BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 17. April 2013

Teil römisch eins

66. Bundesgesetz:

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 2178/A Ausschussbericht 2213 Sitzung 193. Bundesrat:, Ausschussbericht 8916 Sitzung 819.)

66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz 4, vorletzter Satz lautet:

„Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß Paragraph 49, Absatz 8, sowie eine Aufstellung gemäß Paragraph 106, Absatz 7, auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „spätestens am vierundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am achtundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „spätestens am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 46, Absatz 3, wird die Wortfolge „spätestens am achtunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am zweiundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 47, wird die Wortfolge „spätestens am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 48, Absatz 2, wird die Wortfolge „spätestens am achtunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am zweiundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 49, Absatz 3, wird die Wortfolge „spätestens am achtunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am zweiundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 49, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Landeswahlbehörden haben den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen (Paragraph 39, Absatz 4,), in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (Paragraph 39, Absatz 3,) zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „spätestens am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 50, Absatz 2, wird die Wortfolge „bis zum einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „bis zum fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 54, letzter Satz lautet:

„Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend Paragraph 49, Absatz 6, zweiter Satz sowie Paragraph 106, Absatz 6, zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 75, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter einen freien Raum zur Eintragung jeweils eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste der gewählten Partei und eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen und Geburtsjahr, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 49, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (Paragraph 66, Absatz eins,) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde und erst nach Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde gemäß Paragraph 106, Absatz 6, hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 75, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei jenen wahlwerbenden Parteien, für die die Bundeswahlbehörde keinen Bundeswahlvorschlag veröffentlicht hat, ist das für die Vergabe von Vorzugsstimmen für die Bundesparteiliste vorgesehene Feld mit einer Schraffierung zu versehen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 79, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
  2. Absatz 2,Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens des Bewerbers in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens des Bewerbers in dem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Feld vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Bundesparteiliste oder derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Bundesparteiliste oder in der Landesparteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    nur ein Bewerber in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in dem der Name des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 81, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 7, die Bezeichnung „8.“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 82, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der Regionalparteiliste der von ihm ausgewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 83, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung „6.“.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 84, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages sowie auf einer Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 86, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber auf einer Bundesparteiliste die auf ihn jeweils entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 90, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Absatz 2, letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber einer Bundesparteiliste die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 91, zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 96, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Absatz eins, getroffenen Ermittlungen und die gemäß Paragraph 90, Absatz 2, übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben. Anschließend hat die Landeswahlbehörde die auf die Bewerber der Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 90, Absatz 4, übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf ihre Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 99, Absatz 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 102, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf ihre Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 103, Absatz 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 103, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß Paragraph 96, Absatz 2, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 106, Absatz 2, wird die Wortfolge „spätestens am zwanzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am achtundvierzigsten Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 106, Absatz 6 und 7 lauten:

  1. Absatz 6,Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 7,Die Bundeswahlbehörde hat den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (Paragraph 39, Absatz 3,) zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 106, erhält der bisherige Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 108, lautet:

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Landeswahlbehörden gemäß Paragraph 96, Absatz 2, übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 107,) werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Partei entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Bundesparteiliste maßgebend.
  3. Absatz 3,Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Bundesparteiliste zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Bundesparteiliste.
  4. Absatz 4,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
    1. Litera a
      die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
    2. Litera b
      die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    3. Litera c
      die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß Paragraph 107, Absatz 8, zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;
    4. Litera d
      die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber unter Berücksichtigung der Feststellungen gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
    2. Litera b
      die Feststellungen gemäß Absatz 4,
  6. Absatz 6,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 4, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat im Internet sowie unter Weglassung der Vorzugsstimmenergebnisse und der Namen gemäß Absatz 4, Litera d, an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  7. Absatz 7,Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 129, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 39, Absatz 3 und 4, 42 Absatz eins, 46, Absatz 2 und 3, 47, 48 Absatz eins und 2, 49 Absatz eins, 3 und 8, 50 Absatz eins und 2, 54, 75 Absatz eins und 2, 76 Absatz eins, 79, Absatz eins und 2, 81 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 82 Absatz 2, 83, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 84 Absatz 6, 86, Absatz 2, 90, Absatz 4, 96, Absatz 2, 98, Absatz 3, 99, Absatz 2, Litera f,, 102 Absatz 3, 103, Absatz 2, Litera f und Absatz 3, 106, Absatz 2, 106, Absatz 6, 7 und 8, 108 sowie die Anlagen 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2013, treten mit römisch zwanzig.XX.201X in Kraft.“

Novellierungsanordnung 38, Die Anlage 6 lautet:

Anlage 6

Novellierungsanordnung 39, Die Anlage 7 lautet:

Anlage 7

Fischer

Faymann