BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. April 2013

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Grenzkontrollgesetzes sowie des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (FNG-Anpassungsgesetz)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2144 Ausschussbericht 2215 Sitzung 193. Bundesrat:, 8914 Ausschussbericht 8917 Sitzung 819.)

 

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

68. Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (FNG-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Artikel 7

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Artikel 1
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes

Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 2a.

Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag angefügt:

„§ 9.

Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Bedienstete der Länder und Bedienstete der Gemeinde Wien können für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesamtes nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durch Zuweisung zum Bund zur Dienstleistung im Bundesamt herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Zuweisung gemäß Absatz eins, bedarf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland oder der Gemeinde Wien, die insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Grundsätze der Personalüberlassung, der Kostentragung und der aus dieser Zuweisung resultierenden Haftungsbedingungen sowie der Beendigung der Zuweisung zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Die Fachaufsicht über die Bediensteten kommt den nach den Organisationsbestimmungen zuständigen vorgesetzten Organen des Bundes zu.
  4. Absatz 4,Die zugewiesenen Bediensteten der Länder und der Gemeinde Wien bleiben hinsichtlich ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung jeweils Bedienstete des zuweisenden Bundeslandes oder der zuweisenden Gemeinde Wien. Die Diensthoheit der Länder (Artikel 21, Absatz 3, B-VG) oder der Gemeinde Wien über die dem Bund zugewiesenen Bediensteten bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Inhalt des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 3,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würde.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle Datenanwendungen des Bundesasylamtes. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Bundesasylamtes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.“

Artikel 2
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 5. Hauptstück und wird nach dem Eintrag zu Paragraph 15, folgender Eintrag eingefügt:

„5. Hauptstück: Beschwerdeverfahren“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 :

„§ 16.

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

Paragraph 17,

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18,

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 19,

Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 20,

Vorbringen in der Beschwerde

Paragraph 21,

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22,

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 22, (Neu) folgende Einträge eingefügt:

„§ 22a.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

Paragraph 22 b,

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57, folgender Eintrag angefügt:

„§ 58.

Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 5, Der Inhalt des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Absatz eins, (Neu) in Ziffer 5, das Zitat „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins bis 6 durch das Zitat „§§ 3 Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird nach Absatz eins, (Neu) folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, wird nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „oder Beschlüsse“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 13, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Ein unbegleiteter mündiger Minderjähriger hat, soweit er auf Grund von nicht in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon von wem diese geführt wird, mitzuwirken und die diesbezüglichen Ergebnisse dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse besteht insoweit nicht, als diese der Behörde nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist. Unbegleitete unmündige Minderjährige sind auf deren Ersuchen von der Behörde bei der Suche nach deren Familienangehörigen zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 15, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Antragsteller hat auf Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 15, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Entscheidungen gemäß Absatz eins, sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.
  2. Absatz 4,Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Vertretungsbehörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
  3. Absatz 5,Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen des Empfangsstaates.“

Novellierungsanordnung 12, Die bisherige Überschrift des 5. Hauptstückes entfällt und wird folgende neue Überschrift des 5. Hauptstückes nach Paragraph 15, eingefügt:

„5. Hauptstück
Beschwerdeverfahren“

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphen 16 bis 22 samt Überschriften lauten:

„Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
  2. Absatz 2,Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
    1. Ziffer eins
      ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
    sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
  3. Absatz 3,Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
  4. Absatz 4,Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind nicht anwendbar.

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
    1. Ziffer eins
      diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
    2. Ziffer 2
      eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
    binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Absatz 2,Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
    2. Ziffer 2
      sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
    3. Ziffer 3
      der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
    4. Ziffer 4
      der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
    5. Ziffer 5
      das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
    6. Ziffer 6
      gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
    Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
  2. Absatz 2,Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
    3. Ziffer 3
      Fluchtgefahr besteht.
  3. Absatz 3,Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
  5. Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  6. Absatz 6,Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind nicht anwendbar.

Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005).
  2. Absatz 2,Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. Absatz 3,Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EUV) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. Absatz 4,Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. Ziffer eins
      Australien;
    2. Ziffer 2
      Island;
    3. Ziffer 3
      Kanada;
    4. Ziffer 4
      Liechtenstein;
    5. Ziffer 5
      Neuseeland;
    6. Ziffer 6
      Norwegen;
    7. Ziffer 7
      die Schweiz.
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
    2. Ziffer 2
      andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
    Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

Vorbringen in der Beschwerde

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
    3. Ziffer 3
      wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  4. Absatz 4,In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (Paragraph 33, AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
  5. Absatz 5,Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
  6. Absatz 6,Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 51, FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Wochen zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
  7. Absatz 7,Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
  3. Absatz 3,Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 22, (Neu) werden folgende Paragraphen 22 a und 22 b samt Überschriften eingefügt:

„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
    1. Ziffer eins
      er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
    3. Ziffer 3
      gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
  3. Absatz 3,Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  4. Absatz 4,Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
  2. Absatz 2,Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
  3. Absatz 3,Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
  4. Absatz 4,Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 15, Absatz 4, gilt.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „das Bundesamt“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „oder dem FPG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 56, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift des 5. Hauptstückes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. Absatz 4,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würde.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 58, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben für Daten, die in ihrem Auftrag im Zentralen Fremdenregister gemäß Paragraph 101, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verarbeitet werden, auch ab 1. Jänner 2014 Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), mit der Maßgabe, dass das dem jeweiligen Datum zugrundeliegende Verfahren vor dem 1. Jänner 2014 rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist ab dem 1. Jänner 2014 eine Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen, so trifft diese Verpflichtung die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, als neue Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000. Die Frist gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 beginnt mit Eingang des Antrages bei der nunmehr zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2,Daten in sonstigen Datenanwendungen dürfen von den Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verwendet werden, auch wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit zur Führung von diesen Daten zugrundeliegenden Verfahren entfällt.
  3. Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen des Asylgerichtshofes im Bereich des AsylG 2005 und des FPG. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Asylgerichtshofes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.“

Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt , L 337 vom 20.12.2011, S. 9;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, wird nach der Wortfolge „bestanden hat“ die Wortfolge „ , sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland“ ersetzt und wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „ein weiteres Jahr“ durch die Wortfolge „zwei weitere Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „zurück- oder abgewiesen“ durch das Wort „abgewiesen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 16 Absatz 4, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz eins a, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG, mit“ durch das Zitat „§ 22 BFA-VG, mit“ und das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG, die“ durch das Zitat „§ 21 Absatz 3, BFA-VG, die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6a, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Bundesamt hat, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das Bundesamt hat im Falle von unbegleiteten unmündigen Minderjährigen diese auf deren Ersuchen bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, Absatz 4, wird das Zitat „§ 67e AVG“ durch das Zitat „§ 25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 22, Absatz 10, entfällt die Wortfolge „von Amts wegen“ und wird jeweils das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 22 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 19, oder 21 BFA-VG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 19, BFA-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 35, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Familienangehörige“ die Wendung „gemäß Absatz 5, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 35, Absatz 4, wird das Klammerzitat „(Paragraph 24, Absatz 4, FPG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 26, FPG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 35, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 73, werden nach Absatz 11, folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 22, 8 Absatz 4, 10, Absatz 3, 12, Absatz eins, 14, Absatz eins a, 18, Absatz 2, 20, Absatz 4, 22, Absatz 10, 33, Absatz eins, Ziffer 4, 35, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie 75 Absatz 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 13,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 75, werden nach Absatz 16, folgende Absatz 17 bis 22 angefügt:

  1. Absatz 17,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
  2. Absatz 18,Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Paragraphen 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  3. Absatz 19,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
  4. Absatz 20,Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
    1. Ziffer eins
      den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
    2. Ziffer 2
      jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
    3. Ziffer 3
      den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
    4. Ziffer 4
      jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
    5. Ziffer 5
      den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
    6. Ziffer 6
      den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
    so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
  5. Absatz 21,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Absatz 19 und 20 zu entscheiden hat.
  6. Absatz 22,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 18, zu enthalten.“

Artikel 4
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11a.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 20 und 21 :

„§ 20.

Form und Wirkung der Visa D

Paragraph 21,

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21a.

Visa für den längerfristigen Aufenthalt“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :

„§ 22.

Visum aus humanitären Gründen“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 25 und 26 :

„§ 25.

Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 26,

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 26, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a.

Visa zur Wiedereinreise“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :

„§ 27.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa D“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 27 b,

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 81, folgende Einträge eingefügt:

„9. Hauptstück: Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 39

„§ 82.

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 83,

Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der Fremdenpolizei“ die Wortfolge „ , die Erteilung von Einreisetiteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt Ziffer eins und erhalten die Ziffer 2 bis 6 die Ziffernbezeichnung „1., 2., 3., 4. und 5.“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt in Ziffer 11, die Wortfolge „von mehr als drei Monaten“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt in Ziffer 15, die Wortfolge „für mehr als drei Monate oder auf Dauer“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.03.2001 Seite 1 in der geltenden Fassung;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 21, wird nach der Wendung „S. 60“ die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 2, Absatz 4, wird in Ziffer 21, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:

  1. Ziffer 22
    Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt das Zitat „(Paragraph 26,)“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 5, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und Visa gemäß Paragraph 21, Absatz 8 und entfällt die Wortfolge „ , jene von Diplomatenvisa dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Im Ausland obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
  2. Ziffer 2
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
  3. Ziffer 3
    die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
  4. Ziffer 4
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Visa D gemäß Paragraphen 22 und 26 a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
  5. Ziffer 5
    die Erteilung, die Versagung und die Ungültigerklärung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „entscheiden“ die Wortfolge „ , sofern nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 9, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird folgender Absatz 4, (Neu) eingefügt:

  1. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 11, wird in Absatz eins, die Wortfolge „selbst vorzulegen; die“ durch die Wortfolge „selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 11, wird in Absatz 3, die Wortfolge „Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen“ durch die Wortfolge „Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „Entscheidungen gemäß Absatz eins, sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger“ durch die Wortfolge „Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 11, lautet Absatz 5 :

  1. Absatz 5,Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 11, Absatz 6, wird das Wort „Einreisetitels“ durch das Wort „Visums D“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „, in den Fällen des Absatz 5, der Bundesminister für Inneres,“.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 11, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
  2. Absatz 8,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
  2. Absatz 2,Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
  3. Absatz 3,Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
  4. Absatz 4,Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder nach Ausreise aufgrund einer Ausweisung“ und wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wortfolge „Einreiseverbotes oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Die Paragraphen 20 und 21 samt Überschriften lauten:

„Form und Wirkung der Visa D

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Visa D werden erteilt als
    1. Ziffer eins
      Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      Visum aus humanitären Gründen;
    3. Ziffer 3
      Visum zu Erwerbszwecken;
    4. Ziffer 4
      Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
    5. Ziffer 5
      Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
    6. Ziffer 6
      Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
    7. Ziffer 7
      Visum zur Wiedereinreise.
  2. Absatz 2,Visa gemäß Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
  3. Absatz 3,Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  6. Absatz 6,Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
    2. Ziffer 2
      kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
    3. Ziffer 3
      die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
    In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
  2. Absatz 2,Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
    2. Ziffer 2
      begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
    3. Ziffer 3
      der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
    4. Ziffer 4
      der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
    5. Ziffer 5
      der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
    6. Ziffer 6
      der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
    7. Ziffer 7
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
    8. Ziffer 8
      gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise);
    9. Ziffer 9
      der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
    10. Ziffer 10
      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
    11. Ziffer 11
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
    12. Ziffer 12
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
    13. Ziffer 13
      der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
  4. Absatz 4,Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:

„Visa für den längerfristigen Aufenthalt

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift des Paragraph 22, lautet:

„Visum aus humanitären Gründen“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Zitat „§ 21 Absatz 7, Ziffer 2, durch das Zitat „§ 21 Absatz 2, Ziffer 6, ersetzt und entfällt die Wortfolge „, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist“ sowie wird das Wort „Reisevisum“ durch das Wort „Visum D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 22, Absatz eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „ , Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen“ durch die Wortfolge „oder Gründen des nationalen Interesses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 22, entfällt Absatz 2,

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 23, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „Sicherungsbescheinigung nach Paragraph 11, AuslBG“ wird durch die Wortfolge „arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 24, entfallen die Absatz 3 und 4,

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 24 a, wird in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, jeweils das Zitat „§ 21 Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 durch das Zitat „§ 21 Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie in Absatz 3, das Zitat „§ 21 Absatz eins, Ziffer eins, oder 3“ durch das Zitat „§ 21 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Die Paragraphen 25 und 26 samt Überschriften lauten:

„Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (Paragraph 23, Absatz 2, NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Paragraph 26,

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Visa zur Wiedereinreise

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 2,Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.
  3. Absatz 3,Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa D

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Visa D sind für ungültig zu erklären, wenn nachträglich
    1. Ziffer eins
      Tatsachen bekannt werden oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen eintreten,
    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Soll ein Visum D für ungültig erklärt werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
  3. Absatz 3,Visa D werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
    4. Ziffer 4
      ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.
  4. Absatz 4,Wird das Visum D für ungültig erklärt oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Fremde“ die Wortfolge „ , der nicht der Visumspflicht unterliegt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 27 a, Absatz 2, wird das Wort „Visumsversagungsgrund“ durch die Wortfolge „Grund gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 13 ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 27 a, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „im Reisedokument“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 27 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 27 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 27 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „Aufenthaltstitels sind“ die Wortfolge „bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „keine Wiedereinreisebewilligung“ durch die Wortfolge „kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (Paragraph 27 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Abl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S 1“ durch die Wortfolge „gemäß Visakodex“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54a, In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „ins Ausland“ durch die Wortfolge „in einen Mitgliedstaat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 52, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ “.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 52, Absatz 5 und Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „Daueraufenthalt – EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 52, Absatz 8, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 16 Absatz 4, BFA-VG“ und das Zitat „§ 66 Absatz 4, AVG“ durch das Zitat „§ 28 Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 53, Absatz eins, wird das Wort „wird“ durch das Wort „kann“ und die Wortfolge „unter einem erlassen“ durch die Wortfolge „erlassen werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 53, entfällt Absatz eins a,

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 53, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 278 e, StGB)“ die Wortfolge „oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 55, Absatz eins a, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 18 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 18 Absatz 2, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer eins, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 17 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 18 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 60, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 65 b, wird das Zitat „§§ 41a, 65a Absatz 2, 66, 67 und 70 Absatz 3, durch das Zitat „§§ 41a und 65a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67a, In Paragraph 78, entfällt Absatz 5,

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 80, Absatz 5, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 17 BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 80, Absatz 6, wird das Zitat „§ römisch zehn BFA-VG“ durch das Zitat „§ 22a Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 80, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 81, wird folgendes 9. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„9. Hauptstück
Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 82,

Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. Ziffer eins
    nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 83,

Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 88, Absatz eins, entfällt in Ziffer 3, die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48, NAG)“.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 88, Absatz 2, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „aufhalten oder“ durch das Wort „aufhalten.“ ersetzt und entfällt die Ziffer 2, sowie die Ziffernbezeichnung „1.“.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 88, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 97, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „, Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung“.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 100, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „; eine Berufung dagegen ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 104, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und der Bundesminister für Inneres“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 113, Absatz 3, wird das Zitat „§ 21 Absatz 6, durch das Zitat „§ 21 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 113, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Die Kosten“ die Wortfolge „, die der Behörde“ eingefügt und die Wortfolge „trägt die Behörde, der das fremdenpolizeiliche Verfahren zuzurechnen ist“ durch die Wortfolge „erwachsen, sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 27a oder 27b“ durch das Zitat „§ 27a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Dem Paragraph 125, werden nach Absatz 20, folgende Absatz 21 bis 27 angefügt:

  1. Absatz 21,Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  2. Absatz 22,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  3. Absatz 23,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  4. Absatz 24,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  5. Absatz 25,Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
  6. Absatz 26,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß Paragraph 121, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, weiterhin zu bestrafen.
  7. Absatz 27,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 21, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 126, erhält Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, die Absatzbezeichnung „(12)“ und werden nach Absatz 12, (Neu) folgende Absatz 13 und 14 angefügt:

  1. Absatz 13,Die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 11, 15 und 20 bis 22, die Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 7, 9 Absatz eins, 4 und 5, 11 Absatz eins bis 8, 11 a samt Überschrift, 15 Absatz 2, 20 bis 21 a samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 22,, die Paragraphen 22, Absatz eins und 3, 23 Absatz eins, 24, Absatz eins, 24 a, Absatz eins bis 3, 25 bis 27 samt Überschriften, 27a, 28 Absatz 2, 41 a, A 2 Ziffer 2, 43, Absatz eins, Ziffer 3, 52, Absatz 5 und 8, 53 Absatz eins, 2, erster Satz und 3 Ziffer 6, 55, Absatz eins a und 4, 59 Absatz 6, Ziffer eins und 2, 60 Absatz eins und 2, 80 Absatz 5 und 6, das 9. Hauptstück samt Überschrift, 88 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 2 a, die Paragraphen 97, Absatz eins, 99, Absatz eins, Ziffer 7,,100 Absatz 3, 104, Absatz eins, 113, Absatz 6, 121, Absatz 3, Ziffer eins, 125, Absatz 21 bis 26 und Paragraph 127, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 22, Absatz 2, 24, Absatz 3 und 4, 27 b, 53 Absatz eins a und 78 Absatz 5, sowie 80 Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. Absatz 14,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.“

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 127, wird das Zitat „§§ 16 Absatz eins, 17, Absatz 3, 25, Absatz eins, 28, Absatz 2 und 30 Absatz 4, durch das Zitat „§§ 11, 16 Absatz eins, 17, Absatz 3, 21, 28, Absatz 2 und 31 Absatz 4, ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 45 :

„§ 45.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU““

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 48,

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 49 :

„§ 49.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 50 :

„§ 50.

Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 65 :

„§ 65.

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 78,

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Klammerzitat „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt das Wort „die“ und wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt sowie folgender Schlusssatz angefügt:

„Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Diese entscheidet über Anträge, wenn das Verfahren schon aus formalen Gründen (Paragraph 22, Absatz 2,) einzustellen ist; gegen diese Entscheidung“ durch die Wortfolge „Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
    1. Ziffer eins
      trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
    2. Ziffer 2
      trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
    3. Ziffer 3
      durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3 a, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§§ 12d oder 24 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 12d Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und einer unselbständigen“ sowie die Wortfolge „ , für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt,“.

Novellierungsanordnung 15, In den Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 7, 10, Absatz 2 und 3 Ziffer 3 und 4, Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer 5, 20, Absatz 3 und 4 a, 28 Absatz eins,, in der Überschrift des Paragraph 45,, Paragraphen 45, Absatz eins, 8 und 10, 46 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, in der Überschrift des Paragraph 49,, Paragraph 49, Absatz eins und 2, in der Überschrift des Paragraph 50,, Paragraph 50, Absatz eins und in der Überschrift des Paragraph 65, sowie in Paragraph 65, wird jeweils die Wortfolge „Daueraufenthalt – EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „ „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Ziffer 9,)“ durch die Wortfolge „ „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt die Ziffer 9,

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,)“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger““.

Novellierungsanordnung 19a, In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, 5, oder 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5, oder 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortfolge „nach Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 12, Absatz 7, wird die Wortfolge „nach Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, VwGVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 19, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „im Bundesgebiet aufhältigen“.

Novellierungsanordnung 23, In den Paragraphen 19, Absatz 8, 21, Absatz 3, 21 a, Absatz 5 und 24 Absatz 4, entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlichen“.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraphen 20, Absatz 3 und 28 Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,)“.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „ „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (48)“ und die Wortfolge „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ jeweils durch die Wortfolge „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 21 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zur Inlandsantragsstellung berechtigten“ durch „eines“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 25, Absatz eins, wird das Zitat „§ 73 AVG“ durch das Zitat „§ 8 VwGVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 12 Absatz 9 und 17 Absatz 2, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20e Absatz eins, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 37, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ und wird die Wortfolge „das Verfahren 2. Instanz“ durch die Wortfolge „ein Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 37, Absatz 4, wird das Zitat „§ 73 Absatz eins, AVG“ durch das Zitat „§ 8 VwGVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 41, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Im Bundesgebiet aufhältigen“.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 41, Absatz eins, wird das Zitat „§ 12d Absatz eins, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 12d Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 12d Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 12d Absatz 2, Ziffer 3, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 41, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 12d oder 24 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d oder 24 AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 41, Absatz 4, wird das Zitat „§ 12d AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 12d Absatz 5, Ziffer eins, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20e Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 12d Absatz 5, Ziffer 2, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20e Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 41 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 41 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „ „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraphen 45, Absatz 10, oder 48 Absatz 4,)“ durch die Wortfolge „ „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In den Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 43 Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „auf begründeten Antrag“.

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 41 a, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,In den Fällen der Absatz eins und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 12d Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 42, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 12d Absatz 2, AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Absatz eins, AuslBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 43, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins, 2, oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, nicht vorliegt, und
    3. Ziffer 3
      sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b AuslBG ausgeübt haben.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 45, Absatz 2, wird das Zitat „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,),“ durch das Zitat „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005)“.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 45, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „, es sei denn, es liegt ein Fall der Paragraphen 47, oder 48 vor; in diesem Fall ist ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,) von Amts wegen zu erteilen“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 45, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.
    Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung“ “ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 47, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
    3. Ziffer 3
      wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 48, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 49, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung“ “ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 AuslBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 49, Absatz 3 bis 5 lauten:

  1. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder
    3. Ziffer 3
      wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  2. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  3. Absatz 5,Ein Antrag gemäß Absatz eins, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Absatz eins und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, oder 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „, in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 3, eine „Niederlassungsbewilligung” ersetzt.

Novellierungsanordnung 58a, In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „im Herkunftsstaat“.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 56, Absatz 3, wird die Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung“ “ durch die Wortfolge „ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 61, Dem Paragraph 56, Absatz 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„§ 47 Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 61, lautet:

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und
    1. Ziffer eins
      im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
  2. Absatz 2,Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 62, wird in Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 64, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 64a, In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 25, Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 26,)“ und das Klammerzitat „(Paragraph 8, Absatz 5,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 8, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 78, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 81, werden nach Absatz 22, folgende Absatz 23 bis 34 angefügt:

  1. Absatz 23,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  2. Absatz 24,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen.
  3. Absatz 25,Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  4. Absatz 26,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  5. Absatz 27,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  6. Absatz 28,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Absatz 25, zu enthalten.
  7. Absatz 29,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.
  8. Absatz 30,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  9. Absatz 31,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 weiter.
  10. Absatz 32,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 weiter.
  11. Absatz 33,Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, gilt Paragraph 45, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.
  12. Absatz 34,Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 112 vom 24. April 2012 Seite 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53,

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 82, werden nach Absatz 17, folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18,Die Paragraphen 3, Absatz 2 bis 5, 3 a, 8 Absatz eins, Ziffer 3, 4, 7 und 8, 10 Absatz 2 und 3 Ziffer 3 und 4, 11 Absatz 3, 12, Absatz 5 und 7, 13 Absatz 2, Ziffer 5, 19, Absatz 8, 20, Absatz 3, 4 a und 5, 21 Absatz 3, 21 a, Absatz 5, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 28, Absatz eins, 33, Absatz 2, 37, Absatz 3 und 4, die Zitatanpassung in Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraphen 41, Absatz 2 bis 4, 41 a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 7, 8, 9 und 11, die Paragraphen 42, Absatz eins bis 3, 43 Absatz eins, 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 45,, die Paragraphen 45, Absatz eins, 2, 8, 10 und 12, 46 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 47 Absatz 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 49,, die Paragraphen 49, Absatz eins bis 5, die Überschrift des Paragraph 50,, die Paragraphen 50, Absatz eins, 56, Absatz 3, 61, 64, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 65,, die Paragraphen 65 und 81 Absatz 23 bis 27 und 29 bis 33 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 9, 48, samt Überschrift und 78 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  2. Absatz 19,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.“

Artikel 6
Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 12a.

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Menschen“ durch die Wortfolge „einer Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Grenzkontrolle ist die an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Die Grenzkontrolle umfasst auch die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden (Grenzüberwachung), um zu vermeiden, dass Personen die Grenzkontrollen umgehen.
  2. Absatz 3,Grenzübergangsstelle ist eine an der Außengrenze oder an der Binnengrenze im Falle der Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Amtsblatt Nummer L 105 vom 13.04.2006, Seite 1, in der geltenden Fassung, von den zuständigen Behörden zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort „Grenzen“ das Zitat „ , BGBl. römisch drei Nr. 90/1997“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 6, wird das Wort „Beitrittsübereinkommen“ durch die Wortfolge „Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr an der Außengrenze sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang festzusetzen.
  2. Absatz 2,Sonstige Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertrittes auf bestimmte Personen, Personengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege entsprechend dem Bedarf festzusetzen. Mit der Verordnung kann der Landespolizeidirektor ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen zu Lande oder zu Wasser die Verkehrszeiten auf Grund der unterschiedlichen Inanspruchnahme innerhalb eines vorgegebenen Rahmens je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Landespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „Der Landespolizeidirektor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektor“ und das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „nach Absatz eins, oder 3“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins bis 4 und das Wort „dass“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Grenzübergangsstelle“ das Wort „kundzumachen“ und wird das Wort „, kundzumachen“ nach der Wortfolge „gelegen ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Die Beschaffenheit der Hinweistafeln ist durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
    1. Ziffer eins
      Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
    2. Ziffer 2
      Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, wenn die Zulässigkeit des Grenzübertrittes noch nicht länger als drei aufeinanderfolgende Tage bestanden hat;
    3. Ziffer 3
      Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
    5. Ziffer 5
      Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „dass“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann. Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 7, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 8, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 9, Absatz 2, entfällt und erhalten die Absatz 3 und 4 die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „Hauptausschuß“ durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 11, erhält der Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“ und wird folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:

  1. Absatz 2,Der Grenzübertritt an der Binnengrenze führt mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten, soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Grenzüberwachung ist so durchzuführen, dass Personen daran gehindert werden, die Kontrolle an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.
  2. Absatz 2,Die Behörde ist ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der Grenzkontrolle
    1. Ziffer eins
      Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sowie
    2. Ziffer 2
      elektronische Abfertigungsgeräte
    einzusetzen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz dieser Mittel unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Mittel darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist gut sichtbar anzukündigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Behörde zur Durchführung der Grenzkontrolle auf Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften Beamte eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaates zu unterstellen. Die unterstellten Beamten dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel nur in Anwesenheit von österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden. Den unterstellten Beamten kommen dabei alle Befugnisse zu, die auch den österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung stehen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, ist, außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe, nur in Anwesenheit österreichischer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestattet.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann mit Rücksicht auf die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs an einzelnen Grenzübergangsstellen die Grenzkontrolle im Zuge des Streifendienstes an der Grenze durchführen lassen, wenn öffentliche Interessen oder völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
  5. Absatz 5,An Grenzübergangsstellen, die nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienen, ist die Grenzkontrolle von der Behörde mit Bescheid anzuordnen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 5 a und 5 b SPG mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren jene trifft, deren Interessen die Grenzübergangsstelle dient.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle gemeinsam vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (Paragraph 35, SPG) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle
    1. Ziffer eins
      die Authentizität der Reisedokumente mit Hilfe der der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 22 d, Absatz eins, des Passgesetzes 1992 (PassG, Bundesgesetzblatt Nr. 839) zur Verfügung gestellten Zertifikate und
    2. Ziffer 2
      die Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder Visums, sofern begründete Zweifel an dieser vorliegen, durch Vergleich der auf dem Datenträger, im Visa-Informationssystem (VIS) oder einer anderen zentralen Datenanwendung gespeicherten biometrischen Daten, mit Ausnahme der DNA, mit den direkt verfügbaren, abgleichbaren Merkmalen der zu kontrollierenden Person
    zu überprüfen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an dieser Identitätsüberprüfung mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Reisedokumente sicherzustellen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
    1. Ziffer eins
      dass sie oder in ihnen enthaltene Visa gefälscht oder verfälscht sind oder
    2. Ziffer 2
      dass sie dafür bestimmt seien, falsche Angaben über eine Person zu bekräftigen.
    Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind dabei ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die sichergestellten Dokumente sind, sofern sie nicht einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) unterliegen, der Behörde zu übergeben und von dieser, sobald ihre Sicherstellung nicht mehr erforderlich ist, jenem Staat zu übermitteln, dem sie zuzurechnen sind.
  5. Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes und zur Durchführung der Grenzkontrolle Grundstücke zu betreten sowie vorhandene und dafür geeignete Wege zu befahren, sofern dies für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Personen, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 12, des Fremdengesetzes – FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,)“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 13, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt und entfällt in der Ziffer 2, die Wortfolge „oder im Luftverkehr“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten
    1. Ziffer eins
      für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Einsatzes elektronischer Abfertigungsgeräte (Paragraph 12, Absatz 2,) automatisationsunterstützt zu ermitteln und für die Dauer des elektronischen Abfertigungsprozesses zu verarbeiten;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zu übermitteln, soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind;
    4. Ziffer 4
      einer anderen Sicherheitsbehörde bei Verdacht einer strafbaren Handlung zum Zwecke der Strafverfolgung zu übermitteln, soweit sie für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages dieser Behörde notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 15, entfällt Absatz 2 und erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 15, Absatz 2, (neu) wird die Wortfolge „der Absatz eins und 2 durch die Wortfolge „des Absatz eins und das Zitat „§ 12 Absatz eins a, durch das Zitat „§ 12 Absatz 2, sowie das Klammerzitat „(Absatz eins,)“ durch das Zitat „gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 11 Absatz 2, Ziffer 3, durch das Zitat „§ 11 Absatz 3, Ziffer 3 und das Wort „mißachtet“ durch das Wort „missachtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 18, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 4 und 6, 3 Absatz eins bis 4 und 6, 4 Absatz eins, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 7 Absatz 2 und 3, 8 Absatz eins, 9, Absatz 2 und 3, 10 Absatz 3, 11, Absatz 2 und 3, 12, 12 a samt Überschrift, 13 Absatz eins und 2, 14 Absatz eins, 15, Absatz eins und 2, 16 Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 21, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 5, 6, Absatz 3, 8, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 13 Absatz 4, sowie 15 Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 21, Ziffer 2, wird das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 21, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „für Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 21, Ziffer 4, wird die Wortfolge „für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Berufung“ durch das Zitat „Beschwerde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Zitat „§ 64 Absatz 2, AVG“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, werden nach Absatz 16, folgende Absatz 17 und 18 angefügt:

  1. Absatz 17,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 18,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.“

Fischer

Faymann