71. Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresver-sorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Produktsicherheitsgesetz 2004 geändert werden und das Bundesberufungskommissionsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| Art. Gegenstand |
1 | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
2 | Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
3 | Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
4 | Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
5 | Änderung des Heeresversorgungsgesetzes |
6 | Änderung des Impfschadengesetzes |
7 | Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
8 | Änderung des Bundespflegegeldgesetzes |
9 | Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes |
10 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
11 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
12 | Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes |
13 | Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes |
14 | Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 |
15 | Änderung des Arbeitsruhegesetzes |
16 | Änderung des Arbeitszeitgesetzes |
17 | Änderung des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 |
18 | Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
19 | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
20 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
21 | Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes |
22 | Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes |
23 | Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
24 | Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes |
25 | Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 |
26 | Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004 |
Artikel 1
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 7k lautet:Die Überschrift des Paragraph 7 k, lautet:
„Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7m Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 7 m, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 13a bis 13g entfallen.Die Paragraphen 13 a bis 13g entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 Abs. 8 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 14, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a)“„oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (Paragraph 13 a,)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 19 lautet:Die Überschrift des Paragraph 19, lautet:
„Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs.1 lautet:Paragraph 19, Absatz , lautet:
„(1)Absatz einsDie Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.“Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8,, 9, 9a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 19a lautet:Paragraph 19 a, lautet:
„§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz einsGegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, die ohne Durchführung eines ErmittlungsverfahrensGegen Bescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 2,, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
auf Grund gespeicherter Daten oder
auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten
im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.
(2)Absatz 2Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.“Dem Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10, Absatz eins,) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 19a wird folgender § 19b eingefügt:Nach dem Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, eingefügt:
„§ 19b.Paragraph 19 b,
(1)Absatz einsIn Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8,, 9, 9a und 14 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
(2)Absatz 2Bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (§ 8) haben zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (Paragraph 8,) haben zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(3)Absatz 3Die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber sind bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber sind bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(4)Absatz 4Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraphen 9 und 9a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(5)Absatz 5Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Absatz 4, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6)Absatz 6Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(7)Absatz 7Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.“Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2,, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 22 Abs. 4 lautet und nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Paragraph 22, Absatz 4, lautet und nach Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Dienstgeber, einschließlich deren Dienstnehmer, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 1, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§§ 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (§§ 7k, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (§ 8) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen (§§ 6, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (§§ 1, 9, 9a, 16 bis 18) dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Daten im Sinne der Z 3 betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, betreffend Dienstgeber, einschließlich deren Dienstnehmer, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,), Förderungswerber (Paragraph 10 a,), Integrative Betriebe (Paragraph 11,) sowie Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraphen eins,, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraphen 2 und 14), der Schlichtungsverfahren (Paragraphen 7 k,, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (Paragraph 8,) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen (Paragraphen 6,, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (Paragraphen eins,, 9, 9a, 16 bis 18) dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Daten im Sinne der Ziffer 3, betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Die in Frage kommenden Datenarten sind:
Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a):Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,):
Namen (Vornamen, Nachnamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
Bankverbindung und Kontonummer,
Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
Daten betreffend eine Behinderung:
Funktionseinschränkungen,
Daten über Betreuungsverläufe:
Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den §§ 7k, 7l, 7m und 8,Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den Paragraphen 7 k,, 7l, 7m und 8,
Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
Stammdaten der Arbeitgeber:
Namen, Firmennamen und Betriebsnamen,
Firmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand,
Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Z 1 lit. a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Ziffer eins, Litera a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,
Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahlen,
Bankverbindung und Kontonummer,
Daten über Pflichtstellen:
Gesamtzahl, Höhe der Ausgleichstaxen,
Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
(4a)Absatz 4 aDie Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Absatz 4, haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 25 Abs. 15 wird folgender Abs.16 angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz 15, wird folgender Absatz , angefügt:
„(16)Absatz 16Die Überschrift des § 7k, § 7m Abs. 1, § 14 Abs. 8, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a sowie § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 13a bis 13g außer Kraft.“Die Überschrift des Paragraph 7 k,, Paragraph 7 m, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19 a,, Paragraph 19 b,, Paragraph 22, Absatz 4 und 4a sowie Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 13 a bis 13g außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 45 Abs. 3 bis 6 lauten:Paragraph 45, Absatz 3 bis 6 lauten:
„(3)Absatz 3In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Absatz 4Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(5)Absatz 5Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6)Absatz 6Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.“Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„§ 46.Paragraph 46,
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.“ Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Ermittlungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie für die im Folgenden genannten Zwecke die erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Generalien der Antragswerber, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.“Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Ermittlungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie für die im Folgenden genannten Zwecke die erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, betreffend Generalien der Antragswerber, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 53 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 3a angefügt:Dem Paragraph 53, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 3a angefügt:
„(3)Absatz 3Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Ziffer 3, dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Die in Frage kommenden Datenarten sind:
Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§14, 17) und Förderungswerber (§ 22):Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (Paragraphen 40 f, f,), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§14, 17) und Förderungswerber (Paragraph 22,):
Namen (Vornamen, Nachnamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
Bankverbindung und Kontonummer,
Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
Daten einer Behinderung:
Funktionseinschränkungen,
(3a)Absatz 3 aDie Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 3 haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Absatz 3, haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 54 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 54, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Die §§ 45 Abs. 3 bis 6, § 46, § 51, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 45, Absatz 3 bis 6, Paragraph 46,, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 53, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 64 Abs. 2 lautet:Paragraph 64, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 76 Abs. 1 lautet:Paragraph 76, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, § 76 Abs. 3 lautet:Paragraph 76, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 78 lautet:Paragraph 78, lautet:
„§ 78.Paragraph 78,
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“ Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 86 Abs. 1 entfällt, die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen Paragraph 86, Absatz eins, entfällt, die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(1)“
bis
„(4)“
.
4.Novellierungsanordnung 4, Im neuen § 86 Abs. 3 und im § 92 Z 3 entfällt die Wortfolge Im neuen Paragraph 86, Absatz 3 und im Paragraph 92, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und der Bundesberufungskommission“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 91a wird folgender § 91b eingefügt:Nach Paragraph 91 a, wird folgender Paragraph 91 b, eingefügt:
„§ 91b.Paragraph 91 b,
Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“ Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks lautet Die Überschrift von Abschnitt römisch VI des römisch III. Hauptstücks lautet „Rechtsmittel gegen Bescheide“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 93 Abs. 1 lautet:Paragraph 93, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 93 Abs. 3 lautet:Paragraph 93, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach Abschnitt VI des III. Hauptstücks wird folgender Abschnitt VII eingefügt:Nach Abschnitt römisch VI des römisch III. Hauptstücks wird folgender Abschnitt römisch VII eingefügt:
„Abschnitt VII
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2)Absatz 2Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 115 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Die §§ 64 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 3, 78, 86, 91b, 92 Z 3, 93 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks und Abschnitt VII des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 86 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 64, Absatz 2,, 76 Absatz eins und 3, 78, 86, 91b, 92 Ziffer 3,, 93 Absatz eins und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt römisch VI des römisch III. Hauptstücks und Abschnitt römisch VII des römisch III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, und die Aufhebung des bisherigen Paragraph 86, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen der Paragraphen 11 a,, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Absatz 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2)Absatz 2Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.“Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13d Abs. 4 lautet:Paragraph 13 d, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Absatz eins und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, Dem § 13d wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).“Über Anträge nach Paragraph 13 a, Absatz 3, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,).“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15a Abs. 1 lautet:Paragraph 15 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, § 15a Abs. 3 lautet:Paragraph 15 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsHinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.“Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3a samt Überschrift, 13d Abs. 4 und 5, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz 4,, 3a samt Überschrift, 13d Absatz 4 und 5, 15a Absatz eins und 3, 16 Absatz eins und 17 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2012, wird wie folgt geändert:Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 68 Abs. 2 lautet:Paragraph 68, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 73a Abs. 1 lautet:Paragraph 73 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, § 73a Abs. 3 lautet:Paragraph 73 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 74 lautet:Paragraph 74, lautet:
„§ 74.Paragraph 74,
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“ Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 2,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 4,) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 82 Abs. 1 entfällt, die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen Paragraph 82, Absatz eins, entfällt, die bisherigen Absatz 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(1)“
bis
„(4)“
.
4.Novellierungsanordnung 4, Im neuen § 82 Abs. 3 entfällt die Wortfolge Im neuen Paragraph 82, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und der Bundesberufungskommission“.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:Nach Paragraph 87 a, wird folgender Paragraph 87 b, eingefügt:
„§ 87b.Paragraph 87 b,
Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“ Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks lautet Die Überschrift von Abschnitt römisch fünf des römisch III. Hauptstücks lautet „Rechtsmittel gegen Bescheide“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 88 Abs. 1 lautet:Paragraph 88, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsIn allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, § 88 Abs. 3 lautet:Paragraph 88, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach Abschnitt V des III. Hauptstücks wird folgender Abschnitt VI eingefügt:Nach Abschnitt römisch fünf des römisch III. Hauptstücks wird folgender Abschnitt römisch VI eingefügt:
„Abschnitt VI
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung
§ 88a.Paragraph 88 a,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2)Absatz 2Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 99 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18Die §§ 68 Abs. 2, 73a Abs. 1 und 3, 74, 82, 87b, 88 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks und Abschnitt VI des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 82 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 68, Absatz 2,, 73a Absatz eins und 3, 74, 82, 87b, 88 Absatz eins und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt römisch fünf des römisch III. Hauptstücks und Abschnitt römisch VI des römisch III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, und die Aufhebung des bisherigen Paragraph 82, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2,, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Absatz eins,, 85 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 86, 87, 87a Absatz eins bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 sowie 6 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 4 wird der Klammerausdruck Im Paragraph 5, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(§ 9d)“„(Paragraph 9 d,)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9e)“„(Paragraph 9 e,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, § 9b Abs. 1 entfällt, die bisherigen Abs. 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen Paragraph 9 b, Absatz eins, entfällt, die bisherigen Absatz 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(1)“
bis
„(5)“
.
4.Novellierungsanordnung 4, Im neuen § 9b Abs. 3 entfällt die Wortfolge Im neuen Paragraph 9 b, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und der Bundesberufungskommission“.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift von § 9c und § 9c Abs. 1 und 3 lauten:Die Überschrift von Paragraph 9 c und Paragraph 9 c, Absatz eins und 3 lauten:
„Rechtsmittel gegen Bescheide
(1)Absatz einsIn allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
(3)Absatz 3Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt, der bisherige § 9d erhält die Bezeichnung Nach Paragraph 9 c, wird folgender Paragraph 9 d, samt Überschrift eingefügt, der bisherige Paragraph 9 d, erhält die Bezeichnung „§ 9e.“:
„Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung
§ 9d.Paragraph 9 d,
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2)Absatz 2Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.“
8.Novellierungsanordnung 8, 14a Abs. 1 lautet:14a Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, 14a Abs. 3 lautet:14a Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2 und 5, 9b, 9c Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Abs. 2 und 14a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 9b Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 5, Absatz 4,, 9 Absatz 2 und 5, 9b, 9c Absatz eins und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Absatz 2 und 14a Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, und die Aufhebung des bisherigen Paragraph 9 b, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68 Abs. 2 AVG Anwendung.“ Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der Paragraphen 354,, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 45, Absatz 3 und 68 Absatz 2, AVG Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Die §§ 6 Abs. 5, 21 Abs. 2 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz 5,, 21 Absatz 2 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird, BGBl. I Nr. 150/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Das Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Artikel 10
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.“Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des Paragraph 13, die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 56 samt Überschrift lautet:Paragraph 56, samt Überschrift lautet:
„Entscheidung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsÜber Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz 6, entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
(3)Absatz 3Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn
der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,
die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und
keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.
(4)Absatz 4Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).“Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 69, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.“Die gemäß Absatz eins bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 133 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 133, angefügt:
„(133)Absatz 133Die §§ 48 Abs. 1, 56 samt Überschrift und 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 48, Absatz eins,, 56 samt Überschrift und 69 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 Abs. 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Abs. 4 entfällt.Paragraph 24, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsmarktservice“ durch den Ausdruck „Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 42 Abs. 1 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.“Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (Paragraph 50,) zu.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 69 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 69, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsFür den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, ist das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle zuständig.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist oberste Dienstbehörde für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachgeordnet. Das Amt bei der Landesgeschäftsstelle wird vom jeweiligen Landesgeschäftsführer geleitet. Das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Leiter der Ämter sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 78 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30Die §§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 24, 25 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Paragraphen 17, Absatz 3,, 23 Absatz 3,, 24, 25 Absatz eins,, 42 Absatz eins und 69 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 45a Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 45 a, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 53 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 45a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 45 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes
Das IEF-Service-GmbH-Gesetz, BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:Das IEF-Service-GmbH-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach Paragraph 10, IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 71/2013„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,
§ 31.Paragraph 31,
§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“ Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2005 wird wie folgt geändert:Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2In Verfahren nach den §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu.“In Verfahren nach den Paragraphen 6, Absatz 2,, 14 und 15 kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 29 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins d§ 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 2 entfällt. Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen Paragraph 26, Absatz 2, entfällt. Die bisherigen Absatz 3, und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 Abs. 1r wird folgender Abs. 1s eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins r, wird folgender Absatz eins s, eingefügt:
„(1s)Absatz eins s§ 26 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 26 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 34 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, lautet samt Überschrift:
„Vollziehung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 3 ;,
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.“Die in Absatz eins, Ziffer eins, und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.“
Artikel 16
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 3 entfällt. Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 27, Absatz 3, entfällt. Der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 Abs. 1y wird folgender Abs. 1z eingefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins y, wird folgender Absatz eins z, eingefügt:
„(1z)Absatz eins z§ 27 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 27 und Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 15 f, der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 15 e, Absatz 2, die Bundesregierung;
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
Artikel 17
Änderung des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987
Das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 8 entfällt.Paragraph 6, Absatz 8, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck In Paragraph 12, Absatz 4, wird der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 6 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 6 und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 117 lautet: Paragraph 117, lautet:
„§ 117.Paragraph 117,
In den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116) nicht gehört worden ist.“ In den Fällen der Paragraphen 115, Absatz 5, und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 116,) nicht gehört worden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 227 entfällt die Absatzbezeichnung In Paragraph 227, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2. und der Absatz 2,
3.Novellierungsanordnung 3, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 55 angefügt: Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 55, angefügt:
„(55)Absatz 55(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 117 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.“ Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 117 und Paragraph 227, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.“
Artikel 19
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu befristen. Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu befristen. Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4, und 5, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 7 lautet:Paragraph 25, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 6,, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:Das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 4 letzter Satz und § 37 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck In Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 63 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 10 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 144 Abs. 2a erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 144, Absatz 2 a, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann die Mitglieder der Schlichtungsstelle jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 146 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 146, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 158 Abs. 2 lautet:Paragraph 158, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 264 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§§ 144 Abs. 2a, 146 Abs. 2 und 158 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraphen 144, Absatz 2 a,, 146 Absatz 2 und 158 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7e Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 7 e, Absatz 6, wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch das Wort „Verwaltungsgerichten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7i Abs. 6 bis 8 wird jeweils im letzten Halbsatz die Wortfolge In Paragraph 7 i, Absatz 6, bis 8 wird jeweils im letzten Halbsatz die Wortfolge „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7k Abs. 5 wird das Wort In Paragraph 7 k, Absatz 5, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7l Abs. 1 erster Satz wird das Wort In Paragraph 7 l, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide und Erkenntnisse“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 7l Abs. 2 lautet:Paragraph 7 l, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie in einem Strafverfahren gemäß § 7i oder § 7j erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß § 7i gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.“Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie in einem Strafverfahren gemäß Paragraph 7 i, oder Paragraph 7 j, erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß Paragraph 7 i, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7l Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 7 l, Absatz 3, wird nach dem Wort „Bescheides“ die Wortfolge „oder Erkenntnisses“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 7l Abs. 4 dritter und vierter Satz lauten:Paragraph 7 l, Absatz 4, dritter und vierter Satz lauten:
„In der Auskunft ist entweder die Anzahl der Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des/der Bestraften, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung vorliegt. Eine solche Auskunft darf fünf Jahre nach der Fällung des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses nicht mehr erteilt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 19 Abs. 1 Z 28 wird folgende Z 29 angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 28, wird folgende Ziffer 29, angefügt:
§ 7e Abs. 6, § 7i Abs. 6 bis 8, § 7k Abs. 5, § 7l Abs. 1 erster Satz, § 7l Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 4 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 7 e, Absatz 6,, Paragraph 7 i, Absatz 6, bis 8, Paragraph 7 k, Absatz 5,, Paragraph 7 l, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 7 l, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 4, dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck In Paragraph 9, Absatz 5, wird der Ausdruck „bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung“ und der Ausdruck „bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung“ jeweils durch den Ausdruck „Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 54 “„Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung gemäß Paragraph 54, “ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 53 Abs. 8 wird das Wort In Paragraph 53, Absatz 8, wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 58 Abs. 5 wird nach der Wortfolge In Paragraph 58, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates“ die Wortfolge „und allfällige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 96 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 96, Absatz 3, wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 96 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 96, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 ergangen sind.“„Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, ergangen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 99 Abs. 2 und 4 entfallen; in Abs. 3 entfällt die Absatzbezeichnung und erhalten die Z 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen Paragraph 99, Absatz 2, und 4 entfallen; in Absatz 3, entfällt die Absatzbezeichnung und erhalten die Ziffer 7, und 8 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 119 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 119, Absatz eins, wird das Zitat „§ 31 Abs. 5 und Abs. 9“„§ 31 Absatz 5 und Absatz 9 “, durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 bis 5 und Abs. 9“„§ 31 Absatz eins, bis 5 und Absatz 9 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 125 Abs. 2 wird der Verweis In Paragraph 125, Absatz 2, wird der Verweis „§ 99 Abs. 3“„§ 99 Absatz 3 “, ersetzt durch „§ 99“ und entfällt der zweite Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 130 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 130, Absatz 2, wird die Wortfolge „bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen,“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 131 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 9 Abs. 5, § 53 Abs. 8, § 58 Abs. 5, § 96 Abs. 3 und 4, § 99, § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 2 und § 130 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 99 Abs. 2 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 53, Absatz 8,, Paragraph 58, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 3, und 4, Paragraph 99,, Paragraph 119, Absatz eins,, Paragraph 125, Absatz 2 und Paragraph 130, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 99, Absatz 2, und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2012, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 3 wird im letzten Satz nach dem Wort In Paragraph 10, Absatz 3, wird im letzten Satz nach dem Wort „Arbeitnehmerschaft“ die Wortfolge „und der Bezirksverwaltungsbehörde“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 7 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz 7, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 oder Abs. 5 ergangen sind.“„Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, oder Absatz 5, ergangen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu § 11 wird das Wort In der Überschrift zu Paragraph 11, wird das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu § 12 wird am Ende die Wortfolge In der Überschrift zu Paragraph 12, wird am Ende die Wortfolge „und an Verfahren der Verwaltungsgerichte“ hinzugefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ durch das Wort „Verwaltungsgerichte“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 12, Absatz 4, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 12 Abs. 5 entfällt.Paragraph 12, Absatz 5, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 13.Paragraph 13,
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß Paragraphen 11, und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 6 wird im ersten Satz das Wort In Paragraph 15, Absatz 6, wird im ersten Satz das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 Abs. 7 wird im ersten, im zweiten und im dritten Satz das Wort In Paragraph 15, Absatz 7, wird im ersten, im zweiten und im dritten Satz das Wort „Verwaltungsverfahren“ jeweils durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 erhalten Abs. 8 und Abs. 9 die Absatzbezeichnungen In Paragraph 15, erhalten Absatz 8 und Absatz 9, die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“, und wird nach Abs. 7 folgender neuer Abs. 8 eingefügt:, und wird nach Absatz 7, folgender neuer Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8Findet im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach Abs. 6 oder 7 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ jenes Arbeitsinspektorats, in dessen Aufsichtsbezirk die Verhandlung stattfindet, vertreten lassen.“Findet im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach Absatz 6, oder 7 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ jenes Arbeitsinspektorats, in dessen Aufsichtsbezirk die Verhandlung stattfindet, vertreten lassen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 22 samt Überschrift entfällt.Paragraph 22, samt Überschrift entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“Paragraph 10, Absatz 3,, 7 und 8, die Überschrift zu Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins, und 3, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 6, bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 22, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004
Das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird wie folgt geändert:Das Produktsicherheitsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 18 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge Im Paragraph 18, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenate“ durch „Verwaltungsgerichte der Länder“ sowie die Wortfolge „betroffenen Bescheidadressaten/in Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof“ durch „Adressaten/in des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 entfällt.Paragraph 29, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:Nach dem Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 29 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“Paragraph 29, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Fischer
Faymann