67. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 – SRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| Art. Gegenstand |
1 | Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
2 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
3 | Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
4 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
5 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
6 | Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
7 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
8 | Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes |
9 | Änderung des Betriebspensionsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bildungsteilzeit
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.
(3)Absatz 3Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5)Absatz 5Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“Im Übrigen ist Paragraph 11, Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 wird die Wortfolge Im Paragraph 12, wird die Wortfolge „§ 11 Abs. 2 bis 4“„§ 11 Absatz 2 bis 4“ durch die Wortfolge „§ 11 Abs. 2, 3 und 4“„§ 11 Absatz 2,, 3 und 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 1 wird folgende Z 28 angefügt:Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 28, angefügt:
§ 11 Abs. 3a, § 11a samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 11, Absatz 3 a,, Paragraph 11 a, samt Überschrift und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993,“„des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,,“ durch den Ausdruck „einer Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, des Solidaritätsprämienmodells nach § 13 AVRAG,“„einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, AVRAG,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 73 wird folgender Abs. 20 angefügt:Paragraph 73, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Die Überschrift zu § 39e lautet: Die Überschrift zu Paragraph 39 e, lautet:
„Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Nach § 39e Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: Nach Paragraph 39 e, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Abs. 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 39f unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 39 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) § 39e werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt: Paragraph 39 e, werden folgende Absatz 5, bis 9 angefügt:
„(5)Absatz 5Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6)Absatz 6Die Vereinbarung nach Abs. 5 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz 5, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7)Absatz 7Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Abs. 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 39f unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 5, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 39 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(8)Absatz 8Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9)Absatz 9Im Übrigen sind Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“Im Übrigen sind Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In § 39f wird das Zitat In Paragraph 39 f, wird das Zitat „§ 39e Abs. 2 bis 4“„§ 39e Absatz 2, bis 4“ durch das Zitat „§ 39e Abs. 2, 3 und 4“„§ 39e Absatz 2,, 3 und 4“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In § 39j Abs. 4 wird nach dem Zitat In Paragraph 39 j, Absatz 4, wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 609/1977,“ die Wortfolge „einer Bildungsteilzeit nach § 39e Abs. 5,“„einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 39 e, Absatz 5,,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 285 wird folgender Abs. 54 angefügt: Paragraph 285, wird folgender Absatz 54, angefügt:
„(54)Absatz 54(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zur Überschrift des § 39e, zu § 39e Abs. 3a und 5 bis 9, zu § 39f sowie zu § 39j Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“ Die Ausführungsgesetze der Länder zur Überschrift des Paragraph 39 e,, zu Paragraph 39 e, Absatz 3 a, und 5 bis 9, zu Paragraph 39 f, sowie zu Paragraph 39 j, Absatz 4,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsAls Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
(2)Absatz 2Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 9;
Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des Paragraph 40 a, ;,
Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.“die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Z 6 und § 50 Abs. 1 letzter Satz AlVG wird nach dem Ausdruck Im Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz AlVG wird nach dem Ausdruck „Weiterbildungsgeld“ jeweils der Ausdruck „oder Bildungsteilzeitgeld“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 1 lit. j lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Litera j, lautet:
des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 1 siebenter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, siebenter Satz lautet:
„Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer gleichartigen Regelung.“Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer gleichartigen Regelung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPersonen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.“Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 26a samt Überschrift lautet:Paragraph 26 a, samt Überschrift lautet:
„Bildungsteilzeitgeld
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz einsPersonen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß Paragraph 11 a, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.
Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen.Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen.
Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 2, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich
in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und
in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft
bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.
Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,
Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,
Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,
Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.
(2)Absatz 2Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 € täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.
(3)Absatz 3Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
(4)Absatz 4Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3,) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.
(5)Absatz 5§ 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.“Paragraph 26, Absatz 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 36a Abs. 3 lautet:Paragraph 36 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;die Beträge nach den Paragraphen 10,, 18 Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.“Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDie Bezieher von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9 sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.Die Bezieher von Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 sowie 7 bis 9 sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind Personen, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, sowie Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert, wenn sie Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c oder für eine verlängerte Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 oder Umschulungsgeld erhalten. Dies gilt auch, wenn nach Erschöpfung der Bezugsdauer einer derartigen Leistung Notstandshilfe bezogen wird oder ein Anspruch auf Krankenversicherung gemäß § 34 besteht. Abweichend von Abs. 1 sind weiters Personen, die Bildungsteilzeitgeld beziehen, bei jenem Krankenversicherungsträger versichert, bei dem sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind.Abweichend von Absatz eins, sind Personen, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, sowie Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert, wenn sie Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder c oder für eine verlängerte Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, oder Umschulungsgeld erhalten. Dies gilt auch, wenn nach Erschöpfung der Bezugsdauer einer derartigen Leistung Notstandshilfe bezogen wird oder ein Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Paragraph 34, besteht. Abweichend von Absatz eins, sind weiters Personen, die Bildungsteilzeitgeld beziehen, bei jenem Krankenversicherungsträger versichert, bei dem sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind.
(3)Absatz 3Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 bei fehlender Schutzfrist nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.“Die Bezieher von Leistungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie 7 bis 9 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie 7 bis 9 bei fehlender Schutzfrist nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des Paragraph 122, Absatz 2, ASVG krankenversichert.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 40a lautet:Paragraph 40 a, lautet:
„§ 40a.Paragraph 40 a,
Während der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice und während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme sowie während der Teilnahme an einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation gelten Personen, die Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Umschulungsgeld beziehen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG. Dies gilt ebenso für Personen, die Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld beziehen. Abweichend von § 74 Abs. 2 ASVG gilt als Beitragsgrundlage die jeweils bezogene Leistung nach diesem Bundesgesetz. Abweichend von § 74 Abs. 3 Z 2 ASVG werden die Beiträge aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Dem Dienstgeber obliegende Meldungen hat jeweils die regionale Geschäftsstelle zu erstatten.“ Während der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice und während einer Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme sowie während der Teilnahme an einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation gelten Personen, die Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Umschulungsgeld beziehen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG. Dies gilt ebenso für Personen, die Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld beziehen. Abweichend von Paragraph 74, Absatz 2, ASVG gilt als Beitragsgrundlage die jeweils bezogene Leistung nach diesem Bundesgesetz. Abweichend von Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG werden die Beiträge aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Dem Dienstgeber obliegende Meldungen hat jeweils die regionale Geschäftsstelle zu erstatten.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 41 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 41, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:
„Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 soweit eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht.“„Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 soweit eine Leistung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 79 Abs. 129 lautet:Paragraph 79, Absatz 129, lautet:
„(129)Absatz 129§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1, Abschnitt 3b (§ 39b samt Überschrift) sowie die Überschriften vor § 41 und vor § 42 und § 83 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 6 Abs. 1 und 2, § 40, § 40a und § 41 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten auf Grund des im Abs. 130 bestimmten Inkrafttretens der Änderung dieser Bestimmungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013 nicht in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, Abschnitt 3b (Paragraph 39 b, samt Überschrift) sowie die Überschriften vor Paragraph 41 und vor Paragraph 42 und Paragraph 83, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 40,, Paragraph 40 a und Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, treten auf Grund des im Absatz 130, bestimmten Inkrafttretens der Änderung dieser Bestimmungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, nicht in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 79 werden folgende Abs. 130 bis 132 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 130 bis 132 angefügt:
„(130)Absatz 130Die §§ 6 Abs. 1 und 2, 40, 40a und 41 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins und 2, 40, 40a und 41 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, treten hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(131)Absatz 131Die §§ 7 Abs. 3 Z 2, 14 Abs. 7, 15 Abs. 1 Z 6, 16 Abs. 1 lit. j, 21 Abs. 1 siebenter Satz, 36a Abs. 3, 40, 40a, 41 Abs. 1 zweiter Satz, 50 Abs. 1 letzter Satz und § 83 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 3, Ziffer 2,, 14 Absatz 7,, 15 Absatz eins, Ziffer 6,, 16 Absatz eins, Litera j,, 21 Absatz eins, siebenter Satz, 36a Absatz 3,, 40, 40a, 41 Absatz eins, zweiter Satz, 50 Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 83, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(132)Absatz 132Die §§ 26 Abs. 1 und 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume nach dem 30. Juni 2013. Für Ansprüche auf Weiterbildungsgeld, die bereits vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 begonnen haben, gelten die am 30. Juni 2013 geltenden Regelungen auch nach dem 30. Juni 2013 weiter.“Die Paragraphen 26, Absatz eins und 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume nach dem 30. Juni 2013. Für Ansprüche auf Weiterbildungsgeld, die bereits vor dem Ablauf des 30. Juni 2013 begonnen haben, gelten die am 30. Juni 2013 geltenden Regelungen auch nach dem 30. Juni 2013 weiter.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 83 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.“Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß Paragraph 26 a, im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 34 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 34b Fachkräftestipendium“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 79 folgender Eintrag angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 79, folgender Eintrag angefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 34a wird folgender § 34b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 34 a, wird folgender Paragraph 34 b, samt Überschrift eingefügt:
„Fachkräftestipendium
§ 34b.Paragraph 34 b,
(1)Absatz einsArbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Absatz 3, entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
(2)Absatz 2Bestehen vor Antritt der Ausbildung Zweifel, ob eine Person die Ausbildung erfolgreich beenden kann, so sind diese auf geeignete Weise, etwa im Wege einer vorgelagerten Berufsorientierungsphase, zu klären.
(3)Absatz 3Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes in einer Richtlinie jene Ausbildungen festzulegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsmarktpolitisch verwertbar sind. Dabei sind insbesondere jene Ausbildungen (Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Berufsprognosen zu erfolgen. Werden derartige Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, angeboten, so dürfen diese durch ein Fachkräftestipendium gefördert werden. Tertiäre Ausbildungen (Studien an Universitäten oder Fachhochschulen) können mit dem Fachkräftestipendium nicht gefördert werden. Der Verwaltungsrat hat weiters auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(4)Absatz 4Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
(5)Absatz 5Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Krankheitsfall wird das Stipendium für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt und gebührt für diese Zeit kein Krankengeld. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden Bestimmungen auch für Fachkräftestipendien.
(6)Absatz 6Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt § 38 AMSG.“Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt Paragraph 38, AMSG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 78 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29Das Inhaltsverzeichnis sowie § 34b und § 80 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Richtlinien gemäß § 34b Abs. 4 können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2013 in Kraft treten.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 34 b und Paragraph 80, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Richtlinien gemäß Paragraph 34 b, Absatz 4, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Juli 2013 in Kraft treten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 79 wird folgender § 80 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 79, wird folgender Paragraph 80, samt Überschrift angefügt:
„Evaluierung
§ 80.Paragraph 80,
Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Fachkräftestipendiums gemäß § 34b im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.“ Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor § 13 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 13, lautet:
„Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem A1VG zu behandeln. In den Jahren 2013 und 2014 sind Ausgaben für Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG wie Ausgaben nach dem A1VG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt. Für die Bedeckung von Fachkräftestipendien gilt eine Obergrenze von 25 Mio. € jährlich.“ In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG, für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG wie Ausgaben nach dem A1VG zu behandeln. In den Jahren 2013 und 2014 sind Ausgaben für Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG wie Ausgaben nach dem A1VG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt. Für die Bedeckung von Fachkräftestipendien gilt eine Obergrenze von 25 Mio. € jährlich.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51§ 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 44 Abs. 1 Z 13 lit. d lautet:Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, Litera d, lautet:
bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 671 wird folgender § 672 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 671, wird folgender Paragraph 672, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,
§ 672.Paragraph 672,
§ 44 Abs. 1 Z 13 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“ Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 114 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 114, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung kann jederzeit, hinsichtlich in Behandlung stehender Angelegenheiten jedoch nur aus wichtigem Grund, widerrufen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 114 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 114, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung kann gemäß Abs. 1 widerrufen werden.“„Die Übertragung kann gemäß Absatz eins, widerrufen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 264 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 114 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 114, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Betriebspensionsgesetzes
Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 3, Absatz 4, wird der Ausdruck „§§ 13, 14, 14a oder 14b AVRAG“ durch den Ausdruck „§§ 11a, 13, 14, 14a oder 14b AVRAG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6a Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph 6 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „§§ 13, 14, 14a oder 14b AVRAG“ durch den Ausdruck „§§ 11a, 13, 14, 14a oder 14b AVRAG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel VI Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:Nach Artikel römisch VI Absatz eins, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
§ 3 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 6 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann