundig sein.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 146, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, vorletzter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 146, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkommission durch Beschluss.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 146, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Vorsitzende des Disziplinarsenates“ ersetzt durch die Wortfolge „der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen“.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 147, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „der Disziplinarsenat“ ersetzt durch die Wortfolge „der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen“.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 147, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „der Disziplinarsenat“ ersetzt durch die Wortfolge „der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen“.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 147, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 148, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 151, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen Beschwerde erheben kann.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 152, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 154, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 154, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde erheben kann.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 155, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 167, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 167, werden folgende Paragraphen 167 a,, 167b, 167c und 167d samt Überschriften eingefügt:

„Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates

Paragraph 167 a,

Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

Ordnungsstrafen

Paragraph 167 b,

  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes im Disziplinarverfahren zu sorgen. Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 450 Euro verhängt werden.
  2. Absatz 2Entspricht der Verteidiger des Beschuldigten in Ermahnung des Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, einen anderen Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (Paragraph 153, Absatz 2,) entziehen.
  4. Absatz 4Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  5. Absatz 5Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  6. Absatz 6Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  7. Absatz 7Sofern der Betroffene gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, ist der Vollzug der Ordnungsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes auszusetzen.
  8. Absatz 8Die nach Absatz eins, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

Geldstrafen, Verfahrenskosten und Strafmilderung

Paragraph 167 c,

  1. Absatz einsDie verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
  2. Absatz 2Wenn der Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.
  3. Absatz 3Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat die Disziplinarkommission auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 14 530 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 14 350 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.
  4. Absatz 4Paragraph 409 a, Absatz 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat die Disziplinarkommission sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 167 d,

  1. Absatz einsFür die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Disziplinarrat.
  3. Absatz 3Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“

Novellierungsanordnung 45, Die Paragraphen 168 bis 184 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 185, samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung

Paragraph 185,

Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Verwaltungsgerichtes des Landes in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 187, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 188, lautet:

Paragraph 188,

Ist über ein Mitglied einer Ärztekammer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Ärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Ärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof und/oder der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat oder das Beschwerde- und/oder Revisionsverfahren beendet ist.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 189, Absatz 3, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Die Paragraphen 192 und 193 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 194, erster Satz entfällt der Ausdruck „(Paragraph 172, Absatz eins,)“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 195 e, lautet:

Paragraph 195 e,

Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf die Bestellung

  1. Ziffer eins
    der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (Paragraph 140, Absatz 3,) sowie
  2. Ziffer 2
    des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (Paragraph 141,).
Der Bundesminister für Gesundheit hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 197, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 54, Nach Paragraph 231, wird folgender Paragraph 232, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen

Paragraph 232,

Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. Ziffer eins
    Paragraph 37, Absatz 7 und 10, Paragraph 52 c, Absatz 4 bis 7, Paragraph 62, Absatz 5,, Paragraph 66 b,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 80, Ziffer 4,, Paragraph 80 b, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz 7 bis 9, Paragraph 113, Absatz 4,, Paragraph 114, Absatz 2,, Paragraph 116,, Paragraph 117 d,, Paragraph 120,, Paragraph 132, Absatz 3 bis 5, Paragraph 134, Absatz 3 und 4, die Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks, Paragraph 136, Absatz 6,, Paragraph 138, Absatz 6,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 141,, Paragraph 146, Absatz 2 und 5, Paragraph 147, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 148, Absatz 2,, Paragraph 151, Absatz 3,, Paragraph 152,, Paragraph 154, Absatz 2 und 3, Paragraph 155, Absatz 3,, Paragraph 167, Absatz eins,, Paragraphen 167 a bis 167d samt Überschriften, Paragraph 185, samt Überschrift, Paragraph 188,, Paragraph 189, Absatz 3,, Paragraph 194,, Paragraph 195 e und Paragraph 232, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
  2. Ziffer 2
    Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 35 a, samt Überschrift, Paragraph 52 c, Absatz 5,, Paragraph 66 b, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 9,, Paragraph 113, Absatz 5,, 6 und 7, Paragraph 117 d, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 138, Absatz 6,, Paragraphen 168 bis 184 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen, Paragraph 187,, Paragraph 192, samt Überschrift, Paragraph 193, samt Überschrift und Paragraph 197, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits-und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 a, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6 a, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landesverwaltungsgerichten durchgeführt werden, in den in Absatz eins, angeführten Gesetzen, soweit nach diesen Gesetzen die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt. Die Bescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuzustellen. Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 19, Absatz 25, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26Paragraph 6 a, Absatz 2,, 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 43, Absatz 5, wird aufgehoben, die Absatz 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 50, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 54, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 45, Absatz 3 und Paragraph 47, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8 a, samt Überschrift lautet:

„Apothekeneigene Zustelleinrichtungen

Paragraph 8 a,

Innerhalb eines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 45, Absatz eins, sowie dessen Überschrift werden das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 45, Absatz 2 und 4 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 45, Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“ und lautet:

  1. Absatz 2Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraphen 3 b,, 3c und 3d kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 51, Absatz 3, wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 62 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006,, jedoch  vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 9, zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist – sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war – abweichend von Paragraph 29, Absatz 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4b, Nach Paragraph 62 b, werden folgende Paragraphen 63 und 64 eingefügt:

Paragraph 63,

Das Gebiet der in den Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 3a, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 62 a, genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2006, nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.

Paragraph 64,

Paragraph 62 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 68 a, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 68 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 45,, Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 68 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

Gegen die Bescheide gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2,, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach Paragraph 11, Absatz 2, eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 75 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 44, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 7, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „und“ angefügt, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10, wird aufgehoben und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, erhält die Bezeichnung „10.“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 45, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Gegen diese Entscheidung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 48, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

Paragraph 57,

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
  2. Absatz 2Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
  3. Absatz 3Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.
  4. Absatz 4Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.“

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphen 58 bis 65 samt Überschriften werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 66, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.
  2. Absatz 3Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 68, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 68, Absatz 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „und des Disziplinarberufungssenates“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 69, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und des Disziplinarberufungssenates“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 69, Absatz 5 und 6 werden aufgehoben, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 70, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 70, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Im Übrigen sind im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64a, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 74, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Zuständig zur Entscheidung über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
  2. Absatz 5Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 75, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 79 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Gegen Bescheide des Bundesministers für Gesundheit steht der Österreichischen Apothekerkammer das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 79 c, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 81, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 50,, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 2 und 3, Paragraph 68, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz 2 und 3, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 79 b, Absatz 2,, Paragraph 79 c, Absatz 7 und Paragraph 82, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 58 bis 65 samt Überschrift und Paragraph 75, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 82, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    hinsichtlich des Paragraph 46 und des Paragraph 47, Absatz 6, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“

Artikel 16
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 43, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 58, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 69, lautet:

„Örtliche Zuständigkeit bei bestimmten Strafverfahren“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 70, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 76, samt Überschrift wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 77, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Paragraphen 43,, 58 Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 treten die Paragraphen 70 und 76 außer Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2006, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

  1. Absatz einsÜber die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.
  2. Absatz 2Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Absatz eins, steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 17, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins cParagraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Tierversuchsrechtsänderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 41, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Mit 1. Jänner 2014 tritt
    1. Ziffer eins
      Paragraph 33, Absatz 2, außer Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann die Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14 d, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14 h, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 72, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 75 b, wird folgender Paragraph 75 c, eingefügt:

Paragraph 75 c,

Mit 1. Jänner 2014 treten die Paragraphen 6, Absatz 3,, und 14h Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 treten die Paragraphen 14 d, Absatz 3 und 72 Absatz 6, außer Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 1. …Rechtsstellung und Sitz“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 2.

Allgemeines und Begriffsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet der Vorstand. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 35, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In Verfahren über die Kammerumlage entscheidet der Vorstand durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 37, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Gegen Bescheide gemäß Absatz 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Gegen Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 39, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Gegen Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 63, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 66, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 66, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, zu berücksichtigen sind, zu bestellen.
  2. Absatz 5Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    auf begründeten Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar bei den Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen, bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 68, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Senate bestehen jeweils aus
    1. Ziffer eins
      einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
    2. Ziffer 2
      einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Selbständigen angehört, sowie
    3. Ziffer 3
      einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Angestellten angehört.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 69, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 69, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren. Sie bzw. er hat in Verfahren über Disziplinarsachen vor der Disziplinarkommission und den Verwaltungsgerichten Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 69, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Rücklegungsbeschlüsse (Paragraph 73, Absatz 8,), Einstellungsbeschlüsse (Paragraph 75, Absatz 4,) und Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Weiters hat er das Recht gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt zu Erhebung der Beschwerde oder Revision verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 74, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 75, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 76, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 86, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 39, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 66, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz ,, Paragraph 76, Absatz 3, sowie Paragraph 87, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 87, lautet:

Paragraph 87,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit betraut.“

Artikel 21
Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Das Bangseuchen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph Nach Paragraph 23, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins cParagraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 13,

Mit 1. Jänner 2014 tritt

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz 2, außer Kraft und
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 40 Amtsbeschwerde“ durch die Wortfolge „§ 40 Revision“ und die Wortfolge „§ 94 Amtsbeschwerde“ durch die Wortfolge „§ 94 Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:

„Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 40, samt Überschrift lautet:

„Revision

Paragraph 40,

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Paragraph 39, erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 45, Absatz 7, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 58, Absatz 3, wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 59, Absatz 5, wird der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 91, Absatz 2, wird die Wortfolge „Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 94, samt Überschrift lautet:

„Revision

Paragraph 94,

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz, Paragraph 40,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 45, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 24
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird

Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 41, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 74, wird folgender Paragraph 75, angefügt:

Paragraph 75,

Paragraph 41, Absatz 5, tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Fischer

Faymann