BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Mai 2013

Teil I

74. Bundesgesetz:

Facharbeiter-Ausbildungsinitiative–Gesetz 2013

(NR: GP römisch XXIV RV 2199 AB 2286 S. 199. BR: AB 8955 S. 820.)

74. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert werden (Facharbeiter-Ausbildungsinitiative–Gesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

2

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

6

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 47, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen in den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsgruppen zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils eine Leistungsgruppe hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 48, Absatz eins, entfällt im Klammerausdruck die Wendung „im Sinne des Paragraph 30, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969“.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Absatz 28, zweiter Satz) Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28(Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.“

Artikel 2
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 30 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 30, befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer eins, in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 30 b, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Abschnitts römisch II lautet:

„Abschnitt II
Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

„Personenkreis

Paragraph 20,

  1. Absatz einsBerufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
    1. Ziffer eins
      alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
  2. Absatz 2Für
    1. Ziffer eins
      Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
    besteht nach Maßgabe der Festlegungen des Paragraph 8 b, Absatz 8 und des Paragraph 8 c, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz eins, umfassten Personen sowie hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  2. Absatz 2Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  3. Absatz 3Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung glaubhaft gemacht wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 23, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aPersonen in verkürzten überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 30 b, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes sind auf Antrag vom Besuch der Berufsschule zu befreien, wenn berufliche oder sonstige in der Person des Berufsschulpflichtigen gelegenen Gründe dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2 a, sind beim Schulleiter, allenfalls auch über den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Zuge der Meldungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz, einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der Leiter der Berufsschule, dessen Schulsprengel der Schüler angehört.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Lehrverhältnisses“ die Wendung „oder des Ausbildungsverhältnisses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz wird die Wendung „der Inhaber einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 30, des Berufsausbildungsgesetzes“ durch die Wendung „der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 30, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, erhält die Absatzbezeichnung „(13)“ und wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Überschrift des Abschnitt römisch II, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 2 a und 4 sowie Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Standort der Ausbildungseinrichtung oder den Wohnort als maßgeblich festlegen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 13, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.“

Artikel 5
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Absatz 6, gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
    1. Ziffer eins
      in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
    2. Ziffer 2
      bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    handelt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, Absatz 3, wird das Wort „Lehrverhältnis“ durch die Wendung „Lehr- oder Ausbildungsverhältnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 32, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aSchüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß Paragraph 27, ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 3, oder 3a besucht wird;“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010, entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 4b, In Paragraph 82, Absatz 5 p, lautet der Einleitungssatz:

„Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, und Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013,, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 82, wird nach Absatz 5 u, folgender Absatz 5 v, eingefügt:

  1. Absatz 5 vParagraph 3, Absatz 7,, Paragraph 32, Absatz 3 und 3a sowie Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wendung „und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen“.

Fischer

Faymann