BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 25. Februar 2013

Teil I

43. Bundesgesetz:

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle) und des Führerscheingesetzes (15. FSG-Novelle)

(NR: GP XXIV RV 1985 AB 2125 S. 188. BR: 8887 AB 8903 S. 817.)

[CELEX-Nr.: 32006L0026]

43. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (31. KFG-Novelle) und das Führerscheingesetz (15. FSG-Novelle) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle)

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 b, lautet:

  1. Ziffer 15 b
    Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit
    1. Litera a
      einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
    2. Litera b
      einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg
    das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, entfallen der Beistrich nach dem Wort „Anhänger-Arbeitsmaschinen“ und der Ausdruck „Invalidenkraftfahrzeuge“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 7 a, lautet:

  1. Absatz 7 aBei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 9, entfällt der Ausdruck „Invaliden- und“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 14, Absatz 6 b, wird folgender Absatz 6 c, eingefügt:

  1. Absatz 6 cAn Kraftwagen der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von mehr als 7,5 t und N3 sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Spezialkraftwagen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Fahrzeugen mit einer
    1. Ziffer eins
      Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und
    2. Ziffer 2
      Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung
    angebracht sein. Das gilt nicht für Fahrgestelle mit Fahrerhaus, unvollständige Fahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwehrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Anhänger der Klassen O2, O3 und O4, müssen hinten mit einem oder zwei, ab einer Länge von mehr als 6 m jedenfalls mit zwei, Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich.
  2. Absatz 6An Anhängern der Klassen O3 und O4, müssen auffällige Markierungen im Sinne der ECE-Regelung Nr. 104 angebracht sein. An solchen Anhängern mit einer
    1. Ziffer eins
      Breite von mehr als 2 100 mm muss hinten eine Vollkontur-Markierung und
    2. Ziffer 2
      Länge von mehr als 6 m muss seitlich eine Teilkonturmarkierung
    angebracht sein. Dies gilt nicht für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen gezogen zu werden. Ist es wegen der Form, des Aufbaus, der Bauart oder der Betriebsbedingungen nicht möglich, die vorgeschriebene Konturmarkierung anzubringen, darf eine Linienmarkierung angebracht sein. An Feuerwahrfahrzeugen reicht generell eine Linienmarkierung. Diese kann je nach Konstruktion des Fahrzeuges auch unterbrochen sein.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAbgesehen von den in Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Absatz 2,) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Absatz 3,) wirksam sind.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22, Absatz 6, wird der Verweis „§ 20 Absatz eins, Litera d, “, ersetzt durch „§ 20 Absatz eins, Ziffer 4 “,

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDer Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 24 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aDie Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, über den Widerruf der Ermächtigung und des Paragraph 24, Absatz 5 a, über die regelmäßige Kontrolle durch den Landeshauptmann und die Möglichkeit Anordnungen zur Behebung von Mängeln zu treffen und erforderlichenfalls bestimmte Personen von dieser Tätigkeit auszuschließen, gelten auch für Ermächtigungen betreffend Einbau und Prüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 28 a, Absatz 6, wird der Ausdruck „96/96/EG“ ersetzt durch „2009/40/EG, ABl. Nr. L. 141, vom 6. Mai 2009, S 12“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 28 b, Absatz eins, und 5 wird jeweils der Ausdruck „96/96/EG“ ersetzt durch „2009/40/EG“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4,, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß Paragraph 57 c, gespeichert ist. Wenn in den Fällen des Paragraph 28 a, Absatz 6, oder des Paragraph 28 b, Absatz eins, und 5 das erforderliche positive Gutachten gemäß Paragraph 57 a, durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 39, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis, deren Abmessungen die in Paragraph 4, Absatz 6, festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im Paragraph 4, Absatz 7,, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß Paragraph 37, zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, angeführte oder die durch Verordnung für Schneeräumgeräte festgelegte Höchstgrenze übersteigt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Auf Antrag sind dem Zulassungsbesitzer zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen. Das ist auf der jeweiligen Zweitausfertigung zu vermerken, bei Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat ist der Vermerk „Zweitkarte“ mit freiem Auge lesbar anzubringen. Wenn in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 8, oder Paragraph 58, Absatz eins, oder 2 der Zulassungsschein abgenommen worden ist, darf die Zweitausfertigung nicht mehr verwendet werden und ist unverzüglich der Behörde abzuliefern.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 45, Absatz 6, wird nach dem Begriff „Fahrgestellnummer“ die Wortfolge „oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20a, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU

Paragraph 47 a,

  1. Absatz einsNationale Kontaktstelle nach Artikel 4, der Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 288 vom 5.11.2011, S 1, ist der Bundesminister für Inneres, welcher sich dabei der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, bedient. Bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden nach Artikel 4, der Richtlinie 2011/82/EU aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten fungiert er als Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für diese Behörden.
  2. Absatz 2Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den automationsunterstützen Abruf von Zulassungsdaten im Wege der Datenfernverarbeitung im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2011/82/EU bzw. des Paragraph 47, Absatz 4, vierter Satz und unter den Bedingungen des nachfolgenden Absatz 3, zu ermöglichen. Der automationsunterstützte Abruf erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familien- oder Nachname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Fall von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.
  3. Absatz 3Automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Absatz 2, dürfen nur unter Verwendung des vollständigen Kennzeichens eines bestimmten Fahrzeuges als Abfragekriterium und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Ziffer eins, bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Geschwindigkeitsüberschreitung,
    2. Ziffer 2
      Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung,
    3. Ziffer 3
      Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage oder eines sonstigen relevanten Stoppzeichens,
    4. Ziffer 4
      Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,
    5. Ziffer 5
      Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand,
    6. Ziffer 6
      Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,
    7. Ziffer 7
      unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,
    8. Ziffer 8
      Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung.
  4. Absatz 4Jeder betroffene Zulassungsbesitzer hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 26, DSG Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dieser Person dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufs und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedstaats.
  5. Absatz 5Die nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Abrufe vorzunehmen aus der feststellbar ist, welcher ausländischen nationalen Kontaktstelle bzw. welchem Organwalter bei einer österreichischen Behörde welche Übermittlungen aus der zentralen Zulassungsevidenz oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten zuzuordnen sind. Diese Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  6. Absatz 6Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Artikel 6, der Richtlinie 2011/82/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.
  7. Absatz 7Die nationale Kontaktstelle gemäß Absatz eins, fungiert auch als nationale Kontaktstelle im Verhältnis zu Drittstaaten, wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit diesen Staaten nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit automationsunterstützte Abrufe von Zulassungsdaten im Wege der jeweiligen nationalen Kontaktstellen zur Verfolgung von Verkehrsübertretungen vereinbart worden sind. In diesen Fällen sind die Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 sinngemäß anzuwenden und die Behörden haben nach der in Paragraph 84, beschriebenen Vorgangsweise vorzugehen. In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann die Anwendung dieser Vorgangsweise auch auf andere als die in Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 genannten Verkehrsübertretungen und unter Verwendung anderer Abfragekriterien festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Lastenträger, am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 49, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 57 a, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bDie Bundesinnung der Kfz-Techniker führt als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches ein Verzeichnis des geeigneten Personals und stellt für jede geeignete Person einen Paragraph 57 a, – Bildungspass aus, aus dem die Eignung der Person und die Absolvierung der erforderlichen Schulungen hervorgeht. In diesen Angelegenheiten ist sie an Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Das Verzeichnis des geeigneten Personals kann auch in elektronischer Form als Datenbank geführt werden. In dieser Datenbank dürfen zum Zwecke der Verwaltung der geeigneten Personen folgende Daten der geeigneten Personen verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familien- oder Nachname,
    2. Ziffer 2
      akademische Grade,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      Hauptwohnsitz,
    6. Ziffer 6
      Beruf,
    7. Ziffer 7
      Vermerk der jeweiligen persönlichen Qualifikation,
    8. Ziffer 8
      Absolvierung der erforderlichen Schulungen unter Angabe der die Schulung durchführenden Stelle.
    Die die Schulungen durchführenden Stellen haben die Bundesinnung der Kfz-Techniker von durchgeführten Schulungen zu verständigen. Die Bundesinnung der Kfz-Techniker kann die absolvierten Schulungen bei den jeweiligen Personen selbst eintragen oder die Eintragungen im Einvernehmen mit den durchführenden Stellen direkt diesen übertragen. Der Landeshauptmann kann in Verfahren gemäß Absatz 2, oder bei Überprüfungen gemäß Absatz 2 a, in die Datenbank Einsicht nehmen. Die unter Ziffer eins bis Ziffer 8, genannten Daten können auf dem Bildungspass auch in elektronischer Form auf einem Chip gespeichert werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Bildungspasses und Eintragungsmodalitäten in die Datenbank festgelegt werden. Die Daten sind nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem eine bestimmte Person nicht mehr als geeignete Person tätig sein darf, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei Anhängern, ausgenommen solche nach Ziffer 3 und historische Fahrzeuge gemäß Ziffer 4,, jährlich,“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 57 a, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 57 b, wird folgender Paragraph 57 c, samt Überschrift eingefügt:

„Begutachtungsplakettendatenbank

Paragraph 57 c,

  1. Absatz einsVerfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Herstellung, Verteilung und Ausgabe der Begutachtungsplaketten sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Datenbank (Begutachtungsplakettendatenbank) durchzuführen. Die ermächtigten Plakettenhersteller (Paragraph 57 a, Absatz 7,) haben eine zentrale Begutachtungsplakettendatenbank einzurichten und zu führen. Zu diesem Zweck können sich die ermächtigten Plakettenhersteller zu einer Vertriebsgesellschaft zusammenschließen. Die ermächtigten Plakettenhersteller haben diese Begutachtungsplakettendatenbank über den Preis der Begutachtungsplakette zu finanzieren.
  2. Absatz 2Über die Begutachtungsplakettendatenbank wird die Zuteilung der Nummernkreise und der Begutachtungsplaketten vorgenommen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vergibt eindeutige Nummernkreise an die ermächtigten Plakettenhersteller. Diese teilen Nummernkreise und Begutachtungsplaketten den Behörden zu. Die Behörden ihrerseits verteilen die Nummernkreise und die Begutachtungsplaketten an die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen, das sind die Behörden, die Zulassungsstellen, die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, ermächtigten Stellen, die Bundesanstalt für Verkehr und die Landesprüfstellen. Die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen haben in der Begutachtungsplakettendatenbank zu vermerken, welche Plakette (Nummer) für welches konkrete Fahrzeug (Fahrgestellnummer und Kennzeichen) ausgegeben oder am Fahrzeug angebracht worden ist. Diese Zuordnung kann auch automatisch über eine Schnittstelle in die Begutachtungsplakettendatenbank eingefügt werden. Weiters hat die jeweilige Stelle alle ihre verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten in der Begutachtungsplakettendatenbank ersichtlich zu machen. In die Begutachtungsplakettendatenbank sind auch alle verlorenen oder gestohlenen Begutachtungsstellenstempel einzutragen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Begutachtungsplakettendatenbank dürfen von den jeweils zuständigen Stellen folgende personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      von den gemäß Paragraph 57 a, Absatz 7, ermächtigten Plakettenherstellern:
      1. Litera a
        Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familien- oder Nachnamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familien- oder Nachnamen des Geschäftsführers,
      2. Litera b
        Anschrift,
      3. Litera c
        Datum des Beginnes der Ermächtigung, allfälliger Widerruf,
      4. Litera d
        Vornamen und Familien- oder Nachnamen der Personen, die zur Dateneingabe berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      von den Landeshauptmännern über die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, ermächtigten Stellen:
      1. Litera a
        Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familien- oder Nachnamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familien- oder Nachnamen des Geschäftsführers,
      2. Litera b
        Anschrift,
      3. Litera c
        Begutachtungsstellennummer,
      4. Litera d
        Daten zur Ermächtigung (Umfang der Ermächtigung, allfällige Auflagen oder Befristungen, allfälliger Widerruf),
      5. Litera e
        die von der ermächtigten Stelle jeweils genannten geeigneten Personen mit Vornamen und Familien- oder Nachnamen und Geburtsdatum.
      Sofern diese Daten im Zuge der behördlichen Ermächtigungsverfahren (Paragraph 57 a, Absatz 2,) bereits elektronisch erfasst worden sind, können sie auch über eine Schnittstelle in die Datenbank eingegeben werden.
  4. Absatz 4Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Begutachtung eingesetzten Programmen zur Erstellung des Begutachtungsformblattes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten sind automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familien- oder Nachnamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift sowie Begutachtungsstellennummer der gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stelle und Vorname und Familien- oder Nachnamen der geeigneten Person verarbeitet und gespeichert werden. Wird festgestellt, dass ein Gutachten zu Unrecht ausgestellt worden ist, so kann dieses Gutachten vom Landeshauptmann mit einem Sperrvermerk versehen werden.
  5. Absatz 5In die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Vergabe der Nummernkreise und in die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Ergebnisse der Begutachtungen (festgestellte Mängel),
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner im Hinblick auf die Plakettenverteilung und in Verfahren gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, oder bei Überprüfungen der ermächtigten Stellen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a und im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß Paragraph 56, oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58,,
    3. Ziffer 3
      Behörden in die Plakettennummernkreise sowie in die Übersicht der verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten und der gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsstellenstempel sowie zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren,
    4. Ziffer 4
      Organe der Bundespolizei zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder in strafrechtlichen Ermittlungen,
    5. Ziffer 5
      die Bundesanstalt für Verkehr im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß Paragraph 56, oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58,,
    6. Ziffer 6
      Zulassungsstellen auf die von Ihnen verwalteten Plakettennummernkreise und auf die gespeicherten Gutachten im Zulassungsverfahren zur Überprüfung, ob für das Fahrzeug ein positives Gutachten vorliegt,
    7. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen auf die ihnen zugewiesenen Nummernkreise und Plaketten und auf die gespeicherten Gutachten im Falle der Ausstellung eines Duplikatgutachtens.
  6. Absatz 6Die gespeicherten Gutachten werden nach fünf Jahren, die gespeicherten Begutachtungsplakettendaten nach sieben Jahren in der Datenbank gelöscht.
  7. Absatz 7Für die Richtigkeit der Eintragung der in Absatz 2, bis 4 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Datenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Plakettenhersteller zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Begutachtungsplakettendatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Begutachtungsplakettendatenbank übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  8. Absatz 8Eine Suche von Daten durch die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein für
    1. Ziffer eins
      die Landeshauptmänner, die Behörden und die Organe der Bundespolizei anhand vollständiger Namensdaten (Vorname und Familien- oder Nachname) oder anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer;
    2. Ziffer 2
      die Bundesanstalt für Verkehr, die Zulassungsstellen und die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.
    Die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.
  9. Absatz 9Die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Inhalte der Gutachten, können für statistische Zwecke oder für wissenschaftliche Untersuchungen verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 26a, Paragraph 84, samt Überschrift lautet:

„Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

Paragraph 84,

  1. Absatz einsWenn bei den in Paragraph 47 a, Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 genannten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsübertretungen der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Artikel 4, der Richtlinie 2011/82/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (Paragraph 47 a,) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verkehrsübertretung begangen worden ist.
  2. Absatz 2Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Verkehrsübertretung,
    2. Ziffer 2
      den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verkehrsübertretung,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben zu dem zur Feststellung der Verkehrsübertretung verwendeten Gerät.
  3. Absatz 3Bei Verkehrsübertretungen für die die Behörde gemäß Paragraph 49 a, VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, gilt das Informationsschreiben als Anonymverfügung, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des Paragraph 49 a, VStG eingehalten werden.
  4. Absatz 4Die Behörde kann das Informationsschreiben gemäß Absatz 2, mit einer Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.
  5. Absatz 5Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments – soweit verfügbar – oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.
  6. Absatz 6Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2, 3 und 4 ein Formular festgesetzt werden.
  7. Absatz 7Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Europäische Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.
  8. Absatz 8Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Absatz eins, genannten Verkehrsübertretungen im Fall eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.“

Novellierungsanordnung 26b, Paragraph 86, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 94, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst sowie im Strom-, Gas- und Wasserdienst,“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 99, Absatz 6, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    die im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, angeführt sind,“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 99, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera n, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera o, angefügt:

  1. Litera o
    die zur Absicherung von Teilnehmern an behördlich bewilligten Sportveranstaltungen auf der Straße verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 102, Absatz 8 a, vierter Satz wird nach der Wortfolge „Klasse M1 oder N1“ die Wortfolge „oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 102, Absatz 11 c, lautet:

  1. Absatz 11 cÜber die durchgeführten Straßenkontrollen sind Aufzeichnungen zu führen und die für die Berichterstattung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 benötigten Daten zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu sammeln und automationsunterstützt im Wege des Bundesministeriums für Inneres zumindest vierteljährlich in anonymisierter Form an die Bundesanstalt für Verkehr zum Zwecke der Erstellung des Berichtes zu übermitteln. Die Kontrolldaten sind wie folgt aufzuschlüsseln:
    1. Ziffer eins
      Kontrollörtlichkeit
      1. Litera a
        Autobahn/Schnellstraße
      2. Litera b
        Landesstraße
      3. Litera c
        Gemeindestraße
    2. Ziffer 2
      Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge und die Anzahl der dabei festgestellten Verstöße – mit Unterscheidung Güterverkehr oder Personenverkehr – mit Angabe des Sitzes (internationales Unterscheidungszeichen) des Unternehmens
      1. Litera a
        Österreich
      2. Litera b
        EU/EWR/Schweiz
      3. Litera c
        Drittstaat
    3. Ziffer 3
      Anzahl der kontrollierten Kontrollgeräte/Fahrtschreiber nach Ausstattung zur Zeit der Kontrolle
      1. Litera a
        digital
      2. Litera b
        analog
    4. Ziffer 4
      Anzahl der kontrollierten Einsatztage innerhalb der bei Straßenkontrollen zulässigen Kalendertage.
    Wurden bei einer Straßenkontrolle keine Übertretungen festgestellt, so ist auch das zu vermerken und es sind im Falle von Unternehmen mit Sitz in Österreich die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und innerhalb von sieben Kalendertagen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wege des Bundesministeriums für Inneres der Behörde zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem automationsunterstützt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 102, Absatz 12, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte (Artikel 13, ff) oder des Artikels 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Kontrollgerätes, des Schaublattes oder der Fahrerkarte,“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 102 b, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aWeiters sind vom zentralen Register für Kontrollgerätekarten Auskünfte betreffend Fahrerkarten aus anderen Staaten im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 103 b, wird folgender Paragraph 103 c, samt Überschrift eingefügt:

„Risikoeinstufungssystem

Paragraph 103 c,

  1. Absatz einsAlle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR.
  2. Absatz 2Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft.
  3. Absatz 3Für die Administration des Risikoeinstufungssystems bedienen sich die Behörden der dafür vorgesehenen Applikation im Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a, Güterbeförderungsgesetz, Paragraph 18 a, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Paragraph 4 a, Kraftfahrliniengesetz.
  4. Absatz 4Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach einem vorgegebenen Berechnungsalgorithmus auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben. Für die Risikoeinstufung sind folgende Kriterien relevant:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Verstöße
    2. Ziffer 2
      Schwere der Verstöße
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kontrollen
    4. Ziffer 4
      Zeitfaktor,
    wobei sich die Betrachtung auf die letzten drei Jahre bezieht. Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von drei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist Paragraph 134, Absatz eins b, maßgebend (Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG). Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Details hinsichtlich des Berechnungsalgorithmus und hinsichtlich der Einstufung, wann eine geringe und wann eine hohe Risikoeinstufung vorliegt, festgelegt werden.
  5. Absatz 5Zum Zwecke der Risikoeinstufung hat die Behörde, die einen Strafbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EWG) Nr. 3821/85 oder gegen das AETR erlässt, nach Rechtskraft des Bescheides diesen Verstoß im Verkehrsunternehmensregister bei den Daten dieses Unternehmens zu vermerken. Dabei sind auch der Vorname und der Familien- oder Nachname und das Geburtsdatum des Lenkers, der den Verstoß begangen hat, zu erfassen. Unternehmen, die nicht im Verkehrsunternehmensregister enthalten sind, sind in dem dafür vorgesehenen Teil des Verkehrsunternehmensregisters neu anzulegen. Es sind
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen der Vorname und der Familien- oder Nachname und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma sowie jeweils die Anschrift des Unternehmens und
    2. Ziffer 2
      die Firmenbuchnummer soweit vorhanden
    zu erfassen. Für die Erfassung dieser Daten kann die Behörde auf die im Unternehmensregister gespeicherten Daten zugreifen und diese verwenden. Können Meldungen der Polizei über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Paragraph 102, Absatz 11 c, letzter Satz), nicht automatisch einem Unternehmen zugeordnet werden, so ist die Zuordnung von der Behörde, in deren Sprengel die Kontrolle stattgefunden hat, vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Arbeitsinspektion kann in die gemäß Absatz 5, gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Verstößen im Sinne der Strafbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) oder des Arbeitsruhegesetzes (ARG) Einsicht nehmen.
  7. Absatz 7Die Risikoeinstufung eines Unternehmens kann von den Behörden, zum Zwecke des Vollzugs des Risikoeinstufungssystems und der Arbeitsinspektion direkt im Risikoeinstufungssystem des Verkehrsunternehmensregisters anhand von Namen und Anschrift des Unternehmens abgefragt werden. Weiters erhalten Unternehmen auf Anfrage Auskunft über ihre jeweilige Risikoeinstufung.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 106, Absatz 10, wird folgender Absatz 10 a, eingefügt:

  1. Absatz 10 aMit Doppelstock-Omnibussen und Doppelstock-Omnibus-Anhängern ohne gänzlich geschlossenem Dach dürfen Personen auf dem oberen Fahrgast-Deck nur dann befördert werden, wenn der örtlich zuständige Landeshauptmann auf Antrag eine Bewilligung dazu erteilt hat. In dieser Bewilligung ist festzulegen, auf welchen Straßenzügen und unter welchen zusätzlichen Auflagen, wie insbesondere der Anwesenheit von geeigneten Aufsichtspersonen eine Personenbeförderung durchgeführt werden darf.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 106, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die Beförderung von Personen auf einer Ladefläche oder Ladung ist nur zulässig mit
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder Anhängern, die mit solchen Kraftfahrzeugen gezogen werden, oder
    2. Ziffer 2
      mit Kraftfahrzeugen auf speziell dafür vorgesehenen Standflächen, oder
    3. Ziffer 3
      mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die im Bereich des Straßendienstes eingesetzt werden auf der Ladefläche oder auf speziell dafür vorgesehenen Arbeitsplattformen,
    sofern eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten wird, und wenn sich die beförderten Personen am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, nicht über die größte Länge und Breite und die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer (Paragraph 26, Absatz 3,) nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen Fahrerkabine befinden.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 107, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAuf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache mit im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 5, angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 98,) keine Anwendung, wenn mit den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 108, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,, 4 Absatz 9, erster Satz und 18 FSG und der Paragraphen 119 bis 122a nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 108, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und Unterklassen“.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 109, Absatz eins, Litera f,, g und j, Paragraph 115, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz eins, und 4 und Paragraph 118, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „oder Unterklassen“. In Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, entfällt die Wortfolge „oder Unterklasse“.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 109, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Litera e, bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011, S 4, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 109, Absatz 8, erster Satz wird der Ausdruck „92/51/EWG“ ersetzt durch „2005/36/EG, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011,“.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 110, lautet:

  1. Absatz einsDie Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur erteilt werden, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume, ein geeigneter Übungsplatz und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.
  2. Absatz 2Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Anzahl der erforderlichen Lehrpersonen und über die Art, die Anzahl, den Umfang, die Beschaffenheit und die Ausstattung der erforderlichen Räume, des Übungsplatzes, der Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 112, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder des Übungsplatzes eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines anzuzeigen. Derartige Anzeigen unterliegen keiner Stempelgebühr.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 112, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, . Paragraph 113, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so kommt diesem dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu, wie dem Fahrschulbesitzer.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 114, Absatz 6 a, lautet:

  1. Absatz 6 aDie im Hinblick auf die Bewilligung von Übungsfahrten erforderliche Schulung (Paragraph 122, Absatz 2,) muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 114, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplatzes und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer oder der Fahrschulleiter haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 116, Absatz eins und Paragraph 117, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „oder die Unterklasse C1“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 116, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß Paragraph 127, Absatz 2, und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 116, Absatz 6 a, erster Satz entfällt das Wort „entgeltliche“.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 118, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Nach der Prüfung haben die Prüfer dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, haben ihm die Prüfer die Begründung hiefür bekanntzugeben. Wurde die theoretische Prüfung oder ihr schriftlicher oder mündlicher Teil bestanden, so darf die theoretische Prüfung oder der bereits bestandene Teil bei Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten nicht mehr abgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen, wobei die Ausbildung für Feuerwehrfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg auch außerhalb der Landesfeuerwehrschulen direkt durch die Feuerwehren erfolgen kann,“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 122, lautet:

  1. Absatz einsEin Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der Bewerber um eine Lenkberechtigung muss
      1. Litera a
        das erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,
      2. Litera b
        verkehrszuverlässig (Paragraph 7, FSG) sein,
      3. Litera c
        zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse gesundheitlich geeignet (Paragraph 8, FSG) sein und
      4. Litera d
        nachweisen, dass er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule die theoretische Schulung, die theoretische Einweisung gemeinsam mit einem Begleiter und die praktische Vorschulung und Grundschulung absolviert hat;
    2. Ziffer 2
      der Begleiter
      1. Litera a
        muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,
      2. Litera b
        muss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,
      3. Litera c
        muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
      4. Litera d
        darf innerhalb der in Litera b, angeführten Zeit nicht wegen eines der Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG aufweisen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung darf einem Bewerber um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als 18 Monate erteilt werden. Der oder die Begleiter sind im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.
  4. Absatz 4Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, die von dieser in Österreich nicht mehr Gebrauch machen dürfen und dem Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG unterliegen, ist auf Antrag eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten zur Vorbereitung auf die praktische Fahrprüfung für nicht länger als sechs Monate zu erteilen. Der Antrag kann bei jeder Behörde eingebracht werden. Für solche Bewilligungen findet Absatz 5, keine Anwendung und Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter nachzuweisen ist.
  5. Absatz 5Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Hauptschulung in Form von Übungsfahrten mit dem Begleiter durchzuführen. Über diese Übungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit dem Begleiter eine Beobachtungsfahrt im Rahmen einer Fahrschule durchzuführen und es ist die Perfektionsschulung in einer Fahrschule zu absolvieren. Durch Verordnung sind der Umfang und die Inhalte der in der Fahrschule zu absolvierenden Ausbildungsteile festzusetzen. Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit dem Nachweis der Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FSG der Behörde vorzulegen.
  6. Absatz 6Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten und hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis, der Begleiter seinen Führerschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 Litera a, angeführten Pflichten zu erfüllen. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf sowohl beim Bewerber um eine Lenkberechtigung als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
  7. Absatz 7Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist.
  8. Absatz 8Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder wiederholt nicht gemäß Absatz 7, gekennzeichnet ist,
    4. Ziffer 4
      bei der Durchführung von Übungsfahrten der Bewerber um eine Lenkberechtigung den Bewilligungsbescheid oder den amtlichen Lichtbildausweis oder der Begleiter seinen Führerschein wiederholt nicht mitführt,
    5. Ziffer 5
      bei der Durchführung von Übungsfahrten beim Bewerber um eine Lenkberechtigung oder beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt.
    Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 123, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDie belangte Behörde kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

Novellierungsanordnung 58, Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Leichtmotorräder, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    2. Ziffer 2
      bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen weiterhin verwendet werden und unterliegen den bisher für sie geltenden Bestimmungen; solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 14, Ab. 6c und Paragraph 16, Absatz 6, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. März 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    5. Ziffer 5
      in den zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen vorhandene Begutachtungsplaketten, die noch nicht über die Datenbank verteilt und in dieser erfasst sind, dürfen noch bis 31. Dezember 2014 ausgegeben werden; ab 1. Jänner 2015 sind jedenfalls die Gutachten gemäß Paragraph 57 a, an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 116, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, ist auch auf anhängige Verfahren, die noch nicht durch Bescheid abgeschlossen worden sind, anzuwenden;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 116, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für unentgeltliche Ausbildungen, die vor dem 1. März 2013 begonnen worden sind; Personen, die eine solche Ausbildung absolviert haben, dürfen noch bis 30. September 2013 zur Lehrbefähigungsprüfung antreten;
    8. Ziffer 8
      vor dem 1. März 2013 erteilte Übungsfahrtbewilligungen gemäß Paragraph 122, bleiben weiter gültig; auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer auf 18 Monate zu verlängern; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten gemäß Paragraph 122,, die vor dem 1. März 2013 eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen;
    9. Ziffer 9
      Paragraph 123, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, gilt nicht für Verfahren, in denen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vor dem 1. März 2013 ergangen ist.“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 134, wird folgender Absatz 7, angefügt.

  1. Absatz 7Wird eine Manipulation an einem Kontrollgerät festgestellt, so sind die Manipulationseinrichtungen für verfallen zu erklären.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 102 b, Absatz 6 a,, Paragraph 116, Absatz 6 a,, Paragraph 122 und Paragraph 123, Absatz eins b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, mit 1. März 2013,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 37, Absatz 2, Litera h und Paragraph 57 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, mit 1. Oktober 2014,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 102, Absatz 11 c und Paragraph 103 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, zeitgleich mit Paragraph 24 a, Güterbeförderungsgesetz, Paragraph 18 a, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Paragraph 4 a, Kraftfahrliniengesetz,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 47 a,, Paragraph 84 und Paragraph 136, Absatz 3 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, mit 7. November 2013; gleichzeitig tritt Paragraph 86, Absatz 3, außer Kraft.
    Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 136, Absatz eins, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    des Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 54, Absatz 4 und des Paragraph 102, Absatz 11 c, mit dem Bundesminister für Inneres;“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 136, Absatz 3 b, wird nach dem Verweis „§ 47 Absatz 4 “, die Wortfolge „und Paragraph 47 a, “, e, i, n, g, e, f, ü, g, t,

Artikel 2
Änderung des Führerscheingesetzes (15. FSG-Novelle)

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, entfällt jeweils die Wortfolge „mit einer Leistung von mehr als 15 kW“.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, wird das Wort „Motorräder“ durch das Wort „Krafträder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 5, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz eins bis 3 jeweils letzter Satz bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „- außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis „(Paragraph 19, Absatz 3, FSG)“ ersetzt durch den Verweis „(Paragraph 19, FSG)“.

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7,, des Paragraph 18, Absatz 2, fünfter Satz, der Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 jeweils letzter Satz und des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz unter den gemäß Paragraph 5, Absatz 5, jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 6, dritter Satz wird die Wortfolge „in einem Nicht-EWR-Staat (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz FSG)“ ersetzt durch die Wortfolge „nicht in Österreich“.

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 14, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.“

Novellierungsanordnung 4b, In Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei den entsprechenden Klassen“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 2, erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Fahrschulen,“ die Wortfolge „Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz 2, vierter Satz, Paragraph 16 b, Absatz eins,, 2, 3 Ziffer eins, bis 3 und Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 sowie Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz wird bei den Verweisen auf Paragraph 16 a, jeweils vor den Ziffernbezeichnungen die Wortfolge „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) und zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122, Absatz 2, KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16 a, Absatz eins, wird folgende Ziffer 13 a, eingefügt:

  1. Ziffer 13 a
    Daten der in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
    1. Litera a
      Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
    2. Litera b
      die Adresse der Ausbildungsstellen,
    3. Litera c
      Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16 b, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „und g bis j“ ersetzt durch die Wortfolge „ , g bis k und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16 b, Absatz eins, dritter Satz wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16 b, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a,, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n.
    Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16 b, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h, soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß Paragraph 30 b, betrifft,“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 16 b, Absatz 2, entfällt die Ziffer 6 und die Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 8 Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16 b, Absatz 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft; die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 18, Absatz eins, entfallen die letzten beide Sätze.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM ist von den Fahrschulen oder Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, zu überprüfen und im Führerscheinregister einzutragen. Dabei ist auch die Identität des Kandidaten anhand eines Reisepasses oder Personalausweises festzustellen und die Reisepass- oder Personalausweisnummer im Führerscheinregister einzutragen. Der Nachweis der Identität anhand anderer Dokumente kann nur bei der Behörde erfolgen. Sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, ist von der Fahrschule oder dem Verein ein vorläufiger Führerschein auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse AM als erteilt. Für das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM bei den Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern gilt Paragraph 5, Absatz eins und 3 sinngemäß. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor oder wird der freiwillige Umtausch eines Mopedausweises in einen Führerschein der Klasse AM beantragt (Duplikat), so ist der diesbezügliche Antrag bei der Behörde zu stellen. Der Führerschein für die Klasse AM hat den gleichen Berechtigungsumfang wie der Mopedausweis zu umfassen. Mit der Ausstellung des Führerscheines für die Klasse AM verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der Behörde abzuliefern.“

Novellierungsanordnung 16a, In Paragraph 18 a, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Wird die praktische Ausbildung gemäß Ziffer 2, absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A2 als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.“

Novellierungsanordnung 16b, In Paragraph 18 a, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Wird die praktische Ausbildung gemäß Ziffer 2, absolviert, so ist der vorläufige Führerschein von der Behörde auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Lenkberechtigung für die Klasse A als erteilt. Für den Erwerb einer Lenkberechtigung für die Klasse A nach den Bestimmungen dieses Absatzes ist ein ärztliches Gutachten unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.“

Novellierungsanordnung 16c, In Paragraph 18 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Ein ärztliches Gutachten ist in diesem Fall unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, nur dann erforderlich, wenn der Antrag nach Vollendung des 30. Lebensjahres gestellt wird und das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19, lautet:

  1. Absatz einsBeantragt ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die Ausbildungsvariante der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, so kann er die Fahrschulausbildung mit Ausbildungsfahrten frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.
  2. Absatz 2Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten Paragraph 122, Absatz eins bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Absatz 4, Ziffer 2, im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (Paragraph 4,) jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
  3. Absatz 3Im Zuge der Ausbildung zur vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B sind Ausbildungsfahrten im Ausmaß von mindestens 3 000 Kilometern zu absolvieren. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder ein Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber eine Perfektionsschulung in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Über die Absolvierung der begleitenden Schulung ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung, frühestens aber mit Vollendung des 17. Lebensjahres, ist der Bewerber zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B und die Ausbildungsfahrten sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,
    2. Ziffer 2
      die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten,
    3. Ziffer 3
      die Form der Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten,
    4. Ziffer 4
      das Fahrtenprotokoll und die Ausbildungsfahrtenbestätigung,
    5. Ziffer 5
      den Inhalt und Umfang der begleitenden Schulungen und der Perfektionsschulung gemäß Absatz 3, sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung durchführen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 4 ;,

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Übertretungen des 96 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. römisch II Nr. 216/2012;“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 34 b, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aPersonen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 3, jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.“

Novellierungsanordnung 21a, In Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Vorstufe der Klasse A“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse A1“.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Bewilligungen zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, die vor dem 1. März 2013 erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Anträge auf Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19,, die vor dem 1. März eingebracht wurden, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, tritt am 1. März 2013 in Kraft.“

Fischer

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