72. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 8 entfällt.Paragraph 2, Absatz 8, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 3, Absatz eins bis 3 lauten:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(2)Absatz 2,Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(3)Absatz 3,Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.“Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt“ die Wortfolge „oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt“ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt“ die Wortfolge „oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 3 Z 9 bis 12 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9 bis 12 lautet:
der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oderder Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oderfür den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder“der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 3 werden nach der Z 12 folgende Z 13 und 14 angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 3, werden nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:
der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.“der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.“Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Absatz eins und die Anhörung des Regionalbeirates.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4a samt Überschrift entfällt.Paragraph 4 a, samt Überschrift entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 4b zweiter Satz lautet:Paragraph 4 b, zweiter Satz lautet:
„Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen.“„Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 4c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Abs. 3 entfällt.Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder die Arbeitserlaubnis“.Im Paragraph 7, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder die Arbeitserlaubnis“.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 7 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „einer Arbeitserlaubnis oder“.Im Paragraph 7, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „einer Arbeitserlaubnis oder“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 11 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (§§ 12 bis 12c) und von länger als sechs Monate beschäftigten Künstlern (§ 14) gilt das Zulassungsverfahren gemäß § 20d.“„Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (Paragraphen 12 bis 12 c) und von länger als sechs Monate beschäftigten Künstlern (Paragraph 14,) gilt das Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 20 d,
17.Novellierungsanordnung 17, § 11 Abs. 6 entfällt.Paragraph 11, Absatz 6, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung „III“ und folgende Überschrift:Abschnitt römisch zwei a erhält die Bezeichnung „III“ und folgende Überschrift:
„Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern“
19.Novellierungsanordnung 19, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
19a.Novellierungsanordnung 19a, Nach § 12d Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 12 d, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Anträge gemäß Abs. 2 können auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden.“Anträge gemäß Absatz 2, können auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 12d samt Überschrift entfällt.Paragraph 12 d, samt Überschrift entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Abschnitte IIb, IIc und III (alt) samt Überschrift entfallen.Die Abschnitte römisch zwei b, römisch zwei c und römisch drei (alt) samt Überschrift entfallen.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, werden folgende Paragraphen 14 und 15 samt Überschrift eingefügt:
„Ausländische Künstler
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.
(2)Absatz 2,Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.Bei der Abwägung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.
(3)Absatz 3,Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen.
Niedergelassene Ausländer
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sieAusländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie
seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder
im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder
Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
(2)Absatz 2,Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.“Als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
Ausländer, die über
eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) odereine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) oder
einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) odereinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, NAG) oder „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) oder
eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 18 Abs. 10 wird das Zitat „bezüglich § 4 Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „gemäß § 4 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 10, wird das Zitat „bezüglich Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, durch das Zitat „gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 19 Abs. 1 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, Absatz eins, samt Überschrift lautet:
„Anträge nach Abschnitt II und IV„Anträge nach Abschnitt römisch zwei und römisch vier
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 und des § 18 vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.“Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung oder Anzeigebestätigung bzw. Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ist unbeschadet der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 18, vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei der nach dem Sitz des Betriebes, im Falle der Entsendung bei der für den ersten Arbeitseinsatz örtlich oder fachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „einer Arbeitserlaubnis oder“.Im Paragraph 19, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „einer Arbeitserlaubnis oder“.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 19 Abs. 5 entfallen die Wortfolge „ , einer Arbeitserlaubnis“ und der letzte Satz.Im Paragraph 19, Absatz 5, entfallen die Wortfolge „ , einer Arbeitserlaubnis“ und der letzte Satz.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 19 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „oder die Arbeitserlaubnis“.Im Paragraph 19, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „oder die Arbeitserlaubnis“.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 19 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „ , einer Arbeitserlaubnis“.Im Paragraph 19, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „ , einer Arbeitserlaubnis“.
30.Novellierungsanordnung 30, § 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, samt Überschrift lautet:
„Entscheidung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Über Anträge gemäß § 19, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 12 entscheidet die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Über Anträge gemäß Paragraph 19,, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, entscheidet die nach Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist vor der Entscheidung der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung kann von einem Mitglied des Regionalbeirates oder des Landesdirektoriums angeregt werden.
(3)Absatz 3,Eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen ist auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 und für die Entsendebewilligung nach § 18. Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.Eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen ist auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (Paragraph 21,) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und für die Entsendebewilligung nach Paragraph 18, Die Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer hat Angaben über die in Aussicht gestellte Entlohnung zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 20a entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 20 a, entfällt der letzte Satz.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 20b Abs. 1 wird das Wort „Fristen“ durch das Wort „Frist“ ersetzt; im Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice“.Im Paragraph 20 b, Absatz eins, wird das Wort „Fristen“ durch das Wort „Frist“ ersetzt; im Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice“.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 20b werden folgende §§ 20c bis 20f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 b, werden folgende Paragraphen 20 c bis 20 f samt Überschrift eingefügt:
„Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte
§ 20c.Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins,Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche die gemäß Paragraph 24 a, FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A erfüllt.
Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d.Paragraph 20 d,
(1)Absatz eins,Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungBesonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12
als Fachkraft gemäß § 12a,als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oderals Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
als Künstler gemäß § 14als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ist zu versagen.
(4)Absatz 4,Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,
Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 20e.Paragraph 20 e,
(1)Absatz eins,Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§§ 41a Abs. 1, 2 und 7, 47 Abs. 4, 56 Abs. 3 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der AusländerVor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraphen 41 a, Absatz eins, 2 und 7, 47 Absatz 4, 56, Absatz 3, NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Ziffer 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer
die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 15, erfüllt oder
als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
als Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.Im Falle der Ziffer eins, ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
(2)Absatz 2,Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch ZeitenAls Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten auch Zeiten
einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG,einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG,
eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt.
(3)Absatz 3,Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.
Rechtsmittel
§ 20f.Paragraph 20 f,
(1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
(2)Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter haben über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen.
(3)Absatz 3,Die zuständige regionale Geschäftsstelle kann den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
(4)Absatz 4,Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines haben keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
(5)Absatz 5,Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.“Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 25 wird die Wortfolge „ , die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein“ durch die Wortfolge „und eine nach diesem Bundesgesetz ausgestellte Anzeigebestätigung“ ersetzt.Im Paragraph 25, wird die Wortfolge „ , die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein“ durch die Wortfolge „und eine nach diesem Bundesgesetz ausgestellte Anzeigebestätigung“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 26 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem Bundesverwaltungsgericht die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „Daueraufenthalt – EG“ durch den Ausdruck „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 5, wird der Ausdruck „Daueraufenthalt – EG“ durch den Ausdruck „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice“ durch die Wortfolge „die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht“ und die Wortfolge „den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice“ durch die Wortfolge „den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „die regionalen Geschäftsstellen und die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice“ durch die Wortfolge „die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und das Bundesverwaltungsgericht“ und die Wortfolge „den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice“ durch die Wortfolge „den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 27a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ die Wortfolge „und dem Bundesverwaltungsgericht“ und nach der Wortfolge „die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ die Wortfolge „und das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.Im Paragraph 27 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ die Wortfolge „und dem Bundesverwaltungsgericht“ und nach der Wortfolge „die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ die Wortfolge „und das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 27a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice“ die Wortfolge „und dem Bundesverwaltungsgericht“ und nach der Wortfolge „für das Arbeitsmarktservice“ die Wortfolge „und das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.Im Paragraph 27 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice“ die Wortfolge „und dem Bundesverwaltungsgericht“ und nach der Wortfolge „für das Arbeitsmarktservice“ die Wortfolge „und das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 27a Abs. 3 wird die Wortfolge „für die Ermittlung der Auslastung der Bundeshöchstzahl“ durch die Wortfolge „zur Erfüllung der ihr gemäß § 30 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, obliegenden Aufgaben“ und in der Z 1 die Wortfolge „oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG““ durch die Wortfolge „ , eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 NAG, einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ oder eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ ersetzt.Im Paragraph 27 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „für die Ermittlung der Auslastung der Bundeshöchstzahl“ durch die Wortfolge „zur Erfüllung der ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, obliegenden Aufgaben“ und in der Ziffer eins, die Wortfolge „oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG““ durch die Wortfolge „ , eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ oder eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
wer
entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oderentgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder
entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oderentgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder
entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,entgegen der Untersagung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
wer
entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, oderentgegen Paragraph 3, Absatz 4, einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, oder
entgegen § 18 Abs. 5 oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oderentgegen Paragraph 18, Absatz 5, oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder
entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oderentgegen Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oder
entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oderentgegen Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder
entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4, oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;
wer
entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oderentgegen Paragraph 3, Absatz 6, einen Ausländer beschäftigt, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,die im Paragraph 26, Absatz 5, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis 2 000 Euro;
wer
entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oderentgegen Paragraph 18, Absatz 12, als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder
entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,
obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
wer entgegen § 32a Abs. 4 einen Ausländer, der gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro.“wer entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, einen Ausländer, der gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 28a Abs. 1 lautet:Paragraph 28 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5, nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 28a Abs. 2 wird das Zitat „§ 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 1 Z 1, 4 und 5“ ersetzt.Im Paragraph 28 a, Absatz 2, wird das Zitat „§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 durch das Zitat „§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 28b Abs. 1 wird die Wortfolge „Bescheid- und Rechtskraftdatum“ durch die Wortfolge „Entscheidungs- und Rechtskraftdatum“ ersetzt.Im Paragraph 28 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bescheid- und Rechtskraftdatum“ durch die Wortfolge „Entscheidungs- und Rechtskraftdatum“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 28b Abs. 4 lautet:Paragraph 28 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Verwaltungsstrafbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In die Entscheidung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.“Die Verwaltungsstrafbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, die sie in Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen, mit denen eine Strafe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 2, zuzurechnen ist. In die Entscheidung ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 28c erhalten der vorletzte und letzte Absatz die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Im Paragraph 28 c, erhalten der vorletzte und letzte Absatz die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
47.Novellierungsanordnung 47, § 30 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz lauten:Paragraph 30, Absatz eins, dritter bis fünfter Satz lauten:
„Im Untersagungsverfahren hat die Abgabenbehörde Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 30a lautet:Paragraph 30 a, lautet:
„§ 30a.Paragraph 30 a,
Die Abgabenbehörde kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Die Abgabenbehörde hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
49.Novellierungsanordnung 49, Abschnitt VII samt Überschrift entfällt.Abschnitt römisch sieben samt Überschrift entfällt.
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 32 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(12)Absatz 12,Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 aufgrund des § 14 Abs. 3 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weiter.“Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, weiter.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 32a Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder“die Voraussetzungen des Paragraph 15, sinngemäß erfüllen oder“
52.Novellierungsanordnung 52, § 32a Abs. 5 entfällt.Paragraph 32 a, Absatz 5, entfällt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 32a Abs. 9 werden nach der Wortfolge „als Fach- oder Schlüsselkraft“ die Wortfolge „oder als Künstler“ eingefügt, das Zitat „gemäß Abschnitt IIa“ durch das Zitat „gemäß Abschnitt III“ und die Wortfolge „solcher Schlüsselkräfte“ durch die Wortfolge „von Fach- und Schlüsselkräften“ ersetzt.Im Paragraph 32 a, Absatz 9, werden nach der Wortfolge „als Fach- oder Schlüsselkraft“ die Wortfolge „oder als Künstler“ eingefügt, das Zitat „gemäß Abschnitt IIa“ durch das Zitat „gemäß Abschnitt III“ und die Wortfolge „solcher Schlüsselkräfte“ durch die Wortfolge „von Fach- und Schlüsselkräften“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 32a werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 32 a, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt hat.Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Blaue Karte EU“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt hat.
(12)Absatz 12,Die Abs. 1 bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 2014 nicht mehr anzuwenden. Ihnen nach diesem Bundesgesetz erteilte Berechtigungen oder Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit.“Die Absatz eins bis 9 sind auf Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens und auf Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesen Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 2014 nicht mehr anzuwenden. Ihnen nach diesem Bundesgesetz erteilte Berechtigungen oder Bestätigungen zur Arbeitsaufnahme verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit.“
55.Novellierungsanordnung 55, Dem § 34 werden folgende Abs. 42 und 43 angefügt:Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 42 und 43 angefügt:
„(42)Absatz 42,Die §§ 3 Abs. 1 bis 3, 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 9 bis 14 und Abs. 4 und 5, 4b, 4c Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1, 12, 14 samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 17, 18 Abs. 10, 19 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 samt Überschrift, 20 samt Überschrift, 20a, 20b Abs. 1 und 2, 20c samt Überschrift, 20d samt Überschrift, 20e samt Überschrift, 20f samt Überschrift, 25, 26 Abs. 1 und 5, 27a Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und 2, 28b Abs. 1 und 4, 28c, 30 Abs. 1, 30a, 32 Abs. 11 und 12, 32a Abs. 2, 5 und 9 und 35 Z 1 und 2 sowie Abschnitt III samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 3 Z 2, 3 und 4, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3 und die Abschnitte IIb, IIc, III und VII samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 sowie § 12d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins bis 3, 4 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 9 bis 14 und Absatz 4 und 5, 4 b, 4 c Absatz 2, 6, Absatz eins, 7, Absatz 4 und 7, 11 Absatz eins, 12, 14, samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 17, 18 Absatz 10, 19, Absatz eins, 4, 5, 7 und 8 samt Überschrift, 20 samt Überschrift, 20a, 20b Absatz eins und 2, 20 c samt Überschrift, 20d samt Überschrift, 20e samt Überschrift, 20f samt Überschrift, 25, 26 Absatz eins und 5, 27 a Absatz eins bis 3, 28 Absatz eins, 28 a, Absatz eins und 2, 28 b Absatz eins und 4, 28 c, 30 Absatz eins, 30 a, 32, Absatz 11 und 12, 32 a Absatz 2, 5 und 9 und 35 Ziffer eins und 2 sowie Abschnitt römisch drei samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 8, 4, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 4, 4 a samt Überschrift, 6 Absatz 3 und die Abschnitte römisch zwei b, römisch zwei c, römisch drei und römisch sieben samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, sowie Paragraph 12 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(43)Absatz 43,Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft gesetzt werden.“Eine Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft gesetzt werden.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 35 Z 1 wird das Zitat „hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g“ durch das Zitat „hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20f, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist,“ ersetzt.Im Paragraph 35, Ziffer eins, wird das Zitat „hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, lit. g“ durch das Zitat „hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g und hinsichtlich des Paragraph 20 f,, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist,“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 35 Z 2 wird das Zitat „hinsichtlich des Abschnitts IIa“ durch das Zitat „hinsichtlich der §§ 20d und 20e“ und das Zitat „hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und § 27a Abs. 3“ durch das Zitat „hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27a Abs. 3“ersetzt.Im Paragraph 35, Ziffer 2, wird das Zitat „hinsichtlich des Abschnitts IIa“ durch das Zitat „hinsichtlich der Paragraphen 20 d und 20 e und das Zitat „hinsichtlich der Paragraphen 27, Absatz 3 und Paragraph 27 a, Absatz 3, durch das Zitat „hinsichtlich der Paragraphen 27, Absatz 3 und 27 a Absatz 3 e, r, s, e, t, z, t,
Artikel 2
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 entfällt die Z 4 und die Z 3 lautet:Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Ziffer 4 und die Ziffer 3, lautet:
Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 1 Z 4 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, außer Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 25a Abs. 2 lautet:Paragraph 25 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, umgesetzt.“Durch die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 wird die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, umgesetzt.“
Fischer
Faymann