27. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof27. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in Paragraph 52, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. Jänner 2013, über den Antrag des Oberlandesgerichtes Wien 13. Dezember 2011, Zlen. 21 Bs 407/10x, 21 Bs 340/11w, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge “bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF BGBl. I Nr. 52/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge “bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in Paragraph 52, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die aufgehobene Wortfolge ist in allen dem oben genannten Antrag zugrunde liegenden Strafverfahren bei den Gerichten nicht mehr anzuwenden.“
Faymann