24. Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „bis einschließlich der 8. Schulstufe“ durch die Wendung „bis einschließlich der neunten Schulstufe“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „bis einschließlich der 8. Schulstufe“ durch die Wendung „bis einschließlich der neunten Schulstufe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „Pädagogische“ durch den Ausdruck „Pädagogischen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 22, Absatz 4, wird der Ausdruck „Pädagogische“ durch den Ausdruck „Pädagogischen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Verwendung nach Abs. 1 zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule § 43 Abs. 3 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.“„Im Rahmen der Verwendung nach Absatz eins, zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 5 lautet:Paragraph 32, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 43 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers“ durch die Wortfolge „einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers“ durch die Wortfolge „einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 47 Abs. 3a wird das Zitat „§§ 45 und 46“ durch das Zitat “„§§ 44 bis 46“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3 a, wird das Zitat „§§ 45 und 46“ durch das Zitat “„§§ 44 bis 46“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 50 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 50, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:
„Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist § 61 GehG anzuwenden.“„Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist Paragraph 61, GehG anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 52, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.“„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins, und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 113a wird in Z 2 nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 352/2002,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011,“ angefügt, wird in Z 3 das Zitat „BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 180/2004, BGBl. II Nr. 77/2007 sowie BGBl. II Nr. 291/2011“ ersetzt, entfällt in Z 11 das Wort „sowie“, wird am Ende der Z 12 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und wird folgende Z 13 angefügt:In Paragraph 113 a, wird in Ziffer 2, nach dem Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 352 aus 2002,,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,,“ angefügt, wird in Ziffer 3, das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 180 aus 2004, sowie BGBl. römisch zwei Nr. 77/2007“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 180 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007, sowie BGBl. römisch zwei Nr. 291/2011“ ersetzt, entfällt in Ziffer 11, das Wort „sowie“, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und wird folgende Ziffer 13, angefügt:
Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.“Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 123 wird folgender Abs. 69 angefügt:Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 69, angefügt:
„(69)Absatz 69,§ 22 Abs. 1 und 4, § 43 Abs. 3, § 50 Abs. 10, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.“Paragraph 22, Absatz eins und 4, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 10,, Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 113 a,, Artikel römisch eins, Absatz 13, sowie Artikel römisch zwei, Ziffer eins und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, treten mit 1. September 2012 in Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage Artikel I wird nachfolgender Abs. 13 angefügt:In Anlage Artikel römisch eins wird nachfolgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendung an einer Heilstättenschule gelten auch durch ein einschlägiges Lehramt an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen als erfüllt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage Art. II Z 1 wird in der Spalte Erfordernis in Abs. 2 Z 1 nach dem Begriff „Mittelschulen“ ein Beistrich angefügt sowie die Wendung „Polytechnische Schulen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ und der Begriff „und“ jeweils durch den Begriff „oder“ ersetzt.In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer eins, wird in der Spalte Erfordernis in Absatz 2, Ziffer eins, nach dem Begriff „Mittelschulen“ ein Beistrich angefügt sowie die Wendung „Polytechnische Schulen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ und der Begriff „und“ jeweils durch den Begriff „oder“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage Art. II Z 2 wird in der Spalte Erfordernis in Z 3.2 der Begriff „und“ jeweils durch den Begriff „oder“ ersetzt.In Anlage Artikel römisch zwei, Ziffer 2, wird in der Spalte Erfordernis in Ziffer 3 Punkt 2, der Begriff „und“ jeweils durch den Begriff „oder“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 wird die Wendung „Volks-, Haupt-, Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen,“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen,“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen,“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 lit. k lautet der erste Satz:In Paragraph 2, Absatz 2, Litera k, lautet der erste Satz:
„für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes treten.“„für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung Paragraphen 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes treten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 6 Z 2 wird dem Begriff „Hauptschule“ die Wendung „Neuen Mittelschule,“ sowie der Wendung „ „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“ “ die Wendung „ „Lehrerin an der Neuen Mittelschule“ oder „Lehrer an der Neuen Mittelschule“,“ vorangestellt sowie der Begriff „Polytechnische“ durch „Polytechnischen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, wird dem Begriff „Hauptschule“ die Wendung „Neuen Mittelschule,“ sowie der Wendung „ „Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“ “ die Wendung „ „Lehrerin an der Neuen Mittelschule“ oder „Lehrer an der Neuen Mittelschule“,“ vorangestellt sowie der Begriff „Polytechnische“ durch „Polytechnischen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Der Titel, § 1 und § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“Der Titel, Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen
Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die Änderung der Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“Anlage römisch eins Abschnitt römisch sechs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die Änderung der Anlage römisch eins Abschnitt römisch sechs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2011, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage I Abschnitt IV Z 3 wird hinsichtlich der Zulassungsprüfung nach der den Schriftführer betreffenden Zeile die Zeile „Prüfer:“ eingefügt.In Anlage römisch eins Abschnitt römisch vier Ziffer 3, wird hinsichtlich der Zulassungsprüfung nach der den Schriftführer betreffenden Zeile die Zeile „Prüfer:“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage I wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt VI angefügt:In Anlage römisch eins wird nach dem Abschnitt römisch fünf folgender Abschnitt römisch sechs angefügt:
„VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2012/2013 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2012/2013 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2012 aus 2013, besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß Paragraph 38, des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 7, stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2012 aus 2013, für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des Paragraph 5, nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 wird die Wendung „im Studienjahr 2010/2011“ durch die Wendung „in den Studienjahren 2010/2011 und 2011/2012“ sowie die Wendung „das Studienjahr 2010/2011“ durch die Wendung „die Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012“ ersetzt.In Anlage römisch eins Abschnitt römisch sechs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2011, wird die Wendung „im Studienjahr 2010/2011“ durch die Wendung „in den Studienjahren 2010 aus 2011, und 2011/2012“ sowie die Wendung „das Studienjahr 2010/2011“ durch die Wendung „die Studienjahre 2010 aus 2011, und 2011/2012“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 Abs. 4 letzter Satz wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz wird folgender Satz angefügt:
„Der Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien hat vor jeder Zulassung zum Unterrichtspraktikum eine Strafregisterauskunft gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.“„Der Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien hat vor jeder Zulassung zum Unterrichtspraktikum eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraphen 9 und 9 a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277, einzuholen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten ein Kinderzuschuss, soweit ihr oder ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund eines Dienstverhältnisses zusteht. Der Anspruch auf den Kinderzuschuss sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung des Kinderzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamtinnen oder für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht der Kinderzuschuss nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „der Kinderzulage“ durch die Wendung „des Kinderzuschusses“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, und 2 wird jeweils die Wendung „der Kinderzulage“ durch die Wendung „des Kinderzuschusses“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 1 wird die Wendung „die Kinderzulage“ durch die Wendung „der Kinderzuschuss“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wendung „die Kinderzulage“ durch die Wendung „der Kinderzuschuss“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 19 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 15b“ durch den Ausdruck „§ 15d“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 15b“ durch den Ausdruck „§ 15d“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 30 Abs. 13 und 14 lauten:Paragraph 30, Absatz 13 und 14 lauten:
„(13)Absatz 13,§ 19 Abs. 2, Abs. 2a sowie Abs. 4a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2,, Absatz 2 a, sowie Absatz 4 a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(14)Absatz 14,§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, und 2 und Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann