BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. Jänner 2013

Teil römisch eins

27. Kundmachung:

Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in Paragraph 52, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

27. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in Paragraph 52, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. Jänner 2013, über den Antrag des Oberlandesgerichtes Wien 13. Dezember 2011, Zlen. 21 Bs 407/10x, 21 Bs 340/11w, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Wortfolge “bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in Paragraph 52, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer römisch zwei
    Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
  3. Ziffer römisch drei
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  4. Ziffer römisch vier
    Die aufgehobene Wortfolge ist in allen dem oben genannten Antrag zugrunde liegenden Strafverfahren bei den Gerichten nicht mehr anzuwenden.“

Faymann