BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. März 2013

Teil I

52. Bundesgesetz:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

(NR: GP XXIV RV 2142 AB 2180 S. 191. BR: AB 8909 S. 818.)

52. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 2. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des römisch eins. Teils folgender Unterabschnitt 2a. samt Überschrift eingefügt:

„2a. Unterabschnitt
Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14a.

Ziele der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14b.

Grundprinzipien der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14c.

Begriffsbestimmungen

§ 14d.

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

§ 14e.

Zusammensetzung des Globalbudgets

§ 14f.

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

§ 14g.

Verbesserung der Studienbedingungen/Künftige Kapazitätsregelungen

§ 14h.

Zugangsregelungen in besonders stark nachgefragten Studien

§ 14i.

Anwendung von § 66 (Studieneingangs- und Orientierungsphase)“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem 2. Unterabschnitt „Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung“ des 1. Abschnitts des römisch eins. Teils wird folgender Unterabschnitt 2a. samt Überschrift eingefügt:

„2a. Unterabschnitt
Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsIm Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, werden die Schritte gesetzt, um eine transparente Gestaltung der Finanzierung der Universitäten zu verwirklichen.
  2. Absatz 2Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  3. Absatz 3Im Zuge der Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung soll, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.

Grundprinzipien der kapazitätsorientierten,
studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 14 b,

  1. Absatz einsDie Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen. Die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt innerhalb des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmens.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. September des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, unter Berücksichtigung der erwarteten Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung in die Teilbeträge für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischer Mehraufwand festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, herzustellen.
  3. Absatz 3Die Finanzierung der universitären Lehre orientiert sich an der Anzahl der von den Universitäten angebotenen und betreuten Studienplätze. Studienplätze ähnlicher Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit werden zu Fächergruppen zusammengefasst, für die jeweils eine einheitliche Gewichtung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt wird. Der Betrag pro Studienplatz ergibt sich aus der Festlegung des Teilbetrags für Lehre gemäß Absatz 2, sowie aus der Anzahl der gewichteten Studienplätze. Für die Feststellung der Anzahl der gewichteten Studienplätze wird der Indikator „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ herangezogen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 14 c,

  1. Absatz einsDer Begriff „Studienplatz“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung umfasst jedes ordentliche Studium, das von einer oder einem Studierenden prüfungsaktiv betrieben wird. Prüfungsaktiv bedeutet, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden.
  2. Absatz 2„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14h sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  3. Absatz 3„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 14 g und 14h sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Paragraphen 14 g, oder 14h tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
  4. Absatz 4Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld zur Verfügung gestellt werden muss. Die Festlegung der Anzahl erfolgt österreichweit durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bzw. gemäß Paragraph 14 h, Absatz 2 und auf Universitätsebene durch die Leistungsvereinbarung.
  5. Absatz 5„Fächergruppen“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind die Zuordnungen der an den österreichischen Universitäten eingerichteten Studien nach Kriterien der fachlichen Ausrichtung und der Ausstattungsnotwendigkeit in verschiedene Gruppen, die nach der fachlichen Ausrichtung und Ausstattungsnotwendigkeit eine Gewichtung erhalten. Die Gewichtung erfolgt gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
  6. Absatz 6„Studium“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind alle Bachelor-, Diplom-, Master- sowie Doktoratsstudien, einschließlich individueller Studien. Paragraphen 14 g und 14h umfassen ausschließlich Bachelor- und Diplomstudien ohne Berücksichtigung von individuellen Studien, zu denen eine Zulassung möglich ist.
  7. Absatz 7„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Absatz 6, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  8. Absatz 8Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

Paragraph 14 d,

  1. Absatz einsAls Planungsinstrument für den Ausbau des Universitätswesens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats sowie von Vertreterinnen und Vertretern der österreichischen Universitäten bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode einen gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan hat insbesondere Aussagen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die übergeordneten bildungspolitischen und wissenschaftspolitischen Zielsetzungen,
    2. Ziffer 2
      die übergeordneten forschungspolitischen Zielsetzungen,
    3. Ziffer 3
      die angestrebte Entwicklung der Zahl der Studierenden insgesamt und in den einzelnen Fächergruppen dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3),
    4. Ziffer 4
      die angestrebte Entwicklung des Anteils der prüfungsaktiven Studierenden an den Studierenden insgesamt,
    5. Ziffer 5
      die angestrebte Entwicklung der Zahl der Absolventinnen und Absolventen,
    6. Ziffer 6
      die angestrebten Betreuungsverhältnisse,
    7. Ziffer 7
      Erläuterungen zur Entwicklung der Betreuungsverhältnisse,
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen der Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 14,) und
    9. Ziffer 9
      Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), in denen die Universitäten berechtigt sind, Zugangsregelungen gemäß Paragraph 14 g, festzulegen, einschließlich der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld.
  3. Absatz 3Absatz 2, Ziffer 9, ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassen.
  4. Absatz 4Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt.

Zusammensetzung des Globalbudgets

Paragraph 14 e,

  1. Absatz einsDie Universitäten erhalten ein durch die Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Es setzt sich aus den Teil- und Subbeträgen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und klinischen Mehraufwand zusammen. Die Höhe der Teil- und Subbeträge wird unter Berücksichtigung von Paragraph 14 b, Absatz 2, in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Teilbeträge wird auf Grund folgender Kriterien ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Teilbetrag für Lehre:
      Die Höhe des Teilbetrags für Lehre wird auf Grund der Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen pro Studienfeld festgelegt.
      Der Teilbetrag für Lehre wird durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, ermittelt wird.
    2. Ziffer 2
      Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste:
      Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:
      1. Litera a
        Für alle Universitäten aus einem nach Fächergruppen gewichteten Forschungszuschlag zur Anzahl der von der Universität angebotenen und betreuten Studienplätze pro Fächergruppe. Die Gewichtung des Forschungszuschlags ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu bemessen.
      2. Litera b
        Für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators berechnet wird.
      3. Litera c
        Für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16, bis 21 („künstlerische Universitäten“) aus einem Subbetrag, welcher sowohl anhand eines wettbewerbsorientierten Forschungsindikators als auch eines wettbewerbsorientierten Indikators für die Entwicklung und Erschließung der Künste berechnet wird.
      Der Teilbetrag für Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die entsprechenden Subbeträge werden jeweils durch einen strategischen Betrag ergänzt, dessen Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zielsetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, ermittelt wird.
    3. Ziffer 3
      Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand:
      Der Teilbetrag für Infrastruktur und klinischen Mehraufwand setzt sich aus folgenden Subbeträgen zusammen:
      1. Litera a
        Subbetrag für Großforschungsinfrastruktur
      2. Litera b
        Subbetrag für Gebäude
      3. Litera c
        Subbetrag für den klinischen Mehraufwand
      Diese Subbeträge werden unter Berücksichtigung des sachlich gerechtfertigten Bedarfs der Universität in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 14 f,

  1. Absatz einsDie Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung erfolgt schrittweise:
    1. Ziffer eins
      Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gelten Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, in vollem Umfang.
    2. Ziffer 2
      Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 wird ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzulegender Anteil im Ausmaß von maximal 60 vH des gemäß §14b Absatz 2, festgesetzten Gesamtbetrages unter Berücksichtigung des Paragraph 14 e, Absatz 2, (kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung) verteilt, der Rest dieses Gesamtbetrages wird auf Basis der Paragraphen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, verteilt.
    3. Ziffer 3
      Ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 kommt die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung in vollem Umfang zur Anwendung.
  2. Absatz 2Die Universitäten haben zur Vorbereitung auf das Modell der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach einheitlichen Standards zu implementieren.

Verbesserung der Studienbedingungen/Künftige Kapazitätsregelungen

Paragraph 14 g,

  1. Absatz einsZiel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. Absatz 2Übersteigt die Zahl der Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung pro Studienjahr festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld, und handelt es sich um ein Studium gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 9,, so kann das Rektorat den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung regeln.
  3. Absatz 3Die Aufteilung der in der Verordnung gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
  4. Absatz 4Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und –werber,
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

Zugangsregelungen in besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 14 h,

  1. Absatz einsFür die in Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3) wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. Absatz 2Folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld muss österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung, allgemein/ Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, Absatz 4, bestehen.

  1. Absatz 3Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
  2. Absatz 4In den von den Studienfeldern gemäß Absatz 2, umfassten Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.
  3. Absatz 5Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
  4. Absatz 6Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  5. Absatz 7Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und –werber,
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.

Anwendung von Paragraph 66, (Studieneingangs- und Orientierungsphase)

Paragraph 14 i,

Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß Paragraph 14 g, oder Paragraph 14 h, geregelt ist, ist Paragraph 66, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Absatz eins, sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 66, Absatz eins a, dritter Satz wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt und der vierte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 66, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDie Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 63, Absatz 7, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschung der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Absatz eins a, dritter Satz zu Verfügung.“

Novellierungsanordnung 6, An Paragraph 143, Absatz 30, werden folgende Absatz 31 bis 34 angefügt:

  1. Absatz 31Paragraph 143, Absatz 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. Paragraph 66, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz eins b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  2. Absatz 32Paragraphen 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 a bis 14g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 12 und 13 erfolgt sein, treten die Paragraphen 14 a bis 14g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  3. Absatz 33Paragraphen 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 g und 14i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 64 und 66 erfolgt sein, tritt Paragraph 14 i, mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  4. Absatz 34Paragraph 14 h, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14 h, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.“

Fischer

Faymann