BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 13. Februar 2013

Teil I

33. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013

(NR: GP XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

33. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

2

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz

3

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

4

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

5

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

6

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

7

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

8

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

9

Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes

10

Änderung des Zustellgesetzes

11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

12

Änderung der Exekutionsordnung

13

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

14

Änderung des Amtshaftungsgesetzes

15

Änderung des Organhaftpflichtgesetzes

16

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Paragraph 3,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 4,

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte

Paragraph 5,

Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte und Behörden

Paragraph 6,

Befangenheit

2. Hauptstück
Verfahren

1. Abschnitt
Beschwerde

Paragraph 7,

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

Paragraph 8,

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 9,

Inhalt der Beschwerde

Paragraph 10,

Mitteilung der Beschwerde

2. Abschnitt
Vorverfahren

Paragraph 11,

Anzuwendendes Recht

Paragraph 12,

Schriftsätze

Paragraph 13,

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 14,

Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 15,

Vorlageantrag

Paragraph 16,

Nachholung des Bescheides

3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 17,

Anzuwendendes Recht

Paragraph 18,

Parteien

Paragraph 19,

Eintritt oberster Organe

Paragraph 20,

Schriftsätze

Paragraph 21,

Akteneinsicht

Paragraph 22,

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 23,

Ladung

Paragraph 24,

Verhandlung

Paragraph 25,

Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

Paragraph 26,

Gebühren der Zeugen und Beteiligten

Paragraph 27,

Prüfungsumfang

4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse

Paragraph 28,

Erkenntnisse

Paragraph 29,

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

Paragraph 30,

Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 31,

Beschlüsse

Paragraph 32,

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 33,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 34,

Entscheidungspflicht

5. Abschnitt
Kosten

Paragraph 35,

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Verfahren in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

Paragraph 36,

 

2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

Paragraph 37,

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 38,

Anzuwendendes Recht

Paragraph 39,

Beschwerdeverzicht

Paragraph 40,

Verfahrenshilfeverteidiger

Paragraph 41,

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 42,

Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

Paragraph 43,

Verjährung

Paragraph 44,

Verhandlung

Paragraph 45,

Durchführung der Verhandlung

Paragraph 46,

Beweisaufnahme

Paragraph 47,

Schluss der Verhandlung

Paragraph 48,

Unmittelbarkeit des Verfahrens

Paragraph 49,

Gebühren der Beteiligten

Paragraph 50,

Erkenntnisse

Paragraph 51,

Entscheidungspflicht

Paragraph 52,

Kosten

3. Abschnitt
Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Paragraph 53,

 
 

4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers

Paragraph 54,

 

4. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 55,

Verweisungen

Paragraph 56,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 57,

Vollziehung

Paragraph 58,

Inkrafttreten

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Paragraph 2,

Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, richtet sich die örtliche Zuständigkeit:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins,, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
  2. Absatz 2Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
  3. Absatz 3Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte und Behörden

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAusländischen Gerichten und Behörden ist Rechtshilfe nach den bestehenden Staatsverträgen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu leisten.
  2. Absatz 2Die Rechtshilfe ist abzulehnen:
    1. Ziffer eins
      wenn die von dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Behörde begehrte Handlung nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das ersuchte Verwaltungsgericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterleiten;
    2. Ziffer 2
      wenn sie unzulässig ist.
    Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht oder die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Befangenheit

Paragraph 6,

Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

2. Hauptstück
Verfahren

1. Abschnitt
Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

Paragraph 7,

  1. Absatz einsGegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
  2. Absatz 2Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
  3. Absatz 3Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
  4. Absatz 4Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8,

  1. Absatz einsBeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2In die Frist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Inhalt der Beschwerde

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Beschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der belangten Behörde,
    3. Ziffer 3
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    4. Ziffer 4
      das Begehren und
    5. Ziffer 5
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  2. Absatz 2Belangte Behörde ist
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
  3. Absatz 3Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
  4. Absatz 4Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
  5. Absatz 5Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.

Mitteilung der Beschwerde

Paragraph 10,

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

2. Abschnitt
Vorverfahren

Anzuwendendes Recht

Paragraph 11,

Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Schriftsätze

Paragraph 12,

Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsEine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
  3. Absatz 3Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  4. Absatz 4Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
  5. Absatz 5Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsIm Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
  3. Absatz 3Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

Paragraph 15,

  1. Absatz einsJede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
  2. Absatz 2Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
  3. Absatz 3Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Nachholung des Bescheides

Paragraph 16,

  1. Absatz einsIm Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
  2. Absatz 2Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Parteien

Paragraph 18,

Partei ist auch die belangte Behörde.

Eintritt oberster Organe

Paragraph 19,

Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies ist jedoch unzulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
  2. Ziffer 2
    ein weisungsfrei gestelltes Organ
belangte Behörde ist.

Schriftsätze

Paragraph 20,

Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.

Akteneinsicht

Paragraph 21,

  1. Absatz einsEntwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.
  2. Absatz 2Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
  2. Absatz 2Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
  3. Absatz 3Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Ladung

Paragraph 23,

Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Verhandlung

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung kann entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
    2. Ziffer 2
      die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. Absatz 3Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
  5. Absatz 5Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.
  2. Absatz 2Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
  3. Absatz 3Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses gemäß Absatz 2, haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
  4. Absatz 4Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz eins, angeführten Gründen geboten ist.
  5. Absatz 5Der Verhandlungsleiter eröffnet und leitet die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Der Verhandlungsleiter hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Ist durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmt, dass das Verwaltungsgericht durch den Senat entscheidet, sind auch die sonstigen Mitglieder des Senates befugt, Fragen zu stellen. Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht durch verfahrensleitenden Beschluss.
  6. Absatz 6In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen.
  7. Absatz 7Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
  8. Absatz 8Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.

Gebühren der Zeugen und Beteiligten

Paragraph 26,

  1. Absatz einsZeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 19, GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
  2. Absatz 2Für die Bestimmung der Gebühr gilt Paragraph 20, GebAG mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
    2. Ziffer 2
      Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.
    3. Ziffer 3
      Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.
  3. Absatz 3Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
  4. Absatz 4Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten auch für Beteiligte.

Prüfungsumfang

Paragraph 27,

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

Paragraph 28,

  1. Absatz einsSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  2. Absatz 2Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. Absatz 3Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  4. Absatz 4Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  5. Absatz 5Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  6. Absatz 6Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
  7. Absatz 7Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
  8. Absatz 8Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
  2. Absatz 2Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
  3. Absatz 3Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
    und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 30,

Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

  1. Ziffer eins
    auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
  2. Ziffer 2
    auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  3. Ziffer 3
    auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

Beschlüsse

Paragraph 31,

  1. Absatz einsSoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
  2. Absatz 2An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
  3. Absatz 3Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
    1. Ziffer eins
      das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
    3. Ziffer 3
      das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
    4. Ziffer 4
      nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
  4. Absatz 4Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33,

  1. Absatz einsWenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  2. Absatz 2Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
    2. Ziffer 2
      nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
    bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
  4. Absatz 4Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  5. Absatz 5Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
  6. Absatz 6Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Entscheidungspflicht

Paragraph 34,

  1. Absatz einsSoweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
  2. Absatz 2In die Frist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
    2. Ziffer 2
      eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
    Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

5. Abschnitt
Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
  2. Absatz 2Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
  3. Absatz 3Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
  4. Absatz 4Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
    2. Ziffer 2
      die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
    3. Ziffer 3
      die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
  5. Absatz 5Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Verfahren in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

Paragraph 36,

  1. Absatz einsIn Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz ist sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war.

2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 37,

In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. Ziffer 2
    die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.

Anzuwendendes Recht

Paragraph 38,

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdeverzicht

Paragraph 39,

Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht wirksam abgeben.

Verfahrenshilfeverteidiger

Paragraph 40,

  1. Absatz einsIst ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
  3. Absatz 3Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
  4. Absatz 4Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
  5. Absatz 5Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
  6. Absatz 6In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  7. Absatz 7In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 41,

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann nicht ausgeschlossen werden.

Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

Paragraph 42,

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Verjährung

Paragraph 43,

  1. Absatz einsSind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
  2. Absatz 2In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.

Verhandlung

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  3. Absatz 3Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
    2. Ziffer 2
      sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
    3. Ziffer 3
      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
    4. Ziffer 4
      sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
    und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
  5. Absatz 5Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
  6. Absatz 6Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Durchführung der Verhandlung

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
  2. Absatz 2Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
  3. Absatz 3Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Beweisaufnahme

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.
  2. Absatz 2Außer dem Verhandlungsleiter sind die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor dem Senat auch die sonstigen Mitglieder berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
  3. Absatz 3Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder
    2. Ziffer 2
      die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder
    3. Ziffer 3
      Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder
    4. Ziffer 4
      alle anwesenden Parteien zustimmen.
  4. Absatz 4Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

Schluss der Verhandlung

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDas Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
  2. Absatz 2Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
  3. Absatz 3Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern. Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.
  4. Absatz 4Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

Unmittelbarkeit des Verfahrens

Paragraph 48,

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, entfallen ist.

Gebühren der Beteiligten

Paragraph 49,

Paragraph 26, gilt nicht für Beteiligte.

Erkenntnisse

Paragraph 50,

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Entscheidungspflicht

Paragraph 51,

In die Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, werden auch nicht eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. Ziffer 2
    die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.

Kosten

Paragraph 52,

  1. Absatz einsIn jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
  2. Absatz 2Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
  3. Absatz 3Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
  4. Absatz 4Einem nach Paragraph 40, beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des GebAG, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.
  5. Absatz 5Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 14 und 54b Absatz eins und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.
  8. Absatz 8Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
  9. Absatz 9Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
  10. Absatz 10Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

3. Abschnitt
Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Paragraph 53,

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt
Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers

Paragraph 54,

  1. Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) kann Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
  2. Absatz 2Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Rechtspflegers ist eine abgesonderte Vorstellung nicht zulässig. Sie können erst in der Vorstellung gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
  3. Absatz 3Die Frist zur Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen.

4. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 55,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 56,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

Paragraph 57,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 58,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Artikel 2
Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz)

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehören.

Unabhängige Verwaltungsbehörden, sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden, Vorstellungsbehörden und andere Verwaltungsbehörden

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIst der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
  2. Absatz 2Ist der Bescheid einer anderen als in Absatz eins, genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
  3. Absatz 3Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.
  4. Absatz 4Ist der Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einer sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Vorstellungsbehörde vor Ablauf des 31. Dezember 2013 mündlich verkündet worden, die Zustellung einer den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösenden schriftlichen Ausfertigung des Bescheides jedoch bis zum Ablauf dieses Tages nicht veranlasst worden, so tritt der Bescheid mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Verwaltungsgerichte

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  2. Absatz 2Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufungen gelten als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  3. Absatz 3Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz eins, bzw. des Absatz 2, zu enthalten.
  4. Absatz 4In Sachen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in denen auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ein zweistufiger Instanzenzug besteht, sind die Absatz eins bis 3 auf Bescheide der Berufungsbehörde mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass „Berufung“ im Sinne der Absatz eins bis 3 die Vorstellung ist. Ist jedoch durch Bundes- oder Landesgesetz angeordnet, dass in der betreffenden Sache die Vorstellung gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet, so sind die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges erhoben werden kann.
  5. Absatz 5Auf die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG ist Absatz eins, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Sinne dieser Bestimmung
    1. Ziffer eins
      „Berufung“ die Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim unabhängigen Verwaltungssenat bzw. die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
    2. Ziffer 2
      „Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht“ die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 4, B-VG beim Verwaltungsgericht
    ist. Die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann bis zum Ablauf des 12. Februar 2014, die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 erhoben werden.
  6. Absatz 6Die Verwaltungsgerichte entscheiden ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat;
    2. Ziffer 2
      zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
  8. Absatz 8Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
    2. Ziffer 2
      zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.
  3. Absatz 3Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  4. Absatz 4Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Absatz eins bis 3 zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht.
  6. Absatz 6Gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, die gegenüber den Parteien erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, deren Zustellung jedoch vor Ablauf dieses Tages veranlasst wurde, ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde gelten als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.
  3. Absatz 3Im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten.

Verfassungsgerichtshof

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIst ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.
  3. Absatz 3Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.
  4. Absatz 4Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Absatz eins bis 3 zu enthalten.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIst eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde gemäß Artikel 144 a, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen sie vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.
  2. Absatz 2Ist jedoch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, gegen die eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber sie zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber diese Entscheidung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG.

Beschwerden, die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werden

Paragraph 8,

Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Belangte Behörde bzw. Revisionsgegner

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIn den Verfahren gemäß den Paragraphen 3 bis 8 ist Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7 und 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Wer in den Verfahren gemäß den Paragraphen 3 bis 8 und gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7 und 9 B-VG belangte Behörde bzw. Revisionsgegner ist, ist in sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, des VwGG und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zu beurteilen.

Verweisungen

Paragraph 10,

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des B-VG als Verweisungen auf diese Bestimmungen in der mit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Monats seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Entgegenstehende Bestimmungen in Bundesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 und Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt; der zweite Satz lautet:

„Die Zeit der Außerdienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Im übrigen“ durch die Wortfolge „Im Übrigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „im voraus“ durch die Wortfolge „im Voraus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, erhalten die Absatz 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 4, (Absatz 3, neu) zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz eins, Einleitung wird die Wortfolge „dem rangältesten der übrigen Mitglieder“ durch die Wortfolge „einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Beschwerden und von“ durch die Wortfolge „Revisionen und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    über Fristsetzungsanträge;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3 und 4 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (Paragraph 61,) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, erhält der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angefügte Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 15, Absatz 4, wird nach der Literabezeichnung „b“ der Ausdruck „ , c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zum 1. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes entfällt die Wortfolge „über Beschwerden“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsParteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 9, B-VG (Revision) sind
    1. Ziffer eins
      der Revisionswerber;
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 22, zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;
    4. Ziffer 4
      die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 22, lautet:

Paragraph 22,

Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
  2. Ziffer 2
    ein weisungsfrei gestelltes Organ
Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, ist.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Sache“ durch das Wort „Rechtssache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 24, wird durch folgende Paragraphen 24 und 24a ersetzt:

Paragraph 24,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
    1. Ziffer eins
      Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
  2. Absatz 2Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;
    2. Ziffer 2
      Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
  3. Absatz 3Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß Paragraph 28, Absatz 4 und 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen. Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.
  4. Absatz 4Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsätzen benötigt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. In Fällen, in denen Ausfertigungen von im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsätzen mit außergewöhnlichem Umfang oder in außergewöhnlicher Anzahl benötigt werden, kann der Berichter der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung der Ausfertigungen auftragen.

Paragraph 24 a,

Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
  2. Ziffer 2
    Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
  3. Ziffer 3
    Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  4. Ziffer 4
    Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
  5. Ziffer 5
    Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (Paragraph 73,), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.
  6. Ziffer 6
    Für die Erhebung der Gebühr (Ziffer 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
  7. Ziffer 7
    Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, über Eingaben mit Ausnahme der Paragraphen 11, Ziffer eins und 14 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.
  2. Absatz 2Soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan haben, können die Behörden anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht jedoch nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile anlässlich der Vorlage der Akten zu bezeichnen.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Revision

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  2. Absatz 2Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
  3. Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
  4. Absatz 4Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
    1. Ziffer eins
      eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
    2. Ziffer 2
      im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
    ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
  5. Absatz 5Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 26, samt Überschrift lautet:

„Revisionsfrist

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 3, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 4, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem sie von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
  2. Absatz 2Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
  4. Absatz 4Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
  5. Absatz 5Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 27, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Revision

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Revision hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,
    3. Ziffer 3
      den Sachverhalt,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),
    5. Ziffer 5
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    6. Ziffer 6
      ein bestimmtes Begehren,
    7. Ziffer 7
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.
  2. Absatz 2Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
  3. Absatz 3Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
  4. Absatz 4Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist.
  5. Absatz 5Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

Ist Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
  2. Absatz 2Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
  3. Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
  4. Absatz 4Beschlüsse gemäß Absatz 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
  5. Absatz 5Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 36, Folgende Paragraphen 30 a und 30b samt Überschriften werden eingefügt:

„Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsRevisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Revisionen, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23,, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
  3. Absatz 3Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
  4. Absatz 4Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
  5. Absatz 5Im Fall des Paragraph 29, hat das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
  6. Absatz 6Nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die Revision und die Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
  7. Absatz 7Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, sind die Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
  8. Absatz 8Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
  9. Absatz 9Auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10Hat das Verwaltungsgericht Verfahrensschritte gemäß den Absatz 2 und 4 bis 7 nicht oder nicht vollständig vorgenommen, kann der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht die Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurückstellen, diese Verfahrensschritte binnen einer ihm zu setzenden kurzen Frist nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Verfahrensschritte auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Vorlageantrag

Paragraph 30 b,

  1. Absatz einsSoweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
  2. Absatz 2Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
  3. Absatz 3Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 31, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, (Ziffer 2, neu) wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, (Ziffer 3, neu) werden die Wortfolge „in dem“ durch die Wortfolge „in einem“ und das Wort „vorausgegangenen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 31, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Die Überschrift vor Paragraph 33, lautet:

„Einstellung“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 33, Absatz eins, werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“, die Wortfolge „nach dessen Einvernahme die Beschwerde“ durch die Wortfolge „die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 33, Absatz 2, werden das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“ und das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 33 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 34, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:

  1. Absatz einsRevisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
  2. Absatz eins aBei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 34, Absatz 2, werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“, das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 34, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 35, samt Überschrift lautet:

„Abweisung und Aufhebung in nichtöffentlicher Sitzung

Paragraph 35,

  1. Absatz einsRevisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
  2. Absatz 2Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,
    2. Ziffer 2
      sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und
    3. Ziffer 3
      die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 51, Die Paragraphen 36 und 37 werden durch folgende Paragraphen 36 bis 37a samt Überschrift ersetzt:

„Vorverfahren

Paragraph 36,

  1. Absatz einsIn jenen Fällen, in denen sich eine außerordentliche Revision zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, hat der Verwaltungsgerichtshof die anderen Parteien aufzufordern, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 29, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihm bzw. ihr freisteht, binnen einer mit höchstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz eins und 2 hat der Verwaltungsgerichtshof den anderen Parteien Ausfertigungen der eingelangten Revisionsbeantwortungen samt Beilagen zuzustellen.

Paragraph 37,

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der anderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.

Paragraph 37 a,

Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen oder die im Paragraph 37, genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 38, wird durch folgenden Paragraph 38, samt Überschrift ersetzt:

„Fristsetzungsantrag

Paragraph 38,

  1. Absatz einsEin Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
  2. Absatz 2In die Frist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
    3. Ziffer 3
      in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
      1. Litera a
        die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
      2. Litera b
        die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
  3. Absatz 3Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt,
    3. Ziffer 3
      das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
    4. Ziffer 4
      die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
  4. Absatz 4Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 38 a, Absatz eins, Einleitung wird das Wort „Beschwerden“ jeweils durch das Wort „Revisionen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gegen Bescheide nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 38 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
    1. Litera a
      Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
    2. Litera b
      Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
    3. Litera c
      Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 38 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 38 a, Absatz 4, wird das Wort „Beschwerdefrist“ durch das Wort „Revisionsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 39, Absatz eins, Einleitung wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Revisionswerber innerhalb der Revisionsfrist oder eine andere Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Absatz eins, Ziffer eins, von einer Verhandlung absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren einzustellen (Paragraph 33,) oder die Revision zurückzuweisen ist (Paragraph 34,);
    2. Ziffer 2
      das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2,);
    3. Ziffer 3
      das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3,);
    4. Ziffer 4
      das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist;
    5. Ziffer 5
      keine andere Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat und das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben ist;
    6. Ziffer 6
      die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 40, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 bis 4c ersetzt:

  1. Absatz 4Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.
  2. Absatz 4 aDer Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Beschluss des Senates entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.
  3. Absatz 4 bUnmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
  4. Absatz 4 cWenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es so weit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Absatz 4, angeführten Gründen geboten ist.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 41,

Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 42, lautet:

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.
  2. Absatz 2Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben
    1. Ziffer eins
      wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
    2. Ziffer 2
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,
    3. Ziffer 3
      wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
      1. Litera a
        der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
      2. Litera b
        der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
      3. Litera c
        das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.
  3. Absatz 3Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
  4. Absatz 4Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 42 a, lautet:

Paragraph 42 a,

Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

  1. Absatz einsIm Fall des Paragraph 29, ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses auch dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung zuzustellen.
  2. Absatz 2Hat ein Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, die Aussetzung eines Verfahrens mitgeteilt, ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses in der vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtssache auch dem Verwaltungsgericht zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 45, Absatz 5, wird durch folgende Absatz 5 und 6 ersetzt:

  1. Absatz 5Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den Paragraphen 30 a, Absatz eins und 30b Absatz 3, sind die Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.
  2. Absatz 6In Verfahrenshilfesachen (Paragraph 61,) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
  2. Absatz 3Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
    2. Ziffer 2
      nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
    beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
  3. Absatz 4Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“

Novellierungsanordnung 69, Die Paragraphen 47 und 48 samt Überschrift lauten:

„Aufwandersatz

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 59.
  2. Absatz 2Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz
    1. Ziffer eins
      der Revisionswerber im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;
    2. Ziffer 2
      der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, im Fall der Abweisung der Revision.
  3. Absatz 3Mitbeteiligte haben einen Anspruch auf Aufwandersatz im Fall der Abweisung der Revision.
  4. Absatz 4In den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 8, B-VG haben der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinne des Absatz 5, keinen Anspruch auf Aufwandersatz.
  5. Absatz 5Der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leisten ist.

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDer Revisionswerber hat Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. Ziffer 2
      des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. Ziffer 3
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. Ziffer 4
      des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  2. Absatz 2Die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      des Aufwandes, der für sie mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    2. Ziffer 2
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    3. Ziffer 3
      des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).
  3. Absatz 3Ein Mitbeteiligter hat Anspruch auf Ersatz
    1. Ziffer eins
      der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a,, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;
    2. Ziffer 2
      des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);
    3. Ziffer 3
      der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;
    4. Ziffer 4
      des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 49, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates“.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 49, Absatz 2 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates“.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 49, Absatz 2, wird der Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 49, Absatz 5, werden die Wortfolge „der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „der Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 “ und das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 49, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Welche Ansprüche diese Mitbeteiligten untereinander haben, richtet sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder Mitbeteiligte gemäß Absatz 3, im Fall der Abweisung der Revision Anspruch hätte.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

In Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 51, lautet:

Paragraph 51,

In Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 52, lautet:

Paragraph 52,

  1. Absatz einsHaben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.
  2. Absatz 2Für Verhandlungen, die im Fall des Absatz eins, am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattgefunden haben, sind einer Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Aufenthaltskosten sind einer Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie von ihr tatsächlich entrichtet worden sind.
  3. Absatz 3Haben in den Fällen des Absatz 2, erster Satz für die Fahrtkosten einer Partei gemäß Paragraph 47, Absatz 5, mehrere Rechtsträger aufzukommen, sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 53, lautet:

Paragraph 53,

  1. Absatz einsHaben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Aufwandersatz ist an diesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche diese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.
  2. Absatz 2Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten und sind diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt in diesem Fall der Revisionswerber, dessen Revision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 54, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf den Schriftsatzaufwand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins und 2 über den Schriftsatzaufwand mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen ist als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.“

Novellierungsanordnung 80, Die Paragraphen 55 und 56 lauten:

Paragraph 55,

Wurde der Revisionswerber hinsichtlich einzelner oder aller Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) klaglos gestellt (Paragraph 33,), ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie im Fall des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Für jene Fälle, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Revisionspunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) innerhalb der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, oder Paragraph 36, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgte, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um ein Viertel niedriger festzusetzen als der allein auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

Paragraph 56,

  1. Absatz einsIm Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42 a, vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie im Fall des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verwaltungsgericht Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben hat,
    2. Ziffer 2
      die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen war oder
    3. Ziffer 3
      die dem Fristsetzungsantrag zugrunde liegende Rechtssache mutwillig betrieben wird.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 58, Absatz 2, wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wortfolge „Revision oder einem Fristsetzungsantrag“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeverfahrens“.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt; die Ziffer 3 und 4 dieses Absatzes erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ und „3.“.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 59, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, sind die Pauschalbeträge für Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Kommissionsgebühren und die Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 59, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4In der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Die Exekution dieser Entscheidungen wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der anspruchsberechtigten Partei die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 61, lautet:

Paragraph 61,

  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
  2. Absatz 2Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
  3. Absatz 3Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
  4. Absatz 4Über Anträge auf Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages oder eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.
  5. Absatz 5Hat das Verwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt, hat es bzw. hat er den Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
  6. Absatz 6Wird gemäß Paragraph 45, Absatz 4, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluss eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 62, lautet:

Paragraph 62,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene Vorschriften anzuwenden, die das Verwaltungsgericht anzuwenden hätte.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 63, lautet:

Paragraph 63,

  1. Absatz einsWenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  2. Absatz 2In einem Erkenntnis, mit dem der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er auch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, das bzw. die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für dieses Gericht bzw. diese Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 88, Die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes lautet:

„Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen“

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 64, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 341, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 3, Absatz 9, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. römisch eins Nr. 85/2001; Paragraph 341, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 64, lautet:

Paragraph 64,

Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 3, Absatz 9, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. römisch eins Nr. 85/2001; Paragraph 341, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,).“

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Sobald der Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949; Paragraph 9, des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967; Paragraph 3, Absatz 9, des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. römisch eins Nr. 85/2001; Paragraph 341, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung des Bescheides zu stellen.“

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 65, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bescheides“ jeweils die Wortfolge „bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 65, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bescheid“ bzw. die Wortfolge „bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 65, Absatz 3, Einleitung wird die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 341 Absatz 4, BVergG 2006“ durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 9, FERG, Paragraph 341, Absatz 4, BVergG 2006 oder Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 67, wird nach dem Wort „Bescheides“ die Wortfolge „bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 97, Paragraph 70, lautet:

Paragraph 70,

Soweit sich aus den Paragraphen 64 bis 69 nicht anderes ergibt, sind die Paragraphen 22 bis 25, Paragraph 29,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34,, Paragraph 36,, Paragraph 37,, Paragraph 38 b,, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43, Absatz eins bis 5 und 7 bis 9 sowie die Paragraphen 45,, 46 und 62 Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 98, Der 3. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes lautet samt Überschrift:

„3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 71,

Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sind die Paragraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 99, Nach Paragraph 71, wird folgender 4. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Schriftsätze können auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann der Verwaltungsgerichtshof die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Unterabschnitt einbringen, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
  2. Absatz 2Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen.

Paragraph 73,

Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.

Paragraph 74,

  1. Absatz einsSoweit dies in der Verordnung gemäß Paragraph 73, angeordnet ist,
    1. Ziffer eins
      sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
    2. Ziffer 2
      kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
  2. Absatz 2Die Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 73, vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signaturgesetzes – SigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Paragraph 75,

  1. Absatz einsSchriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 73,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
  2. Absatz 2Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Eingaben (Paragraph 72, Absatz eins,) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.

Paragraph 76,

Im Übrigen sind die Paragraphen 89 a bis 89g des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 100, Die Paragraphen 79 bis 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 77.“, „§ 78.“, „§ 79.“ und „§ 80.“.

Novellierungsanordnung 101, In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 81, Absatz 7, Ziffer eins, entfallen die kursiven Fundstellenangaben, die in dem in der Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, wiederverlautbarten Text einzelnen Bestimmungen nachgestellt sind, und wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Beides gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Ziffer 102, (Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 2,) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 81, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11In der Fassung des Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die neue Absatzbezeichnung des Paragraph 15, Absatz 3, mit 1. Juli 2012;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c und Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 15,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 20,, die Überschrift zum 1. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, in der Fassung der Ziffer 28,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25,, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 30 b, samt Überschrift, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 42,, die Überschrift vor Paragraph 33,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins,, 1a, 2 und 4, Paragraph 35, samt Überschrift, die Paragraphen 36 bis 37a samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 38 a, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 38 b, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 40, Absatz 4 bis 4c, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42,, Paragraph 42 a,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5 und 6, Paragraph 46, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 47 und 48 samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 72,, Paragraph 49, Absatz 5 und Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 55,, Paragraph 56,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz 2 bis 4, Paragraph 61,, Paragraph 62,, Paragraph 63,, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes, Paragraph 64, in der Fassung der Ziffer 90,, Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 92,, Paragraph 65, Absatz 2 und Absatz 3, Einleitung, Paragraph 67,, Paragraph 70,, der 3. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes samt Überschrift, der 4. Unterabschnitt des römisch II. Abschnittes samt Überschrift und die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 77 bis 80 neu mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten Paragraph 27 und Paragraph 33 a, samt Überschrift außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig treten Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz außer Kraft.
    In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist Paragraph 33 a, in der Fassung des Artikel 9, Ziffer 6, der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, weiter anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Abkürzung „B-VG“ durch die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2 und 5, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 5 e,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 36 c, Absatz 2,, Paragraph 61 a,, Paragraph 65 a,, Paragraph 70, Absatz 2 und 3 und Paragraph 85, Absatz 3, wird das Wort „Falle“ jeweils durch das Wort „Fall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 5, entfällt nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“ und wird die Wortfolge „Bundesbezügegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997“ durch die Wortfolge „des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5 b, Absatz 2, Einleitung wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 340“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 340/1965“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5 b, Absatz 2, Schlussteil wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 333“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5 c, Absatz eins, werden die Abkürzung „v. H.“ jeweils durch die Abkürzung „vH“ und der Ausdruck „2. Satz“ durch die Wortfolge „zweiten Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5 e, wird das Wort „Abzugswege“ durch das Wort „Abzugsweg“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 88, wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 5,, in den Überschriften zu den Abschnitten A bis C des 2. Hauptstückes, in den Zwischenüberschriften zu den Paragraphen 42 bis 52 und den Paragraphen 53 bis 56, in Paragraph 53,, in der Überschrift zu Abschnitt D des 2. Hauptstückes, in Paragraph 56 a, Absatz eins,, in der Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes, in Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 61,, in den Überschriften zu den Abschnitten F und G des 2. Hauptstückes, in Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65,, in der Überschrift zu Abschnitt H des 2. Hauptstückes, in Paragraph 66, Ziffer 3 und 4, in den Überschriften zu den Abschnitten römisch eins und J des 2. Hauptstückes, in Paragraph 73,, Paragraph 81 und Paragraph 82, Absatz eins und in der Überschrift zu Abschnitt L des 2. Hauptstückes wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch die Abkürzung „B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „in oder außer dem Amte“ durch die Wortfolge „im Amt oder außerhalb des Amtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Amte“ jeweils durch das Wort „Amt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen, in denen ein Richter gemäß Paragraph 20, der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;
    2. Ziffer 2
      wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.“

Novellierungsanordnung 15, Folgender Paragraph 14 a, wird eingefügt:

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsSchriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sowie Kopien von Schriftsätzen und Beilagen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs oder
    2. Ziffer 2
      über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
  2. Absatz 2Der Präsident kann nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten die Einbringung bzw. Übermittlung von Dokumenten im Sinne des Absatz eins, durch Anwendung eines anderen sicheren Verfahrens, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, insbesondere durch elektronische Vorschreibung im elektronischen Akt oder mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern, für zulässig erklären.
  3. Absatz 3Auf den elektronischen Rechtsverkehr (Absatz eins, Ziffer eins,) sind die Paragraphen 89 a, Absatz 2,, 89c Absatz eins und 89d des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident hat nach Anhörung der sonstigen Mitglieder durch Verordnung die nähere Vorgangsweise bei der Einbringung bzw. Übermittlung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen, von Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sowie von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) festzulegen; dazu gehören insbesondere Regelungen über die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen sowie über die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur des Verfassungsgerichtshofes und deren Überprüfung. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
  4. Absatz 4Soweit eine elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen für zulässig erklärt ist, sind Rechtsanwälte (Paragraph 17, Absatz 2,) zu dieser Form der Einbringung verpflichtet. Soweit Behörden über die technischen Möglichkeiten verfügen, sind auch sie zu dieser Form der Einbringung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist wie ein Mangel im Sinne des Paragraph 18, zu behandeln, der zu verbessern ist.
  5. Absatz 5Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Geschäfte des Verfassungsgerichtshofes einschließlich der Angelegenheiten der Justizverwaltung haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden. Bei Daten, die an den Verfassungsgerichtshof übermittelt worden sind, haftet der Bund im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH, sonst ab ihrem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes; bei Daten, die vom Verfassungsgerichtshof zu übermitteln sind, haftet der Bund bis zu ihrem Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers.
  6. Absatz 6Der Bundesrechenzentrum GmbH und der ARGE ELAK GmbH & Co OG obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes als Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,), soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch das Wort „B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJedem Schriftsatz sind so viele Ausfertigungen des Schriftsatzes und jeder Beilage anzuschließen, dass jeder nach dem Gesetz zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. Für Schriftsätze, die elektronisch eingebracht werden, genügt eine einfache Einbringung. Soweit mehrere Ausfertigungen benötigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Ausdrucke herzustellen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 17, Absatz 2, werden vor dem Wort „einzubringen“ die Wortfolge „abzufassen und“ und danach der Klammerausdruck „(Anwaltspflicht)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, Absatz 3, wird der Ausdruck „Art. 140 Absatz eins, B-VG“ durch den Ausdruck „Art. 140 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 18, wird das Wort „Eingaben“ durch das Wort „Schriftsätze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 17 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 17 a, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des Paragraph 14 a, Absatz eins, jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (Paragraph 14 a, Absatz 2,), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 17 a, erhalten die Ziffer 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen „6.“ und „7.“; nach Ziffer 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 17 a, Ziffer 5, (Ziffer 6, neu) wird nach dem Wort „Gebühr“ der Klammerausdruck „(Ziffer 4 und 5)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 17 a, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 17 a, Ziffer 6, (Ziffer 7, neu) lautet:

  1. Ziffer 7
    Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, über Eingaben mit Ausnahme der Paragraphen 11, Ziffer eins und 14 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Die“ jeweils durch das Wort „die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins und 2 wird der Punkt am Ende der Ziffer jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „nach Artikel 144, Absatz 2 und Artikel 144 a, Absatz 2, B-VG“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 19, Absatz 5, wird die Wortfolge „Gesetz und in den im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen“ durch die Wortfolge „und dem in Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 19 a, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3, (Absatz 2, neu), Paragraph 62, Absatz 3 und Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVerfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Referent ohne Gerichtsbeschluss.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „verfügen“ durch das Wort „anordnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 22, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 25, werden die Wortfolge „Die in den schriftlichen Eingaben enthaltenen“ durch die Wortfolge „In Schriftsätzen enthaltene“ und die Wortfolge „die Eingabe“ durch die Wortfolge „der Schriftsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 28, Absatz eins, werden das Wort „selbständige“ durch das Wort „selbstständige“ und die Wortfolge „schriftlichen Eingaben“ durch das Wort „Schriftsätzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 28, Absatz 3, wird das Wort „Bunde“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Zur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden gemäß Absatz eins, oder des Verfassungsgerichtshofes gemäß Absatz eins, oder 2 sind die ordentlichen Gerichte berufen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 33, wird der Ausdruck „der Artikel 144 und 144a“ durch den Ausdruck „des Artikel 144 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 34, wird der Ausdruck „ , 144 und 144a“ durch den Ausdruck „und 144“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 35, Absatz 2, werden die Wortfolge „dieser Gesetze“ durch die Wortfolge „dieses Gesetzes“ und das Wort „Postenlaufes“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsIst ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 44, wird das Wort „Exekutionsordnung“ durch die Wortfolge „Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
    1. Ziffer eins
      ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder
    2. Ziffer 2
      ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG)
    die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins und 2 und Paragraph 80, Absatz eins, wird das Wort „Verfassungsgerichtshofe“ durch das Wort „Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 56, Absatz 4, wird das Wort „Bundesgesetzblatte“ durch das Wort „Bundesgesetzblatt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 56 a, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „im einzelnen“ durch die Wortfolge „im Einzelnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 61 a, wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 57, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3 und 4 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 57, Absatz 3, (Absatz 2, neu) werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 57, Absatz 4, (Absatz 3, neu) werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 58, Absatz eins, werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 58, Absatz 2, wird die Wortfolge „obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind,“ durch die Wortfolge „zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Die Paragraphen 59 und 60 werden durch folgenden Paragraph 59, ersetzt:

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDas Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder bestimmte Stellen derselben als gesetzwidrig aufgehoben werden.
  2. Absatz 2Das Erkenntnis ist auch der Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung oder bestimmte Stellen derselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 61, lautet:

Paragraph 61,

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
  2. Ziffer 2
    wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 65 a, wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 62, Absatz 2, wird nach dem Wort „Landtages“ der Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 62, Absatz 3, werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 62, Absatz 4, werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 63, Absatz eins, werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 63, Absatz 2, wird das Wort „Gerichtshofe“ durch das Wort „Gerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 63, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 64, Die Paragraphen 64 und 65 lauten:

Paragraph 64,

  1. Absatz einsDas Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen desselben als verfassungswidrig aufgehoben werden.
  2. Absatz 2Das Erkenntnis ist auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz oder bestimmte Stellen desselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.

Paragraph 65,

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    auf Anträge eines Gerichtes (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Artikel 89, Absatz 3, B-VG);
  2. Ziffer 2
    wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG).“

Novellierungsanordnung 65, Die Überschrift zu Abschnitt römisch eins des 2. Hauptstückes lautet:

„I. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in allen diesen Fällen (Artikel 141, B-VG)“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 67, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Wahl des Bundespräsidenten, die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) und die Ergebnisse von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens (im Folgenden Wahlverfahren genannt) angefochten werden. Eine solche Anfechtung (im Folgenden Wahlanfechtung genannt) hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Anfechtung der Wahl in die Landesregierung bedarf eines Antrages eines Zehntels der Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl in den Gemeindevorstand des Antrages eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 67, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof hat einer auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründeten Wahlanfechtung auf Antrag der anfechtenden Partei in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 67, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet werden, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 68, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSoweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird in der Wahlanfechtung zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind ihr Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 71, Absatz eins, wird das Wort „Gemeindevertretungen“ durch das Wort „Gemeinderäte“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 71, Absatz 4, wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 71 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen.“

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 71 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „im übrigen“ durch die Wortfolge „im Übrigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 79, Absatz eins, wird das Wort „geltendgemachte“ durch die Wortfolge „geltend gemachte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 81, lautet:

Paragraph 81,

Auf das Verfahren über die gemäß den Artikel 142 und 143 B-VG erhobenen Anklagen ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 77, In der Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes wird der Klammerausdruck „(Artikel 144 und 144a B-VG)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 144, B-VG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 82, lautet:

Paragraph 82,

  1. Absatz einsDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Artikel 144, B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
  2. Absatz 2Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 64, ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
  4. Absatz 4Die Beschwerde hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;
    2. Ziffer 2
      den Sachverhalt;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
    4. Ziffer 4
      ein bestimmtes Begehren;
    5. Ziffer 5
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  5. Absatz 5Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 83, lautet:

Paragraph 83,

  1. Absatz einsEine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis Beschwerde erhoben wird (Beschwerdegegner), mit der Mitteilung zuzustellen, dass es dem Beschwerdegegner freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
  2. Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 84, Absatz eins, werden die Wortfolge „der weiteren etwa verlangten Äußerungen“ durch die Wortfolge „allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen“ und die Wortfolge „dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „den Parteien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 84, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte“ durch die Wortfolge „die Parteien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten“ durch die Wortfolge „einer Partei“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen Dritter berührt werden.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 85, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz 2, sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 86 a, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
    1. Litera a
      Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
    2. Litera b
      Die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 87, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 88 a, lautet:

Paragraph 88 a,

  1. Absatz einsAuf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
    1. Ziffer eins
      Aussprüche gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9 VwGG;
    3. Ziffer 3
      Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, VwGG;
    4. Ziffer 4
      Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG.
  3. Absatz 3Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 88, In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 5 i, wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Dies gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Ziffer 89, (Paragraph 94, Absatz 26, Ziffer eins,) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 94, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26In der Fassung Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 19,, Paragraph 17 a, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 25,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 29,, Paragraph 19 a, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58,, Paragraph 59,, Paragraph 61,, Paragraph 61 a,, Paragraph 62,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 65,, Paragraph 65 a,, die Überschrift zu Abschnitt römisch eins des 2. Hauptstückes, Paragraph 67,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 71 a, Absatz eins,, die Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes, Paragraph 82,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 2 und 3, Paragraph 86 a, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz 2 und Paragraph 88 a, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Paragraph 87, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.“

Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 38, wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Art. römisch eins Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
    3. Ziffer 3
      das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.“

Novellierungsanordnung 3, Art. römisch eins Absatz 3, entfällt; Art. römisch eins Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 4, In Art. römisch eins Absatz 4, (Absatz 3, neu) werden folgende Ziffer eins a und 1b eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
  2. Ziffer eins b
    in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;“

Novellierungsanordnung 5, Art. römisch II Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, gelten.“

Novellierungsanordnung 6, Art. römisch II Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den in Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 2, genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.“

Novellierungsanordnung 7, In Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“.

Novellierungsanordnung 8, Art. römisch III Absatz eins, Schlussteil lautet:

„begeht, in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Ziffer 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Ziffer 4, ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Art. römisch III Absatz 5 und 6 lautet:

  1. Absatz 5Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.
  2. Absatz 6Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 5, bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Art. römisch fünf werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6In der Fassung des Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 38, mit 1. September 2012;
    2. Ziffer 2
      Art. römisch III Absatz eins,, 5 und 6 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch eins Absatz 2 und Absatz 3, neu und Art. römisch II Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Art. römisch eins Absatz 3, außer Kraft.
  2. Absatz 7Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. römisch eins Absatz 3, genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:
    1. Ziffer eins
      Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie nicht unter Ziffer 3,, so treten sie außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit an, als in dem Gesetz, in dem sie enthalten sind, nicht anderes bestimmt ist, und fallen sie nicht unter Ziffer 3,, so treten sie außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen, die anderes bestimmen als das Verwaltungsverfahrensgesetz, bleiben unberührt.
    3. Ziffer 3
      Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme bestimmter ausdrücklich genannter Bestimmungen dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes an, bleiben sie unberührt.“

Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, entfallen die Wortfolgen „in erster Instanz“ und „und in zweiter Instanz der Landeshauptmann“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsBeginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 38, zweiter Satz wird die Wortfolge „bei der zuständigen Behörde“ durch die Wortfolge „bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung“ durch die Wortfolge „, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 42, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 44 a, Absatz 3, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 44 e, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 67e“ durch den Ausdruck „§ 25 Absatz eins bis 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 51 a bis 51d samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 53 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 53 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 53 b, letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 61, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 61, Absatz 4, wird das Wort „ausgefertigt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 61 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 63, Absatz 2, wird das Wort „Angelegenheit“ durch das Wort „Sache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 64, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.“

Novellierungsanordnung 25, Der 2. Abschnitt des römisch IV. Teiles samt Überschrift entfällt; der 3. und der 4. Abschnitt dieses Teiles erhalten die Abschnittsbezeichnungen „2. Abschnitt:“ und „3. Abschnitt:“.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 68, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „oder vom unabhängigen Verwaltungssenat“ und „oder der“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 68, Absatz 3, wird die Wortfolge „in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 69, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 69, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 70, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 71, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 72, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 73, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat)“ durch das Wort „Berufungsbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 76 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 78, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „in der Sache in erster Instanz zuständigen“ und wird die Wortfolge „den Aufwand dieser Behörde“ durch die Wortfolge „deren Aufwand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 79 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 82 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 33, Absatz eins und 2, Paragraph 38, zweiter Satz, Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 42, Absatz eins a und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Ziffer 28, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig treten Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 44 a, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 82 a, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 44 e, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 53 a, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 53 b, letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins und 4, Paragraph 63, Absatz eins und 2, Paragraph 64,, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt:“, Paragraph 68, Absatz 2 und 3, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Ziffer 29,, Paragraph 69, Absatz 4,, die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt:“, Paragraph 73, Absatz 2 und 3 und Paragraph 78, Absatz 4, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, die Paragraphen 51 a bis 51d samt Überschrift, Paragraph 53 a, Absatz 4,, Paragraph 61 a,, der 2. Abschnitt des römisch IV. Teiles samt Überschrift, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 72, Absatz 4,, Paragraph 76 a und Paragraph 79 a, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGrundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

Paragraph 22,

  1. Absatz einsSoweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 24, zweiter Satz lautet:

„Die Paragraphen 2,, 3, 4, 11, 12, 13 Absatz 8,, 14 Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3,, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEnthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz zuständig.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in erster Instanz zuständig.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 26, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 27, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aIst die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
    1. Ziffer eins
      in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
    Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (Paragraph 28,).“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser,“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Verjährung

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
  2. Absatz 2Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
    3. Ziffer 3
      die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
    4. Ziffer 4
      die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Auftrag zur Ausforschung,“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 34, samt Überschrift wird durch folgenden Paragraph 34, ersetzt:

Paragraph 34,

Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange

  1. Ziffer eins
    die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
  2. Ziffer 2
    die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn andernfalls
      1. Litera a
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
      2. Litera b
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 37, Absatz 4, wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz lautet:

  1. Absatz 5Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 37 a, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      wenn andernfalls
      1. Litera a
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
      2. Litera b
        die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
    Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 37 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 37 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag“ durch die Wortfolge „die vorläufige Sicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 37 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 39, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Ladung (Paragraph 19, AVG) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
    2. Ziffer 2
      die Aufforderung, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 41, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 43, Absatz 2, werden das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ und das Wort „Fällung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 45, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Text wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  2. Ziffer 5
    die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  3. Ziffer 6
    die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Berufung gegen die Einstellung“ durch die Wortfolge „gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 46, Absatz eins, werden das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ und das Wort „mitzuteilen“ durch das Wort „zuzustellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 47, Absatz eins, werden die Wortfolge „automatischer Überwachung“ durch die Wortfolge „von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen“, der Betrag „365“ durch den Betrag „600“ und der Betrag „120“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 47, Absatz 2, wird der Betrag „300“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 48, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 49 a, Absatz eins, wird der Betrag „220“ durch den Betrag „365“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 49 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 49 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 34, vorzugehen“ durch die Wortfolge „den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 50, Absatz eins, wird der Betrag „36“ durch den Betrag „90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 50, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDas Organ (Absatz eins,) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 51, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden nicht eingerechnet:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig ist;
    2. Ziffer 2
      die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 43, Der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles samt Überschrift entfällt; der 6. Abschnitt dieses Teiles erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt:“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 52, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „§ 31 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 52 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Berufung nicht oder“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 52 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen wurde.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 53 a, erster Satz lautet:

„Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen wurde.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 54 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsRechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 54 b, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 54 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses“ durch die Wortfolge „mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 56, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 57, Absatz 3, wird die Wortfolge „der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird,“.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 64, Absatz 2, wird die Wortfolge „je 1,50“ durch den Betrag „10“ und der Betrag „15“ durch den Betrag „100“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 64, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe,“.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 64, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aEinem nach Paragraph 51 a, beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zu vergüten. Die Gebühr ist beim unabhängigen Verwaltungssenat, der über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 64, Absatz 3 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 64, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „54b Absatz eins “, die Wortfolge „ und 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 65, entfällt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 66, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Berufung oder“.

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 9, mit 1. September 2012;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 7,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 57 und Paragraph 64, Absatz 3 a, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34,, Paragraph 37, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 37 a,, Paragraph 41,, Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 47,, Paragraph 48,, Paragraph 49 a, Absatz eins,, 2 und 6, Paragraph 50, Absatz eins und 5a, Paragraph 52,, Paragraph 54 b, Absatz eins,, 1a und 3 und Paragraph 64, Absatz 5, mit 1. Juli 2013; gleichzeitig tritt Paragraph 21, samt Überschrift außer Kraft; soweit Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen geringere Höchstbeträge vorsehen als Paragraph 47,, Paragraph 49 a, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, treten sie ebenfalls gleichzeitig außer Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 24, zweiter Satz, Paragraph 26, in der Fassung der Ziffer 10,, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 46, Absatz eins,, die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt:“, Paragraph 52 a, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 53 a, erster Satz, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 58 und Paragraph 66, Absatz eins, mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten Paragraph 23,, der 5. Abschnitt des römisch II. Teiles samt Überschrift, Paragraph 52 b, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 3 a und Paragraph 65, außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „4.“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „und 2“ durch die Wortfolge „bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Folgender Paragraph eins a, wird eingefügt:

Paragraph eins a,

  1. Absatz einsDie Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
    1. Ziffer eins
      wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
    2. Ziffer 2
      wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
    einzuleiten.
  2. Absatz 2Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
  3. Absatz 3Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, wird das Wort „Bescheid“ durch das Wort „Vollstreckungstitel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAuf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wurde die Vollstreckung gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz entfällt die Wortfolge „durch die Behörde erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7In der Fassung des Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. September 2012;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins a und Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes

Das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    „Rahmenbeschluss 2009/299/JI“ den Rahmenbeschluss 2009/299/JI zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 Sitzung 24.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, oder sich nicht in der Regel im Inland aufhält bzw. dort seinen Sitz hat,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    laut Bescheinigung der Bestrafte im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2, erhalten die Ziffer 10 und 11 die Bezeichnungen „12.“ und „13.“; folgende Ziffer 10 und 11 werden eingefügt:

  1. Ziffer 10
    laut Bescheinigung der Bestrafte zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates
    1. Litera a
      rechtzeitig
      1. Sub-Litera, a, a
        entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und
      2. Sub-Litera, b, b
        davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint
        oder
    2. Litera b
      in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder vom Bestraften oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist oder
    3. Litera c
      nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem der Bestrafte teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann
      1. Sub-Litera, a, a
        ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht oder
      2. Sub-Litera, b, b
        innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat,
  2. Ziffer 11
    laut Bescheinigung der Bestrafte nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4,, 9, 10, 11 und 13 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu bitten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, wird das Wort „Verpflichtete“ durch das Wort „Bestrafte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8 und Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „derer“ jeweils durch das Wort „deren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „bei Anwendung des Artikel 7 “, die Wortfolge „des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Buchstabe h Ziffer 3, der Anlage 2 lautet:

  1. Ziffer 3
    Geben Sie an, ob die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:
    1. Ziffer eins
      □ Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.
    2. Ziffer 2
      □ Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.
    3. Ziffer 3
      Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:
      1. 3.1a. Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
      ODER
      1. 3.1b. die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;
      ODER
      1. 3.2. die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;
      ODER
      1. 3.3. der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und
        1. die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;
      ODER
      1. die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;
      ODER
      1. 3.4. die betroffene Person hat nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Entscheidung nicht anficht.
    4. Ziffer 4
      Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2, 3.3 oder 3.4 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:
    .............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................“

Novellierungsanordnung 10, Dem bisherigen Text des Paragraph 18, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2, Ziffer 8 und 9, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, 9, 10, 11, 12 und 13, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und Buchstabe h Ziffer 3, der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 lautet:

  1. Ziffer 6
    „Post“: die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
  2. Ziffer 7
    „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG);“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Übersendung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsParteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2Eine Zustellung gemäß Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
    1. Ziffer eins
      einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben hat.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:

„in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu vermerken;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
  2. Absatz 2Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 22, Absatz 2 und 4 und Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Absender“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Anschlag“ durch die Wortfolge „der Kundmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 27, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu verwendenden“ durch das Wort „verwendbaren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7 und 11 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „den Absender“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Absenders“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 2, Ziffer eins,, 6 und 7, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 2 und 4, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 11 und Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 254, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten Paragraph 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz eins t, angefügt:

  1. Absatz eins tParagraph 254, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Entscheidungen der in Ziffer 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 405, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In der Fassung des Artikel 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 10,, Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 2 und Paragraph eins, Ziffer 14, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer 12, in der Fassung der Ziffer 3, mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 13
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16 a, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 17.“; Paragraph 17, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17 b, Absatz 20, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Abschnitt H (neu)“ die Wortfolge „samt Überschrift“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17 b, werden folgende Absatz 23 und 24 angefügt:

  1. Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Abschnitt L Ziffer 40, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 1. Februar 2009;
    2. Ziffer 2
      Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit 25. April 2012;
    3. Ziffer 3
      die neue Paragraphenbezeichnung des Paragraph 16 a, (Paragraph 17, neu), die Überschriften zur Anlage zu Paragraph 2,, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile, Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2 und Abschnitt D Ziffer 2 a, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt Paragraph 17, außer Kraft.
  2. Absatz 24Mit 1. Jänner 2014 werden jene Bediensteten des Bundesvergabeamtes, die nicht rechtsprechende Aufgaben zu besorgen haben, in das Bundeskanzleramt übernommen. Auf Verlangen eines betroffenen Bediensteten stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend fest, ob der Bedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 2013 solche Aufgaben des Bundesvergabeamtes zu besorgen hatte. Den in das Bundeskanzleramt übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuweisen, die der bisherigen Verwendung des Bediensteten zumindest gleichwertig ist.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschriften zur Anlage zu Paragraph 2,, zu den Teilen 1 und 2 dieser Anlage und zu den Abschnitten A bis M dieser Teile erhalten ein einheitliches Format (Groß- und Kleinschreibung der Wörter, Fett, Nicht unterstrichen).

Novellierungsanordnung 5, In Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird das Wort „audiovisionelle“ durch das Wort „audiovisuelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt A Ziffer 3, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird der Tatbestand „Angelegenheiten der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Tatbestände „Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

Novellierungsanordnung 8, In Abschnitt römisch eins Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird vor der Wortfolge „der Agrarbehörden“ das Wort „Verfahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Abschnitt L Ziffer 40, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt das schließende Anführungszeichen nach dem Schlusspunkt des letzten Untertatbestandes.

Artikel 14
Änderung des Amtshaftungsgesetzes

Das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG)“

Novellierungsanordnung 2, Die Schlusspunkte am Ende der Abschnittsbezeichnungen und der Abschnittsüberschriften mit Ausnahme der Überschrift zum römisch III. Abschnitt entfallen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „die Bezirke,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,,“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, entfällt jeweils der Abkürzungspunkt nach der Abkürzung „ZPO“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, lautet:

Paragraph 11,

  1. Absatz einsIst die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die gemäß Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 3 und Artikel 139, Absatz 6, B-VG bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsIst die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor dem“ durch die Wortfolge „den Artikel 142 und 143 B-VG beim“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13, Absatz 3, wird der Ausdruck „gesetzwidrige Verlautbarung (Paragraph 309, StG.)“ durch den Ausdruck „verbotene Veröffentlichung (Paragraph 301, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zum römisch III. Abschnitt lautet:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphen 15 und 16 werden durch folgende Paragraphen 15 und 16 ersetzt:

Paragraph 15,

In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    der Titel, die Abschnittsbezeichnungen und Abschnittsüberschriften, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, in der Fassung der Ziffer 8,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2 und 3 und Paragraph 16, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes; gleichzeitig tritt Paragraph 10, Absatz 3, außer Kraft;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 9, mit 1. Jänner 2014.

Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 15
Änderung des Organhaftpflichtgesetzes

Das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz – OrgHG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „eines Bezirkes,“ und entfällt der Klammerausdruck „(Artikel 23 Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,,“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „einem Verbrechen“ durch die Wortfolge „einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIst die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Bescheid in einer Angelegenheit erlassen wurde, die gemäß Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen der Gerichte gemäß Artikel 89, Absatz 2 und 3 und Artikel 139, Absatz 6, B-VG bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsIst die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss für rechtswidrig, so hat es, sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu beantragen. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, die gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wortfolge „Artikeln 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Art. 142 und 143 B-VG beim Verfassungsgerichtshof“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 268, der ZPO.)“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt der Abkürzungspunkt nach der Abkürzung „ZPO“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz 3, wird der Ausdruck „gesetzwidrige Verlautbarung (Paragraph 309, des Strafgesetzes)“ durch den Ausdruck „verbotene Veröffentlichung (Paragraph 301, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zum römisch III. Abschnitt lautet:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2, ersetzt:

  1. Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Titel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5,, Paragraph 9, in der Fassung der Ziffer 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, die Überschrift zum römisch III. Abschnitt und Paragraph 14, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer 7, mit 1. Jänner 2014.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 a, lautet:

  1. Ziffer 6 a
    der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, (Paragraph 9, Absatz 9, F-VG 1948);“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „authentischen“ durch das Wort „authentische“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 a und Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann